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Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,20581
BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22 (https://dejure.org/2024,20581)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2024 - VIII R 3/22 (https://dejure.org/2024,20581)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2024 - VIII R 3/22 (https://dejure.org/2024,20581)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 3, BGB § 133, BGB § 157, FGO § 59, ZPO § 59
    Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

  • rechtsinformationen.bund.de

    Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 133 BGB, § 157 BGB, § 59 FGO
    Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

  • IWW

    § 32d Abs. 1 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 126 Abs. 2, Abs. 4 FGO, § 59 FGO, §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 59 ZPO, § 22 Nr. 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geleistete Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch eine Bank auf einen gerichtlichen Vergleich hin als zu steuerbaren Einkünften

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das widerrufene Darlehen - und die Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 357 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 32d Abs 1 S 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 32d Abs 1 S 1, BGB § 357
    Darlehensvertrag, Widerruf, Zinsen, Rückabwicklung, Entschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 1941 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
    Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 13; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11).

    Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 14, m.w.N.).

    Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) Bezug.

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 16/22

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
    Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) Bezug.

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 7/17

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" …

    Auszug aus BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
    Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 13; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11).
  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des …

    Auszug aus BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
    Die Feststellungen des FG lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Kläger, vergleichbar einem "Berufskläger", mit ihrer Klageerhebung das Ziel verfolgten, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 36).
  • BFH, 09.11.1983 - II R 157/81

    Streitwert - Grunderwerbsteuerbescheidanfechtung - Ehegatten

    Auszug aus BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
    Eine derartige gemeinsame Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund liegt zum Beispiel vor, wenn --wie hier-- der umstrittene Steueranspruch vom Finanzamt auf einen gemeinsam abgeschlossenen Vertrag zurückgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.1983 - II R 157/81, BFHE 138, 357, BStBl II 1984, 204, unter II.1.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3033/20

    Einordnung der Zahlung eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und …

    Die Revision war im Hinblick auf die beim BFH unter den Aktenzeichen VIII R 7/22 , VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21, VIII R 3/22 und VIII R 21/21 anhängigen Revisionsverfahren nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, allesamt zur höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, ob der Nutzungswertersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrags zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen des Darlehensnehmers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.

    Soweit ersichtlich, hat bisher lediglich das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 08. Dezember 2020 8 K 1516/18, EFG 2021, 656 , Rev. VIII R 3/22) entschieden, dass das Darlehensverhältnis und seine Rückabwicklung nach Widerruf bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit anzusehen seien und dass daher der Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vermögensmehrung aufgrund einer entgeltlichen Kapitalüberlassung an die Bank im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei, sondern ein Berechnungsposten, der per Saldo zu einer Reduzierung der vom Darlehensnehmer zu entrichtenden Zinsen führe.

  • BFH, 14.01.2025 - VIII R 36/23

    Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschG

    Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2024 - VIII R 3/22, BFH/NV 2024, 1147, Rz 17).
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