Rechtsprechung
| EuGH, 30.09.2021 - C-296/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Commerzbank
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ...
- Betriebs-Berater
Verbrauchergerichtsstand nach dem LuGÜ II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
Verbrauchergerichtsstand trotz Umzugs des Verbrauchers ins Ausland nach Vertragsschluss ("Commerzbank")
Besprechungen u.ä.
- anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)
Zum Verbrauchergerichtsstand nach dem LugÜ
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Commerzbank
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Commerzbank
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2022, 1159
- ZIP 2021, 2201
- EuZW 2022, 177
- WM 2021, 2140
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 03.09.2020 - C-98/20
mBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 25 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2020 ist das Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Verkündung des Beschlusses in der Rechtssache C-98/20, mBank (Beschluss vom 3. September 2020, mBank C-98/20, EU:C:2020:672), ausgesetzt worden.Rn. 36 Was Art. 16 des Lugano-II-Übereinkommens angeht, hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1215/2012, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit demjenigen des genannten Art. 16 übereinstimmt, festgestellt, dass der Begriff "Wohnsitz des Verbrauchers" dahin auszulegen ist, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet (Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).
Rn. 37 Viertens ist zu bedenken, dass eine Regelung wie die in Art. 16 Abs. 2 des Lugano-II-Übereinkommens, was die besonderen Zuständigkeitsregeln bei Verbrauchersachen betrifft und wenn die Klage wie im vorliegenden Fall von dem beruflich oder gewerblich Handelnden gegen den Verbraucher erhoben wird, als "Regel der ausschließlichen Zuständigkeit" eingeordnet wird, wonach die Klage nur vor den Gerichten des Staats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 26).
Rn. 46 Unter den Umständen, die der Verkündung des Beschlusses vom 3. September 2020, mBank (C-98/20, EU:C:2020:672), zugrunde lagen, verfügte die Bank, die ihren Sitz im ersten Staat hatte, zwar über eine Zweigniederlassung im zweiten Staat, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch seinen Wohnsitz hatte.
Rn. 53 Drittens ist in Bezug auf das mit dem Lugano-II-Übereinkommen verfolgte Ziel und in Beantwortung des zweiten Einwands der Commerzbank zur Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und zu der Gefahr, dass der Verbraucher den Schutzgerichtsstand "mitnehmen" könnte, zu bedenken, dass mit den Regelungen dieses Übereinkommens nicht bezweckt wird, die Systematik des Vertrags zu regeln, sondern einheitliche Regelungen für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (…vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Zuständigkeitsregeln nicht vor Einleitung des Verfahrens bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).
- EuGH, 07.12.2010 - C-585/08
Der Gerichtshof präzisiert die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 47 Die vorstehenden Erwägungen stehen zu den Gründen des Urteils vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740), nicht im Widerspruch. - EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 53 Drittens ist in Bezug auf das mit dem Lugano-II-Übereinkommen verfolgte Ziel und in Beantwortung des zweiten Einwands der Commerzbank zur Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und zu der Gefahr, dass der Verbraucher den Schutzgerichtsstand "mitnehmen" könnte, zu bedenken, dass mit den Regelungen dieses Übereinkommens nicht bezweckt wird, die Systematik des Vertrags zu regeln, sondern einheitliche Regelungen für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Zuständigkeitsregeln nicht vor Einleitung des Verfahrens bestimmt werden (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2020, mBank, C-98/20, EU:C:2020:672, Rn. 36).
- EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Diese Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer von ihnen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.11.2013 - C-478/12
Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 45 Im Urteil vom 14. November 2013, Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 26), hat der Gerichtshof zum wiederholten Mal seine ständige Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach die Anwendung der Zuständigkeitsregeln einen Auslandsbezug verlangt und sich der Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den Grund der Streitigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten mit einbezogen sind. - EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung ist nach den vom Gerichtshof angewandten Auslegungsmethoden nicht nur auf den Wortlaut der fraglichen Bestimmung abzustellen, sondern sind auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften ungeachtet dessen anwendbar waren, dass der Verbraucher und der beruflich oder gewerblich Handelnde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat ansässig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 22, 29, 30 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 31 Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Lugano-II-Übereinkommen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 37), klargestellt hat, zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. - EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-296/20
Rn. 33 Zweitens bleibt nach ständiger Rechtsprechung für diejenigen Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens, die im Wesentlichen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2012, L 351, S. 1), mit den Bestimmungen von dessen Vorläufer, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1), und mit den Bestimmungen des noch älteren Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts relevant (Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
Rn. 22 a) Das LugÜ II ist nach seinen Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Februar 2021 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 7;… EuGH, C-467/16, FamRZ 2018, 286 Rn. 37 - Schlömp; C-296/20, WM 2021, 2140 Rn. 31 - Commerzbank AG) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat. - Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22
FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
{FN:64} Vgl. Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 42 bis 44).{FN:71} Zudem sollte dieser Schutz mit Sicherheit Verbraucher zum Konsum außerhalb der Grenzen des eigenen Staates, im Binnenmarkt, veranlassen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona in der Rechtssache Commerzbank, C-296/20, EU:C:2021:733, Nr. 26).
- BGH, 17.12.2024 - VIII ZR 213/23
Begründung des Erfolgsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die …
Rn. 44 a) Die internationale Zuständigkeit für den Streitfall richtet sich nach den Bestimmungen des LugÜ II. Dieses Abkommen ist nach seinen Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 Buchst. a vorliegend anwendbar, da die Klage im Juni 2019 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 15) als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - XI ZR 371/18, WM 2020, 1305 Rn. 7;… EuGH, C-467/16, FamRZ 2018, 286 Rn. 37 - Schlömp; C-296/20, WM 2021, 2140 Rn. 31 - Commerzbank) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20
ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23
Zuständigkeitsbestimmung unter Anwendung von Brüssel-I-a-VO
Ob bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Auslandsbezug bestand, der Beklagte also bereits zu diesem Zeitpunkt in Polen wohnte, ist für die Frage, ob ein Verbrauchervertrag i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO vorliegt, nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. September 2021, C-296/20 (WM 2021, 2140 Rn. 52 - zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c] LugÜ-II) ohne Bedeutung.Diese zu einem Passivprozess ergangene Entscheidung ist auch auf Aktivprozesse des Verbrauchers übertragbar (vgl. Arnold, IPRax 2022, 584 [587]; Wolber, EuZW 2022, 177 [181]; kritisch Wilke, VuR 2022, 32 [36]).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
{FN:62} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank, C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 58. - Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-396/21
FTI Touristik (Voyage à forfait aux Îles Canaries) - Vorlage zur …
{FN:5} Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:60} Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 39 und 59). - Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-516/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
{FN:38} Vgl. beispielsweise Urteile vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation (…C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 27), und vom 30. September 2021, Commerzbank (C-296/20, EU:C:2021:784, Rn. 33). - OLG Köln, 08.09.2022 - 18 U 120/21
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage …
Soweit aufgrund des streitigen Parteivorbringens im Lichte der Commerzbank-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.09.2021 - C-296/20, EuZW 2022, 177) daneben ggf. hätte erwogen werden können, ob der Kläger - sofern er bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz noch in B., also dem Ort der von den Beklagten ausgeübten Tätigkeit gehabt hätte - einen dort möglicherweise bereits gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) 1. Alt. EuGVVO begründeten Gerichtsstand durch einen späteren Wegzug nach Deutschland "mitgenommen" haben könnte, bietet der insofern maßgebliche Vortrag des Klägers - der ausdrücklich und substantiiert behauptet, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade keinen Wohnsitz mehr am Ort der von den Beklagten ausgeübten Tätigkeit gehabt zu haben - für derartige Erwägungen keine Grundlage. - LG Bochum, 10.12.2025 - 5 O 61/25
- OLG Köln, 29.09.2022 - 18 U 120/21
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".