Rechtsprechung
| BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22 |
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FGO § 52d, FGO § 55 Abs 1, FGO § 55 Abs 2, FGO § 56 Abs 1, FGO § 56 Abs 2, FGO § 120 Abs 2
Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021
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Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021
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§ 52d FGO, § 55 Abs 1 FGO, § 55 Abs 2 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO
Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021 - IWW
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Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung zur Übermittlung eines Rechtsmittels und dessen Begründung ausschließlich als elektronisches Dokument beim BFH nach dem 31.12.2021; Rechtsbehelfsbelehrung des Zwischengerichtsbescheids zur ...
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Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem 31.12.2021
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 K 539/21
- BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- BFH, 15.05.2024 - VII R 26/22
Revisionseinlegung per Telefax durch eine Behörde
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts (BFH-Beschluss vom 15.05.2024 - VII R 26/22, juris, Rz 14).Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung; sie gilt als nicht vorgenommen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 15.05.2024 - VII R 26/22, juris, Rz 17, m.w.N.).
Rn. 21 Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des VII. Senats und des VI. Senats des BFH an, dass ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH seit dem 01.01.2022 ausschließlich als elektronisches Dokument übermitteln zu müssen (§ 52d FGO), nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung zählt (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, juris, Rz 21;… vom 02.02.2024 - VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 9, zur Nichtzulassungsbeschwerde).
Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH in der Rechtsbehelfsbelehrung kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, juris, Rz 21;… vom 02.02.2024 - VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 9, zur Nichtzulassungsbeschwerde).
- BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21
Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung …
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung eines solchen Begehrens bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 12, m.w.N.).Rn. 25 b) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 13, m.w.N.).
Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 14; vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 14 f., m.w.N.;… zum Verlust des Schreibens auf dem Postweg BFH-Beschluss vom 14.12.2021 - VIII R 6/21, BFH/NV 2022, 332, Rz 14 f.).
- BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23
Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in …
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Rn. 21 Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des VII. Senats und des VI. Senats des BFH an, dass ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH seit dem 01.01.2022 ausschließlich als elektronisches Dokument übermitteln zu müssen (§ 52d FGO), nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung zählt (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, juris, Rz 21; vom 02.02.2024 - VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 9, zur Nichtzulassungsbeschwerde).Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH in der Rechtsbehelfsbelehrung kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, juris, Rz 21; vom 02.02.2024 - VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 9, zur Nichtzulassungsbeschwerde).
- FG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 K 539/21
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist - …
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2021 - 1 K 539/21 wird als unzulässig verworfen.den Zwischengerichtsbescheid des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2021 - 1 K 539/21 aufzuheben.
- BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04
Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Ist dies nicht der Fall, so darf ihnen das, da sie darauf keinen Einfluss haben, im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter B.2. - BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an …
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 14; vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 14 f., m.w.N.;… zum Verlust des Schreibens auf dem Postweg BFH-Beschluss vom 14.12.2021 - VIII R 6/21, BFH/NV 2022, 332, Rz 14 f.). - BFH, 14.12.2021 - VIII R 6/21
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur …
Auszug aus BFH, 03.07.2024 - VIII R 2/22
Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 14; vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 14 f., m.w.N.; zum Verlust des Schreibens auf dem Postweg BFH-Beschluss vom 14.12.2021 - VIII R 6/21, BFH/NV 2022, 332, Rz 14 f.).
- BFH, 16.10.2025 - VI R 6/24
Pflicht zur elektronischen Kommunikation für Steuerberater auch bei Antrag auf …
Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört --anders als die Kläger meinen-- nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH: Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9, sowie BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21, und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 12, sowie BFH-Beschlüsse vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 22; vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21 f., und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).
- BFH, 16.10.2025 - VI R 7/24
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.10.2025 - VI R 6/24 - Pflicht zur …
Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört --anders als der Kläger meint-- nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH: Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9, sowie BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21, und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 12, sowie BFH-Beschlüsse vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 22; vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21 f., und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).
- BFH, 16.10.2025 - VI R 9/24
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.10.2025 - VI R 6/24 - Pflicht zur …
Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört --anders als die Kläger meinen-- nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH: Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9, sowie BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21, und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 12, sowie BFH-Beschlüsse vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 22; vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21 f., und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).
- BFH, 16.10.2025 - VI R 8/24
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.10.2025 - VI R 6/24 - Pflicht zur …
Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört --anders als der Kläger meint-- nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH: Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 9, sowie BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21, und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 12, sowie BFH-Beschlüsse vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 22; vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 21 f., und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 21).
- BFH, 20.11.2025 - VI R 13/23
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem …
Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung --hier die Wahrung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO-- aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11; vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12; vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 17, und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 19, sowie Senatsbeschlüsse vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 25, und vom 02.02.2024 - VI S 23/23, Rz 10; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 22 und 35; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8). - FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 - 8 K 8235/19
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einspruchsfrist) bei mehrfach …
Rn. 27 Die Sache hat durch Beschluss des Gerichts vom 30. August 2022 geruht, da beim BFH unter dem Az. VIII R 2/22 ein Revisionsverfahren zur Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt vom 07. Dezember 2021 (1 K 539/21) anhängig war.Nachdem der BFH die Revision als unzulässig verworfen hat (BFH, Beschluss vom 03. Juli 2024, VIII R 2/22, BFH/NV 2024, 1054), hat der Senat das Verfahren wiederaufgenommen.
- BFH, 22.08.2023 - VIII B 76/22
Zu den Anforderungen an die Weiterleitung eines Irrläuferschreibens durch das …
Rn. 8 d) Der Hinweis auf das beim Senat anhängige Revisionsverfahren VIII R 2/22 genügt für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. - FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 - 1 K 1114/25
Zwischenurteil zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis …
Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH könne ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen dürfe (vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.07.2024, VIII R 2/22, BFH/NV 2024, 1054, juris, Rn. 21;… vom 11.04.2024 - XI B 59/23, BFH/NV 2024, 1349, juris, Rn. 22). - FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2024 - 8 K 8146/23
Zum Verschulden bei vorheriger Fehlübermittlung einer Klageschrift mit falschem …
Nach der Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden, damit also auch die einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - VIII R 2/22 -, Rn. 24, juris).
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