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Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,45036
BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/22 (https://dejure.org/2023,45036)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2023 - VIII R 7/22 (https://dejure.org/2023,45036)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2023 - VIII R 7/22 (https://dejure.org/2023,45036)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 38, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 3, BGB § 346, BGB § 348, BGB § 357b, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG VZ 2016
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7/21 und VIII R 16/22 - Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 357 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 12 Nr 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 1, BGB § 357
    Darlehen, Widerruf, Zinsen, Vergleich

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/22
    Im Streitfall ist die Rückabwicklung der Darlehen nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) Bezug.

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 16/22

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/22
    Im Streitfall ist die Rückabwicklung der Darlehen nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 und VIII R 16/22 (BFHE 282, 555) Bezug.

  • FG Düsseldorf, 29.09.2022 - 11 K 314/20

    Steuerpflichtigkeit bei Nutzungsentschädigungen aufgrund des Widerrufs zweier …

    Rn. 48 Die Revisionszulassung erfolgt zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen der beim BFH unter den Az. VIII R 7/22, VIII R 6/22, VIII R 4/22, VIII 3/22VIII R 13/21, VIII R 11/21, VIII R 7/21, VIII R 5/21 und VIII R 30/19 anhängigen Revisionsverfahren zu der Frage, ob nach Widerruf eines Darlehens erhaltener Nutzungsersatz in jedem Fall zu einem Kapitalertrag i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG führt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3033/20

    Einordnung der Zahlung eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und …

    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem ganz ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass der anlässlich des Widerrufs eines Darlehens vom Darlehensnehmer erhaltene Nutzungswertersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen steuerpflichtige Kapitalerträge des Darlehensnehmers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 07. April 2022 14 K 9216/19, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 1742 , nicht rechtskräftig, anhängige Revision VIII R 7/22).

    Die Revision war im Hinblick auf die beim BFH unter den Aktenzeichen VIII R 7/22 , VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21, VIII R 3/22 und VIII R 21/21 anhängigen Revisionsverfahren nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, allesamt zur höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, ob der Nutzungswertersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrags zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen des Darlehensnehmers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt.

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