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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,5507
BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59 (https://dejure.org/1961,5507)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1961 - V ZR 36/59 (https://dejure.org/1961,5507)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1961 - V ZR 36/59 (https://dejure.org/1961,5507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WM 1961, 863
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (23)

  • BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Der Berufungsrichter verkennt den Unterschied zwischen Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB einerseits und dem - unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB begründenden - Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage andererseits (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 668 mit Nachw.;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl § 157 Anm. 70-72 und § 242 Anm. 240).

    Das erscheint nicht unvereinbar mit den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Ausgleichsansprüche in derartigen Fällen entwickelt worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25 = WM 1958, 297; ferner LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665 und WM 1960, 665).

    Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Kaufvertrag für den Kläger ein "reines Risikogeschäft" gewesen sei (vgl. zu diesem Begriff die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666); denn nicht er, sondern die Beklagte sollte nach den getroffenen Vereinbarungen eine etwaige Abgabelast tragen.

    Soweit das bisher nicht geschehen ist, entfällt die Möglichkeit einer Aufrechnung, und Raum wäre allenfalls für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56, WM 1958, 434 m. Nachw.; vgl. zur Natur des Ausgleichsanspruchs ferner das bereits angeführte Urteil WM 1959, 665).

  • RG, 24.11.1917 - V 196/17

    Wirkung der fiduziarischen Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Der Kläger hat nach der Sachlage auch ein rechtliches Interesse, den Untergang der durch S. Vollstreckungsmaßnahmen getilgten Teilforderung alsbald festgestellt zu wissen (§ 256 ZPO), und er kann zugleich gemäß § 894 BGB die Löschung des zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teiles der Hypothek verlangen (RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 234).
  • RG, 22.01.1921 - V 420/20

    Eigentümergrundschuld; Grundbuchberichtigung

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Der Kläger hat nach der Sachlage auch ein rechtliches Interesse, den Untergang der durch S. Vollstreckungsmaßnahmen getilgten Teilforderung alsbald festgestellt zu wissen (§ 256 ZPO), und er kann zugleich gemäß § 894 BGB die Löschung des zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teiles der Hypothek verlangen (RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 234).
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Denn der Kläger ist nicht verpflichtet, von der gesetzlichen Ablösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (Urteil des Senats vom 18. April 1956, V ZR 165/54, WM 1956, 1233 = BB 1956, 870); jedoch steht es im Belieben der Beklagten, ihrerseits den Ablösungsbetrag zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise ihre Schuldbefreiungspflicht zu erfüllen.
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Die einschlägigen Ausführungen des Senats im früheren Revisionsurteil (S. 11 f; vgl. das Wort "gegebenenfalls") bezogen sich nur auf den Fall, daß bei dem Versuch, den wirklichen Willen der Vertragschließenden zu ermitteln, das Zustandekommen einer konkreten Vereinbarung über die Verteilung künftiger Lastenausgleichsabgaben sich als nicht feststellbar erweisen sollte; dann allerdings wäre weiterhin zu prüfen gewesen, ob der Vertrag etwa lückenhaft sei und entsprechend dem, was die Parteien bei Kenntnis dieser Lücken vereinbart haben würden - hypothetischer Parteiwille -, "ergänzt" werden könne (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282) [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56].
  • BGH, 25.01.1956 - V ZR 190/54

    Wahrheitspflicht. Widersprechendes Vorbringen

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Denn die Beklagte hatte - was auch das Berufungsgericht nicht verkennt - die zweite Behauptung nur für den Fall aufgestellt, daß ihr der Beweis der ersten nicht gelingen sollte (Schriftsatz vom 18. Oktober 1958); ein solcher, in Haupt- und Hilfsbegründung aufgespaltener Sachvortrag läuft, wie allgemein anerkannt ist, der Wahrheitspflicht keineswegs zuwider (BGHZ 19, 387, 390 [BGH 25.01.1956 - V ZR 190/54] m. Nachw.; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 14. November 1956, V ZR 8/56, S. 14, und vom 3. Juni 1959, V ZR 155/58, LM ZPO § 260 Nr. 9).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Daß das Vorbringen der Beklagten zum Nachtragsvertrag vom 4. November 1952 im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erörtert wird, stellt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar; denn abgesehen davon, daß der Richter, sofern nur eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattfindet, nicht auf jedes einzelne Parteivorbringen einzugehen braucht (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50], war der genannte Vertrag, wie auch der erkennende Senat in seinem früheren Urteil (S. 7) betont hat, nicht entscheidungserheblich, da er lediglich Höhe und Zahlungsweise des Restkaufpreises betraf und keinen neuen Kaufabschluß enthielt.
  • RG, 25.10.1917 - VI 367/17

    Wirksamwerden von Willenserklärungen; Erheblichkeit des Zeitpunkts der …

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Wieso sich aus zwei bei den Grundakten befindlichen Urkunden (Bl. 70 und 65 ff), deren Nichtberücksichtigung die Revision unter Hinweis auf §§ 286, 139 ZPO rügt, die Unrichtigkeit der richterlichen Vertragsauslegung ergeben soll, ist nicht ersichtlich; außerdem waren nach dem Urteilstatbestand zwar die Grundakten als solche, nicht aber die beiden jetzt als übergangen bezeichneten Urkunden Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und dem Berufungsgericht oblag es keineswegs, jedes einzelne Schriftstück in derartigen Akten, solange es nicht von den Prozeßbeteiligten in den Rechtsstreit eingeführt wurde, von sich aus zu prüfen (RGZ 91, 60, 62; BGH Urteil vom 13. Juli 1960, IV ZR 25/60, WM 1960, 1190, 1192).
  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Die einschlägigen Ausführungen des Senats im früheren Revisionsurteil (S. 11 f; vgl. das Wort "gegebenenfalls") bezogen sich nur auf den Fall, daß bei dem Versuch, den wirklichen Willen der Vertragschließenden zu ermitteln, das Zustandekommen einer konkreten Vereinbarung über die Verteilung künftiger Lastenausgleichsabgaben sich als nicht feststellbar erweisen sollte; dann allerdings wäre weiterhin zu prüfen gewesen, ob der Vertrag etwa lückenhaft sei und entsprechend dem, was die Parteien bei Kenntnis dieser Lücken vereinbart haben würden - hypothetischer Parteiwille -, "ergänzt" werden könne (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282) [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56].
  • BGH, 06.02.1957 - IV ZR 263/56

    Schadensersatzanspruch gegen Ehebrecher

    Auszug aus BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59
    Die einschlägigen Ausführungen des Senats im früheren Revisionsurteil (S. 11 f; vgl. das Wort "gegebenenfalls") bezogen sich nur auf den Fall, daß bei dem Versuch, den wirklichen Willen der Vertragschließenden zu ermitteln, das Zustandekommen einer konkreten Vereinbarung über die Verteilung künftiger Lastenausgleichsabgaben sich als nicht feststellbar erweisen sollte; dann allerdings wäre weiterhin zu prüfen gewesen, ob der Vertrag etwa lückenhaft sei und entsprechend dem, was die Parteien bei Kenntnis dieser Lücken vereinbart haben würden - hypothetischer Parteiwille -, "ergänzt" werden könne (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282) [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56].
  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
  • BGH, 12.02.1951 - IV ZR 106/50

    Inanspruchnahme. Rechtsweg. Blankoverfügung

  • BGH, 03.06.1959 - V ZR 155/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
  • BGH, 04.05.1960 - V ZR 163/58
  • BGH, 13.07.1960 - IV ZR 25/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1961 - IV ZR 224/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.02.1960 - V ZR 159/58

    Prüfung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Inhalt des Vertrages selbst als …

  • BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
  • BGH, 14.11.1956 - V ZR 8/56

    Rechtsmittel

  • RG, 12.04.1935 - VII 378/34

    Zur Anwendung des § 529 ZPO.

  • BGH, 24.04.1963 - V ZR 16/62
    Die Auslegung ist, wie in der Revisionserwiderung mit Recht horvorgohoben wird, mit dem Wortlaut ohne weiteres vereinbar Sie scheitert entgegen der Meinung der Revision insbesondere nicht an dem Gebrauch des Wortes "somit" Gerade mit auf dieses Wort hat das Berufungsgericht offen sichtlich seine Auslegung gestützt; denn wenn der Erblasser im ersten Satz des hier in Betracht kommenden Teils seines Testaments davon spricht, daß ein Drittel des Grundstücks seiner Tochter Salomea gehöre, konnte er somit nur noch über die restlichen zwei Drittel verfügen, von denen er dann je ein Drittel seiner Ehefrau und seiner Tochter Salomea vermacht hat Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine andere Auslegung dahin, daß das dem Dr Leon gehörende Drittel von dem Testament nicht betroffen worden sei, weil der Erblasser in diesem nur über die restlichen Miteigentumsanteile verfügt habe, ebenfalls möglich ist oder , wie das Berufungsgericht ausführt, sich mit dem Wortlaut des Testaments nicht vereinbaren läßt« Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zum Vorwurf, es habe bei seiner Auslegung des Testaments unter Verletzung des § 286 ZPO die Aussage der früheren Beklagten zu 2 am 14. Februar 1955 vor dem Schiedsrichter (in einem Schiedsgerichtsverfahren zwischen ihr und der früheren Beklagten zu 4) nicht berücksichtigt, daß sie von ihrem Vater bei ihrer Heirat im Jahre 1924 eine Mitgift von 13 000 Schillingen erhalten habe, von denen 5 000 Schillinge beim Erwerb des G-rundStücks l straße am 10« September i9mitverwendet Worden seien« Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht angibt, an welcher Stelle ihres Sachvortrags sich die Klägerin zum Beweis dafür, daß ihre Auslegung des Testaments richtig ist, auf diese Aussage der früheren Beklagten zu 2 bezogen hat« Das Berufungsgericht ist nach § 286 ZPO nicht gehalten, jedes einzelne Schriftstück in beigezogenen Akten, solange es nicht von den Prozeßbevollmächtigten in den Rechtsstreit eingeführt wurde, von sich aus zu prüfen (Urteil des Senats vom 29« März 1961, V ZR 36/59 S« 8 mit weiteren Nachweisen)« Damit sind alle Schlußfolgerungen gegenstandslos, welche die Revision aus dem Erfolg ihrer Rüge zieht« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des Testaments auch das im Urteil dos Landgerichts genannte Schreiben des Dr« Leon an den damaligen Vormund des früheren Beklagten zu 5 vom 17" September 1926 (richtig wohl i vom 18« April 1953, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr« ergibt) nicht herangezogen« Auch diese Rüge ist nicht begründet« Das Schreiben ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil Dr. Leon in ihm dargelegt hat, daß das Grundstück H s t r a ß e von ihm, seinem Vater und seiner Schwester Salomea zu je einem Drittel erworben worden sei dies aber von dem Beklagten zu 1 und der früheren Beklagten zu 2 ausdrücklich zuge3tanden wurde" Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe auch die Aussage des Zeugen Dr. übergangen« Ihre Meinung, der Zeuge sei davon ausgegangen, daß es eine Tatsache sei, daß Dr" Leon auch weiterhin das eine Drittel an dem Grundstück s t r a ß e 0 zugestanden habe, findet in der Aussagedos Zeugen keine Stütze.
  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Einen allgemeingültigen Maßstab dafür, wie die Folgen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung zu verteilen sind, gibt es nicht; indessen hat der erkennende Senat in derartigen Fällen wiederholt die Auffassung vertreten, angemessen erscheine, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben, in der Hegel eine Aufteilung des betraffenden Vorteils öder Nachteils unter beide Vertragspartner je zur Hälfte (Urteile vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, vom 12« Juli 1961, V ZH 3/60, WM 1961, 1077, und vom 12« Juli 1961, V ZR 82/60).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 169/62

    Rechtsmittel

    Inwieweit das Fehlen einer Einigung hierüber mittels ergänzender Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; Urteil vom 16. Oktober 1963, IV ZR 339/62, WM 1964, 234, 235) behoben werden könnte, erscheint bei der Besonderheit des Sachverhaltes zweifelhaft; ein "hypothetischer Parteiwille", an den man dabei anknüpfen müßte (Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864), ließe sich angesichts des im Vertrage ausdrücklich verlautbarten Mangels an Willensübereinstimmung kaum ausfindig machen.
  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der …

    Ohne eine solche aber ist von vornherein für ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; Urteil des Senats vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864).
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Fühlt bei einem vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag der eine Vertragspartner sich dadurch benachteiligt, daß nach seiner Behauptung die Vorstellungen der Vertragschließenden über Ausgestaltung und Höhe des Lastenausgleichs erheblich von der tatsächlichen späteren Entwicklung abgewichen seien, und erhebt er aus diesem Grunde nachträglich Forderungen, so ist deren Berechtigung, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (z.B. Urteile vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965 = LM BGB § 157 (D) Nr. 10 , vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60), nacheinander unter drei Gesichtspunkten zu prüfen: Ermittlung des Vertragsinhalts, ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage.
  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 181/63

    Anspruch auf Schadensersatz - Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Verzug mit …

    Wenn die Revision den ihrer Ansicht nach eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel in § 2 hervorhebt und unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 273, 278 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] geltend macht, er bilde auch bei Anwendung des § 157 BGB "die Grenze der richterlichen Ausfüllungsmöglichkeiten", so wird von ihr übersehen, daß die angeführte Entscheidung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864), gerade nicht auf den Vertragswortlaut, sondern auf den - wirklichen oder hypothetischen - Willen der Vertragschließenden abstellt; den von ihnen gewollten Inhalt des Vertrages darf der Richter weder verändern noch erweitern.
  • BGH, 02.06.1961 - V ZR 162/59

    Rechtsmittel

    Zur Nichtzulassung nach § 529 Abs. 3 ZPO genügt die Überzeugung des Gerichts, daß das Fehlen von Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit nicht dargetan sei; die Klägerin hätte deshalb die Gründe, aus denen die Beweisantritte nicht schon in der Berufungsbegründung erfolgten, angeben müssen (RGZ 147, 303; BGH NJW 1951, 358; Urteil des Senats vom 29. März 1961, V ZR 36/59).
  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66

    Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner - …

    Und da er an das Finanzamt noch keine Zahlungen geleistet hat (ebensowenig wie sein Bruder), steht ihm in der Tat gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Schuldbefreiung zu; er kann von ihr verlangen, daß sie ihrerseits an das Finanzamt zahlt und auf diese Weise seine Verbindlichkeit zum Erlöschen bringt (Urteile des Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, WM 1958, 1363, und vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 865).
  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 193/60

    Rechtsmittel

    Sollte das Vorbringen der Revision dahin zu verstehen sein, das Berufungsgericht habe einen entsprechenden Vortrag der Beklagten unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet, so wäre diese Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO unzulässig, da nicht angegeben ist, an welcher Stelle der umfangreichen Akten sich dieser Vortrag befindet (Urteil des Senats vom 6. Juli 1960, V ZR 164/59 S. 8; vgl. ferner Urteil des Senats vom 29. März 1961, V ZR 36/59 S. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.11.1961 - V ZR 35/61

    Rechtsmittel

    Die Übergabe des Schnellhefters allein begründete nicht die Verpflichtung des Berufungsgerichts, jedes einzelne Schriftstück des Schnellhefters von sich aus zu prüfen (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 1961 - V ZR 36/59 mit weiteren Nachweisen).
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