Rechtsprechung
| BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklagen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 110 Abs 1 ZPO, § 110 Abs 2 Nr 4 ZPO, §§ 110 ff ZPO, § 1025 Abs 4 ZPO, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklagen - IWW
§ 110 Abs. 1 ZPO, § ... 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO, §§ 110 ff. ZPO, § 1042a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1042a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 1041 ZPO, § 1063 ZPO, § 1025 Abs. 4 ZPO, § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1042a Abs. 2 ZPO, § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO, § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 110 ZPO, § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen ; Gleichstellung des Antragsteller in einem solchen Verfahren ...
- Betriebs-Berater
Anwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO (Prozesskostensicherheit) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen; Gleichstellung des Antragsteller in einem solchen Verfahren einem ...
- datenbank.nwb.de
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklagen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Prozesskostensicherheit ist auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu leisten!
Kurzfassungen/Presse (3)
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
UNÜ Art. V; ZPO §§ 110 ff.; ZPO § 794; ZPO § 1025; ZPO § 1041; ZPO § 1042a; ZPO § 1059; ZPO § 1061; ZPO § 1062; ZPO § 1063
Verfahren --> Prozesskostensicherheit; Schiedsgerichtsbarkeit - anwalt.de (Kurzinformation)
Ausländersicherheit in Schiedsgerichtssachen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Prozesskostensicherheit ist auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu leisten! (IBR 2025, 1133)
Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 31.03.2022 - 2 Sch 3/20
- OLG Koblenz, 18.05.2022 - 2 Sch 3/20
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
- BGH, 08.05.2023 - I ZB 33/22
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 715
- MDR 2023, 451
- WM 2023, 443
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines …
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH…, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO aF vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH…, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 10] mwN).
Rn. 13 bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]).
Rn. 20 Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 9]).
Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).
Rn. 32 cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]).
Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 16]).
- BGH, 22.09.1969 - VII ZR 192/68
Ausländersicherheit bei Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO aF vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37];… BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 10] mwN).
Rn. 21 Soweit der Bundesgerichtshof für das Urteilsverfahren auf Vollstreckbarerklärung unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht für die Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO darauf abgestellt hat, eine mündliche Verhandlung müsse (erst) angeordnet werden, wenn der Antragsgegner einen Aufhebungsgrund geltend mache (§ 1042a Abs. 2 ZPO aF), und dieser sei dann in Wirklichkeit als der angreifende Teil anzusehen (vgl. BGHZ 52, 321 [juris Rn. 34 f.]), ist diese Argumentation mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vereinbar.
- OLG München, 25.02.2010 - 29 U 1513/07
Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklage durch einen …
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird (vgl. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37];… K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17).
- BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04
Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen …
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Rn. 22 II. Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob das erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit deswegen nicht verspätet ist, weil die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO erstmals mit dem im November 2022 angezeigten Wohnsitzwechsel in die Vereinigten Arabischen Emirate eingetreten sind, kann offenbleiben (zur Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 [juris Rn. 4] mwN). - BGH, 07.07.2016 - I ZB 90/15
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der …
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (…vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15, WM 2017, 732). - BGH, 23.07.2020 - I ZR 9/20
Klage auf auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen …
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15;… Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN). - OLG München, 24.06.2021 - 34 Sch 62/19
Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2022, 183 [juris Rn. 25];… BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1063 Rn. 1 mwN; Niedermaier, SchiedsVZ 2022, 187). - KG, 05.01.2015 - 20 Sch 8/14
Schiedsgerichtliches Verfahren: Gestattung der Sicherungsvollstreckung aus einem …
Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (…vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15, WM 2017, 732).
- BGH, 16.07.2026 - I ZB 107/25 Rn. 47 Wer Kläger im Sinn der Vorschrift ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 [juris Rn. 8]).
Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, WM 2023, 443 [juris Rn. 11]; BGH…, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZB 53/25, WM 2026, 343 [juris Rn. 12]).
Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (BGH, WM 2023, 443 [juris Rn. 21]).
Rn. 80 b) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 UNÜ kommt in diesem Sinne in Betracht und eine mündliche Verhandlung ist dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Grund vorliegt (BGH, WM 2023, 443 [juris Rn. 21]).
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 - 21 Sch 7/25
Prozesskostensicherheit in Verfahren um Aufhebung eines Schiedsspruchs
Rn. 9 Der Bundesgerichtshof habe diese Frage bei isolierten Aufhebungsverfahren bislang noch nicht entschieden, sondern nur bei Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22) oder bei im Rahmen eines solchen Verfahrens widerklagend erhobenem Aufhebungsantrag (BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 21/21).Es gelten daher im Aufhebungsverfahren ergänzend die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 17; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11; OLG München…, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25;… BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 1, Stand: 01.09.2025;… Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1063 Rn. 1;… Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1063 Rn. 7; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272; Ebert, IWRZ 2023, 195, 199), zu denen auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der ZPO enthaltene Bestimmung des § 110 ZPO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 17; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 10; OLG München…, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25; Schumacher/Shchaveler, SchiedsVZ 2022, 265, 272)).
§ 110 ZPO ist aber - jedenfalls analog - anwendbar, wenn der Antragsteller einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 9, 11, 14 f.; OLG München…, Beschluss vom 24.06.2021 - 34 Sch 62/19, juris Rn. 25;… BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 110 Rn. 10, Stand: 01.09.2025).
Die Prozesskostensicherheit dient nach Sinn und Zweck des § 110 ZPO dazu, den Beklagten vor Vollstreckungsschwierigkeiten zu bewahren, die sich bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs im Ausland ergeben können (…vgl. BT-Drucks. 13/10871, S. 17; BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 18; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 31.01.2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11;… Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 1059 Rn. 10).
Rn. 32 ee) Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in Änderung seiner Rechtsprechung die Statthaftigkeit der Anordnung einer Prozesskostensicherheit im Vollstreckbarerklärungsverfahren bejaht (BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 13 ff.).
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Sch 61/24
Staatenimmunität, Vollstreckbarerklärung, Schiedsvereinbarung, Präklusion, ordre …
Rn. 60 bb) §§ 110 ff. ZPO sind analog anwendbar in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 16 ff.;… Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 110 Rn. 3;… Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 110 Rn. 3;… Jaspersen in BeckOK ZPO, 58. Edition Stand 1. September 2025, § 110 Rn. 10).Eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023, I ZB 33/22, BGHZ 236, 277 Rn. 97).
Bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen (Art. V Abs. 2 UNÜ) bedarf es keiner begründeten Geltendmachung durch den Antragsgegner; vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 21;… Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1063 Rn. 8 f.).
- BGH, 15.01.2026 - I ZB 53/25 Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 [juris Rn. 11 bis 21]).
- BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23
Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit
Rn. 9 a) Der Senat hat ohne Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts selbständig zu prüfen, ob im Entscheidungszeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 24) die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorliegen, weil in dem Zwischenurteil über eine Prozesskostensicherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (…Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 5). - OLG Köln, 16.07.2024 - 19 SchH 5/24 Rn. 5 Soweit unter Berufung auf die zum Rechtszustand bis 1997 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH…, Urteil vom 22.09.1969, VII ZR 192/68, juris Rn. 30) vertreten worden ist, in Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO sei § 110 ZPO ebenso wie in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs unanwendbar (OLG Hamburg…, Beschluss vom 15.06.2009, 6 Sch 2/09, juris Rn. 18;… Jaspersen in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand 01.03.2024, § 110 ZPO Rn. 11), ist dies im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO auf Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ausdrücklich aufgegeben hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 13), als überholt anzusehen.
Rn. 6 Die in Bezug auf Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen angestellten Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Analogie (BGH, Beschluss vom 12.01.2023, a.a.O., Rn. 16-21), treffen auch für Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu.
- OLG Stuttgart, 08.10.2025 - 21 Sch 4/25
Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs; Rüge der …
Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 21; OLG Köln…, Beschluss vom 21.02.2014 - 19 Sch 18/13, juris Rn. 3;… Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1063 Rn. 4 [entsprechende Anwendung];… BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, § 1063 Rn. 8, Stand: 01.07.2025;… Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 18.253;… vgl. auch MünchKomm-ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1063 Rn. 11 mit Fn. 32). - BayObLG, 01.10.2024 - 101 Sch 45/24
Kostenerstattungsanspruch, Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, …
Bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen (Art. V Abs. 2 UNÜ) bedarf es keiner begründeten Geltendmachung durch den Antragsgegner; vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 21;… Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 53. Ed. Stand: 1. Juli 2024, § 1063 Rn. 8 f.). - OLG Stuttgart, 30.03.2026 - 21 SchH 4/25
Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines …
Die in Bezug auf Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen angestellten Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22, juris Rn. 16 ff.) treffen auch für Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu. - OLG Köln, 17.02.2025 - 19 Sch 24/24
Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit
(vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 18 ff.). - BayObLG, 15.10.2024 - 102 Sch 118/23
Testamentsvollstrecker, Restitutionsgründe, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".