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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20674
BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2020,20674)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2020,20674)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 (https://dejure.org/2020,20674)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • autokaufrecht.info

    VW-Abgasskandal: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch aufzehren - Deliktszinsen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Pkw-Käufers durch die Anrechnung gezogener Nutzungen; Anspruch auf Deliktszinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 849 BGB

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, §§ 6, 27 EG-FGV, § 826 BGB, § 287 ZPO, § 849 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 291 BGB

  • Wolters Kluwer

    Vollständige Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Wegfall des Schadens wegen ...

  • Betriebs-Berater

    "VW-Dieselverfahren" - Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren - keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 ; BGB § 849 ; ZPO § 287
    Vollständige Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Wegfall des Schadens wegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Pkw-Käufers durch die Anrechnung gezogener Nutzungen; Anspruch auf Deliktszinsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur ggf. vollständigen Aufzehrung des Schadensersatzanspruchs des Käufers eines abgasmanipulierten Diesel-Pkw durch Anrechnung gezogener Nutzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren und keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Deliktszinsen ab Zahlung des Kaufpreises für geschädigte Käufer von VW-Schummeldiesel - Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch komplett aufzehren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadenseratz für VW-Diesel-Käufer - und die gezogenen Nutzungsvorteile

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig ...

  • archive.ph (Pressebericht, 30.07.2020)

    Folgenreiche Urteile für VW-Kunden

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BGH setzt Leitlinien im Diesel-Skandal - BGH setzt Leitlinien im Diesel-Skandal

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren - keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    VW-Dieselverfahren: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren

  • datev.de (Kurzinformation)

    Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren - keine Deliktszinsen für geschädigte VW-Käufer

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    Schadenersatz von VW: BGH macht Vielfahrern wenig Hoffnung

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    VW-Abgasskandal: Null Euro Schadenersatz?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    BGH verhandelt zum Dieselskandal: Wohl kein Schadensersatz für Vielfahrer und keine Deliktszinsen

  • dr-stoll-kollegen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diesel-Abgasskandal

  • wiwo.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    Was bekommen geschädigte Diesel-Kunden?

Besprechungen u.ä.

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Frage nach Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgasskandal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 226, 322
  • NJW 2020, 2796
  • ZIP 2020, 1664
  • MDR 2020, 1118
  • VersR 2020, 1204
  • WM 2020, 1607
  • BB 2020, 1793
 
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Wird zitiert von ... (476)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    a) Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 64-77).

    Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers (vgl. zur Haftung dem Grunde nach Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 12-63) - unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist, was unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Klägers führt.

    Die insoweit von der Revision erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 64-77 mwN).

    Der Einwand der Revision, der errechnete Nutzungsvorteil sei zumindest erheblich herabzusetzen, weil die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig sei, verfängt nicht, da es im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf die tatsächlich gezogenen Vorteile ankommt (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 78-82 mwN).

    Ein etwaiger Verzug der Beklagten änderte hieran nichts (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 68).

    Sie verhindert damit zwar eine Loslösung vom ungewollten Kaufvertrag im Wege des Schadensersatzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 47 mwN).

    Zwar hat der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 48 ff.).

    Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass ein etwaiger Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers (vgl. zur Haftung dem Grunde nach Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 12-63) - unabhängig von der Rechtsgrundlage - im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist, was unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Klägers führt.

    Die insoweit von der Revision erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 64-77 mwN).

    Der Einwand der Revision, der errechnete Nutzungsvorteil sei zumindest erheblich herabzusetzen, weil die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig sei, verfängt nicht, da es im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf die tatsächlich gezogenen Vorteile ankommt (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 78-82 mwN).

    Ein etwaiger Verzug der Beklagten änderte hieran nichts (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 68).

    Sie verhindert damit zwar eine Loslösung vom ungewollten Kaufvertrag im Wege des Schadensersatzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 47 mwN).

    Zwar hat der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , NJW 2020, 1962 Rn. 48 ff.).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (… Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 , BGHZ 87, 38, 41 , juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

    "Sache" im Sinne von § 849 BGB ist dabei auch Geld in jeder Form (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, aaO Rn. 4 ff. mwN).

    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ;… Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (… Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 , BGHZ 87, 38, 41 , juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

    "Sache" im Sinne von § 849 BGB ist dabei auch Geld in jeder Form (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, aaO Rn. 4 ff. mwN).

    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ;… Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (… Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 , BGHZ 87, 38, 41 , juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ;… Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (… Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 , BGHZ 87, 38, 41 , juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ;… Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen ( BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NJW 2018, 2479 Rn. 45).

    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen ( BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NJW 2018, 2479 Rn. 45).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz…, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 97; OLG Celle…, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 , juris Rn. 72 f. mwN).

    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz…, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 97; OLG Celle…, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 , juris Rn. 72 f. mwN).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs ist nicht angezeigt (vgl. für den Nutzungsersatz nach Rücktritt auch BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VI ZR 215/13, NJW 2014, 2435 [BGH 09.04.2014 - VIII ZR 215/13] Rn. 11 f., 17).

    Eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs ist nicht angezeigt (vgl. für den Nutzungsersatz nach Rücktritt auch BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VI ZR 215/13, NJW 2014, 2435 [BGH 09.04.2014 - VIII ZR 215/13] Rn. 11 f., 17).

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann ( Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 , BGHZ 87, 38, 41 , juris Rn. 10 mwN;… BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann ( Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 , BGHZ 87, 38, 41 , juris Rn. 10 mwN;… BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

  • OLG Köln, 10.03.2020 - 4 U 219/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Dass sich der Kläger die tatsächliche Fahrzeugnutzung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, rechtfertigt entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (etwa OLG Köln, Urteil vom 10. März 2020 - I-4 U 219/19, juris Rn. 157 f.; KlöhnZIP 2020, 341, 350) keine andere Beurteilung.

    Dass sich der Kläger die tatsächliche Fahrzeugnutzung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, rechtfertigt entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (etwa OLG Köln, Urteil vom 10. März 2020 - I-4 U 219/19, juris Rn. 157 f.; KlöhnZIP 2020, 341, 350) keine andere Beurteilung.

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns; …

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz…, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm…, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 97; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 , juris Rn. 72 f. mwN).

    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz…, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm…, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 , juris Rn. 97; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 , juris Rn. 72 f. mwN).

  • BGH, 15.11.2011 - XI ZR 54/09

    Haftung bei Kapitalanlagen: Internationale Zuständigkeit für die …

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ; Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - I ZR 167/06, NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ; Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

  • OLG Koblenz, 28.08.2019 - 5 U 1218/18
  • BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 12/61

    Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Autokaufvertrages

  • BGH, 17.11.1961 - VI ZR 12/61

    Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten …

    Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann er die Erstattung des Kaufpreises allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 22 f.;… Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 66;… Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 20) und unter Anrechnung der aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 64; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11;… Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 12) verlangen.

    Die Verjährung seines Schadensersatzanspruchs ändert hieran nichts (zum Schuldner- oder Annahmeverzug des Herstellers vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 23).

    Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob als Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt des Schlusses der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, wie vom Landgericht angenommen, ein Betrag von 16.476,28 EUR und im Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung ein weiterer Betrag von 886, 58 EUR anzurechnen ist, in dessen Höhe der Kläger mit Blick auf die während des Berufungsverfahrens zurückgelegten Kilometer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 15 aE).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    "Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz

    Rn. 23 b) Ausgehend davon wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass - anders als bei der Ermittlung des Schadens als solchem - maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier der letzten mündlichen Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, ist (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 57;… vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252 …und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 23), wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14).

    Rn. 24 Sollte das Berufungsgericht weiterhin für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Bemessung der anzurechnenden Vorteile bei der von ihm in anderem Zusammenhang herangezogenen Berechnungsformel (vgl. zur dieser Formel: BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 332 Rn. 12 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 35), welche revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, aaO, Rn. 13 und - VI ZR 397/19, aaO, Rn. 36), bleiben, wird es zu beachten haben, dass diese Formel lautet: "Nutzungsvorteil gleich Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt", nicht wie von ihm angenommen geteilt durch die erwartete Gesamtlaufleistung.

    Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht in den Raum gestellten, aber nicht festgestellten Zahlen wäre der Anspruch auf kleinen Schadensersatz, was aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, aaO, Rn. 15), schon durch die als Vorteil gegenzurechnende Nutzungsentschädigung vollständig aufgezehrt.

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Es hat im Rahmen des § 287 ZPO eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Berechnungsmethode gewählt und rechnerisch korrekt angewendet (…vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 78 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 12 ff.).
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