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   OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18   

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https://dejure.org/2019,56290
OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18 (https://dejure.org/2019,56290)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 13 U 51/18 (https://dejure.org/2019,56290)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2019 - 13 U 51/18 (https://dejure.org/2019,56290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 312 Abs 1 S 1 BGB vom 20.09.2013
    Widerruf einer GmbH-Geschäftsführer-Bürgschaft: Voraussetzungen eines Anerkenntnisses der Bürgschaftsforderung unter Einredeverzicht; Behandlung des Bürgschaftsvertrags als entgeltlichen Verbrauchervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Geschäftsführerbürgschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1066
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Davon ist hier auszugehen, denn dazu gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bürgschaftsübernahme durch einen GmbH-Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn er Alleingesellschafter ist (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2005, XI ZR 34/05, NJW 06, 431).

    Die Klägerin wendet dagegen ein, dass bei der zitierten BGH-Entscheidung XI ZR 34/05 ein Schuldbeitritt des GmbH-Gesellschafters zu einem "seiner GmbH" gewährten Darlehen vorgelegen habe und dieser deshalb als Geschäftsführer auch selbst Vertragspartner des gegenseitigen Hauptvertrags geworden sei, so dass zu rechtfertigen sei, dass die verbraucherschützenden Normen auf diesen ausgedehnt würden, weil er selbst in privater Eigenschaft mit der Leistung des Unternehmers in Berührung komme.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt die Übernahme einer Bürgschaft durch den Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten daher kein Handelsgeschäft im Sinne des § 350 HGB dar und ist dieser wie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu behandeln (vgl. BGH , Urteil v. 8.11.2005, XI ZR 34/05, NJW 2006, Rn.15 m.w.N.).

    Das Motiv der Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahme wird dabei für unerheblich gehalten, da der geschäftsführende Gesellschafter auch dann, wenn mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens der Fortbestand des Unternehmens und die eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden soll, nicht als Geschäftsführungsorgan der GmbH, sondern als Privatmann handele (BGH, XI ZR 34/05, NJW 2006, 431, 433).

  • LG Hamburg, 29.03.2018 - 333 O 57/17

    Widerruf einer Bürgschaftserklärung für ein Darlehen: Einwand unzulässiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    a) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2018, Az. 333 O 57/17, abgeändert.

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.4.2018 zum Aktenzeichen 333 O 57/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Hiervon ist es nur enthoben, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (BGH, Urteil v. 16.1.2003, I ZR 130/02; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258).
  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Nach der unter der Geltung der alten Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des BGH hängt das Widerrufsrecht eines Bürgen gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (BGH, Urteil vom 10.1.2006, XI ZR 169/05).
  • BGH, 16.01.2003 - I ZR 130/02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Sache

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Hiervon ist es nur enthoben, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (BGH, Urteil v. 16.1.2003, I ZR 130/02; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258).
  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Im Wortlaut der Richtlinie finde sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass derjenige, der den Vertrag geschlossen habe, aufgrund dessen Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen seien, der Empfänger dieser Waren sein müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 17.3.1998, C-45/96, zitiert nach juris, Rn. 18-20).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auch allein darauf an, dass der Bürge als Verbraucher gehandelt hat, auf die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers kommt es anders als nach der früheren Rechtslage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil v.5.6.96, VIII ZR 151/95, NJW 96, S.2154).
  • OLG Dresden, 30.01.2009 - 8 U 1540/08

    Begriff des Fernabsatzgeschäfts; Bürgschaft eines Verbrauchers als

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
    Sie beruft sich insoweit auf ein Urteil des OLG Dresden vom 30.1.2009, 8 U 1540/08, (juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20

    Schuldbeitritt: Widerrufsrecht für einen Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu

    Denn auch wenn der Beklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern wollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit als Privatmann gehandelt hat (so für den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 -, Rn. 20; für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 12; kürzlich auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 13 U 99/18 -, Rn. 48; OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 - 13 U 51/18 -, Rn. 27, jeweils juris).
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