Rechtsprechung
| EuGH, 12.05.2021 - C-709/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Vereniging van Effectenbezitters
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Vereniging van Effectenbezitters
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vereniging van Effectenbezitters
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
- EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Papierfundstellen
- NJW 2021, 1938
- EuZW 2021, 512
- WM 2021, 1184
- NZG 2021, 842
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Rn. 15 Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.Rn. 17 Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.
Rn. 19 Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.
Rn. 24 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Obwohl allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes rechtfertigt, ist eine solche Zuständigkeitszuweisung dann gerechtfertigt, wenn dieser Wohnsitz tatsächlich den Ort des ursächlichen Geschehens oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).
- EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Rn. 15 Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.Rn. 16 BP trat diesem Vorbringen entgegen und machte u. a. geltend, dass im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), der bloße Umstand, dass der Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto in Österreich eingetreten sei, nicht ausgereicht habe, um von der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auszugehen.
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.
Rn. 19 Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.
Rn. 33 Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, …und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).
- EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …
Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).Rn. 26 Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …
Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Rn. 28 Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (…Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35). - EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
Kronhofer
Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Rn. 28 Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, …und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35). - EuGH, 26.11.2020 - C-787/18
Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die …
Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
Unter diesen Umständen sind diese Fragen unzulässig, da die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 76, 80 und 81).
- EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines …
Rn. 41 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 50 Bei der Bestimmung, was mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemeint ist, ist diese nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO autonom und eng auszulegen ( EuGH, Urt. v. 12. Mai 2021, C-709/19 , NZG 2021, 842 Rn. 24 - Vereniging van Effectenbezitters ).Damit ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, weshalb ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann ( EuGH NZG 2021, 842 Rn. 26 - Vereniging van Effectenbezitters ).
Auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH NZG 2021, 842 Rn. 30 ff. - Vereniging van Effectenbezitter ;… vgl. auch Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, EuGVVO Art. 7 Rn. 19c) kommt es somit nicht an.
- OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23
Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen
Rn. 38 Dabei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 12.05.2021, C-709/19, Vereniging van Effectenbezitters, Rn. 26ff. m.w.N.) die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO jedoch nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat.
- BGH, 17.12.2024 - VIII ZR 213/23
Begründung des Erfolgsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die …
Die Auslegung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ihrerseits entspricht derjenigen des Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO (vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 23 - Vereniging van Effectenbezitters;… C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 22 - Verein für Konsumenteninformation;… C-81/23, NJW 2024, 1247 Rn. 22 - FCA Italy und FPT Industrial).Rn. 24 (3) Da die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 25 - Universal Music International Holding;… C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 17 f. - Löber; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-709/19, aaO Rn. 24 f.;… C-81/23, aaO Rn. 23).
Rn. 26 (4) Mit der Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser Orte verklagt werden kann (…vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 45 - Kolassa;… C-12/15, aaO Rn. 28;… C-304/17, aaO Rn. 22;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation; C-709/19, aaO Rn. 26;… C-81/23, aaO Rn. 26).
Rn. 28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden erfasst (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 34 - Universal Music International Holding;… C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 23 - Löber; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 27 - Vereniging van Effektenbezitters;… C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 26 - Verein für Konsumenteninformation).
Ebenfalls bezieht sich diese Formulierung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, aaO Rn. 35;… C-304/17, aaO; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, aaO Rn. 28).
- OLG Hamburg, 24.06.2026 - 11 VKl 1/24
Scaping-Musterklage
Rn. 100 Die Vorschrift ist auf Musterfeststellungsklagen anwendbar, wie sich für den Senat bereits aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2021 ergibt (C-709/19).Mit dem Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, sodass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-709/19 -, Rn. 26).
- KG, 30.04.2026 - 20 VKl 1/25
Datenschutzrechtliche Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen …
Rn. 152 Die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat, stellt zwar die allgemeine Regel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 - juris Rn. 25); dies wäre Irland. - EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.12.2025 - C-34/24
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz (Art. 4 der Verordnung) erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen (Urteile vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24, …sowie vom 22. Februar 2024, FCA Italy und FPT Industrial, C-81/23, EU:C:2024:165, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 68 Richtig ist allerdings, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 34 ff.), dem Ziel der Rechtssicherheit einen gewissen Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, eingeräumt hat.{FN:20} Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 37).
Dieser Rechtsprechung dürfte im Wesentlichen der Gedanke zugrunde liegen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht vermutet werden kann: "[E]ine solche Zuständigkeitszuweisung [ist demnach] gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist." Urteile vom 12. September 2018, Löber (…C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 25), und vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 29).
- BGH, 20.02.2024 - XI ZB 33/21
Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an die Richtigkeit und …
Mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-709/19, NZG 2021, 842 Rn. 26 - Vereniging van Effectenbezitters). - EuGH, 08.09.2022 - C-399/21
IRnova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen …
- LG Saarbrücken, 23.06.2021 - 1 O 443/17
Haftung für einen fehlerhaften Verkaufsprospekt über einen geplanten …
- KG, 17.02.2026 - 1 W 399/25
Anspruch auf unbeschränkten Forschungszugang zu Daten einer Online-Plattform im …
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