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   OLG Brandenburg, 03.08.2001 - Verg. 3/01   

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https://dejure.org/2001,2541
OLG Brandenburg, 03.08.2001 - Verg. 3/01 (https://dejure.org/2001,2541)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.08.2001 - Verg. 3/01 (https://dejure.org/2001,2541)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. August 2001 - Verg. 3/01 (https://dejure.org/2001,2541)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Vergaberechts auf den Bereich des Kabelfernsehmarktes; Pflicht zur Ausschreibung bei einem Vertrag als korporationsrechtliche Vereinbarung mit personalem Einschlag; Pflicht zur Ausschreibung bei einer durch Vertrag geschaffenen gesellschaftsrechtlichen ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: Wohnungsbaugesellschaft

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 97 ff.; ; GWB § ... 98 Nr. 2; ; GWB § 98 Nr. 4; ; GWB § 99; ; GWB § 99 Abs. 2; ; GWB § 99 Abs. 3; ; GWB § 114 Abs. 2; ; GWB § 114 Abs. 2 Satz 2; ; GWB § 98 Nr. 2; ; GWB § 116; ; GWB § 117; ; GWB § 123 Satz 1; ; AGBG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB §§ 98 99
    Vergabeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gestattungsverträge sind keine vergabepflichtigen Aufträge!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 818
  • DB 2001, 2601 (Ls.)
  • VergabeR 2002, 45
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • VK Brandenburg, 09.04.2001 - 2 VK 18/01

    Veräußerung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.08.2001 - Verg 3/01
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 9. April 2001 - 2 VK 18/01 - aufgehoben.
  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung sind als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (allg. Meinung: vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.02.2005 - 6 Verg/04, VergabeR 2005, 357; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 355; Senat, Beschl. v. 03.08.2001 - Verg W 3/01, VergabeR 2002, 45; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01, zit. nach juris; VK Lüneburg, Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/12, zit. nach veris; VK Brandenburg, Beschl. v. 27.12.205 - VK 12/15, zit. nach veris; Eschenbruch, a.a.O., 4. Aufl., § 99 Rn. 267 ff; Ziekow/ Völlink, a.a.O., Rn. 52, 58; Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht, 2. Aufl., Rn. 92; Heuveles/ Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, Aufl. 2013, § 98 Rn. 58).
  • OLG Celle, 05.02.2004 - 13 Verg 26/03

    Differenzierung zwischen öffentlichem Auftrag und Dienstleistungskonzession;

    Die Vergabekammer hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem zwischen dem Auftraggeber und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinn des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB und nicht um eine Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Vorschriften der § 97 ff. BGB über das Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren keine Anwendung finden (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 634; OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 45; BayObLG, VergabeR 2002, 55).

    Teilweise wird auch angenommen, dass bei einer Dienstleistungskonzession die dem Konzessionär übertragene Dienstleitung im öffentlichen Interesse liegen müsse, so dass der Staat sich von einer Aufgabe entlasten könne (OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 45; Stickler in Reidt/Stickler/ Glahs, VergabeR Kommentar, § 99 GWB Rdnr. 33); ob das zutrifft, kann offen bleiben.

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2012 - 15 Verg 12/11

    Linienbündel Lampertheim - Vergabenachprüfungsverfahren: Verletzung der

    Dienstleistungskonzessionen sind nach der Terminologie der §§ 102, 99 GWB keine öffentlichen Aufträge, so dass §§ 97 ff. GWB darauf grundsätzlich nicht anzuwenden sind (BGH v. 8.2.2011 - X ZB 4/10 = BGHZ 188, 200, Rn. 29 ff. nach Juris; vgl. schon BayObLG v. 11.12.2001 - Verg 15/01 = VergabeR 2002, 55, Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart v. 4.11.2002 - 2 Verg 4/02 = OLGR 2003, 218, Rn. 17 ff., 22 ff.; OLG Brandenburg v. 3.8.2001 - Verg 3/01 = VergabeR 2002, 45, Rn. 69 ff. nach Juris; Zeiss in: JurisPK-Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 99 GWB Rn. 187 ff., 196 ff.; Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts, 3. Aufl., S. 146), da es nicht um einen entgeltlichen Beschaffungsvorgang geht, sondern der Konzessionsnehmer grundsätzlich nur das Recht erhält, das ihm gewährte ausschließliche Recht (die Konzession) auf im wesentlichen eigenes Risiko zu nutzen.
  • OLG Celle, 20.01.2004 - 13 Verg 26/03

    Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags von einer Dienstleistungskonzession;

    Die Vergabekammer hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem zwischen dem Auftraggeber und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag um einen Dienstleistungsauftrag im Sinn des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB und nicht um eine Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Vorschriften der § 97 ff. BGB über das Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren keine Anwendung finden (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 634; OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 45; BayObLG, VergabeR 2002, 55).

    Teilweise wird auch angenommen, dass bei einer Dienstleistungskonzession die dem Konzessionär übertragene Dienstleitung im öffentlichen Interesse liegen müsse, so dass der Staat sich von einer Aufgabe entlasten könne (OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 45; Stickler in Reidt/Stickler/ Glahs, VergabeR Kommentar, § 99 GWB Rdnr. 33); ob das zutrifft, kann offen bleiben.

  • OLG Stuttgart, 04.11.2002 - 2 Verg 4/02

    Öffentliche Ausschreibung einer Spielbankkonzession in Baden-Württemberg:

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch geprägt, dass (1) der Staat eine im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung per Gestattung von Dritten ausführen lässt, (2) die Gegenleistung für die Erbringung des Auftrages nicht in einem vorher festgesetzten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entsprechend zu verwerten und (3) der Konzessionär ganz oder zum überwiegenden Teil das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt (vgl. dazu OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 45, 48; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2002, Verg 22/02; OLG Naumburg, VergabeR 2002, 309; Gröning, VergabeR 2002, 24; ders. NZBau 2001, 123).
  • VK Südbayern, 03.04.2009 - Z3-3-3194-1-49-12/08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen

    Dass Dienstleistungskonzessionen nicht nationalem Vergaberecht - und somit auch nicht dem GWB- unterworfen sind, spiegelt auch die einschlägige Rechtsprechung hierzu wieder (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2006 - Verg 12/06, BayObLG Besch. v. 11.12.2001 - Verg. 15/01, OG Brandenburg, Beschl.v. 03.08.2001 - Verg. 3/01).
  • VK Brandenburg, 28.03.2008 - VK 6/08

    Abgrenzung Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsvertrag

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die übertragene Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt, die Gegenleistung für die Erbringung des Auftrages nicht in einem vorher festgelegten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten und das wirtschaftliche Risiko aus dieser Nutzung überwiegend beim Konzessionär liegt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2001 ­ Verg 3/01).
  • VK Niedersachsen, 15.01.2010 - VgK-74/09

    Nachprüfungsantrag i.R.e. Vergabeverfahrens bzgl. der Verwertung kommunalen

    Zu Recht ist der Auftraggeber selbst davon ausgegangen, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Vertragsverhältnis nicht um eine Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über das Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren keine Anwendung finden würden (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, S. 634; OLG Brandenburg, VergabeR 2002, S. 45; BayObLG, VergabeR 2002, S. 55).
  • VK Niedersachsen, 08.01.2010 - VgK-74/09

    Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses

    Zu Recht ist der Auftraggeber selbst davon ausgegangen, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Vertragsverhältnis nicht um eine Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über das Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren keine Anwendung finden würden (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, S. 634; OLG Brandenburg, VergabeR 2002, S. 45; BayObLG, VergabeR 2002, S. 55).
  • VK Hessen, 28.05.2003 - 69d-VK-17/03

    Nachprüfungsverfahren: vorrangige Prüfung der Anwendbarkeit des GWB

    a) Nach derzeitiger und weitestgehend übereinstimmender Rechtsprechung und Literaturmeinung, die auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt, unterfällt die Dienstleistungskonzession nicht dem Vergaberecht (z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2001 - Verg 3/01 ­ in VergabeR 1/2002, S.45 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 06.11.2000 ­ Verg 4/00 ­ in NZBau 5/2001, S.283 ff.; OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2001 ­ 1 Verg 10/01 in VergabeR 3/2002, S.309 ff.; Gröning: ,,Der Begriff der Dienstleistungskonzession, Rechtsschutz und Rechtsweg" in VergabeR 1/2002, S.24 ff.).
  • VG Potsdam, 03.08.2007 - 3 L 567/07

    Veräußerung der Geschäftsanteile an der Kreiskrankenhaus Belzig GmbH

  • VK Baden-Württemberg, 16.07.2007 - 1 VK 23/07

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