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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,42656
BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23 (https://dejure.org/2024,42656)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2024 - EnVR 94/23 (https://dejure.org/2024,42656)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23 (https://dejure.org/2024,42656)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Eigenkapitalzinssatz V - mit Berichtigungsbeschluss

  • rechtsinformationen.bund.de

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode - Eigenkapitalzinssatz V

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Eigenkapitalzinssatz V

    § 7 Abs 4 S 1 StromNEV, § 7 Abs 5 StromNEV, § 21 Abs 2 S 1 EnWG vom 16.07.2021, § 67 Abs 1 EnWG, § 73 Abs 1 S 1 EnWG
    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode - Eigenkapitalzinssatz V

  • IWW

    § 7 Abs. 6 StromNEV, § 7 Abs. 4, 5 StromNEV, § ... 7 Abs. 5 StromNEV, § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, § 7 StromNEV, Art. 59 Abs. 7 RL (EU) 2019/944, Art. 267 AEUV, § 21 Abs. 2 EnWG, § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG, § 9 Abs. 1, 3 Satz 1 ARegV, § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2, 3, § 21a EnWG, § 1 Abs. 2 EnWG, Art. 58, 59 RL (EU) 2019/944, § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG, § 9 ARegV, § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV, § 29 Abs. 1 EnWG, § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 82 Abs. 1 EnWG, § 67 Abs. 1 EnWG, Art. 59 Abs. 9 RL (EU) 2019/944, Art. 59 Abs. 1 Buchst. a RL (EU) 2019/944, § 7 Abs. 4 StromNEV, Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2019/943, § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromNEV § 7 Abs. 4; StromNEV § 7 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    StromNEV § 7 Abs. 4; StromNEV § 7 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de

    Eigenkapitalzinssatz V

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2025, 448
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (46)

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 79/23

    Eigenkapitalzinssatz IV - Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (…vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II;… RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 43 z. Veröff. best.; Festlegung S. 11).

    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (…siehe Rn. 60 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41 und EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.)].

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (…siehe Rn. 61 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 und EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best).

    Vor diesem Hintergrund musste sich dem Beschwerdegericht entgegen der Rechtsbeschwerde die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung nicht aufdrängen (vgl. auch Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 40 mwN, z. Veröff. best.).

    Das Beschwerdegericht hat angesichts der bei Aktien und Anleihen jedenfalls gleichgerichteten Kurseffekte zutreffend angenommen, dass einer Verzerrung jedenfalls im Ansatz entgegengewirkt wird (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 47 bis 50 mwN, z. Veröff. best.).

    Rn. 74 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 88/23 und EnVR 91/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 91/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (…siehe Rn. 60 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41 und EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.)].

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (…siehe Rn. 61 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 und EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best).

    Rn. 25 (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundesnetzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Unterschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 Rn. 45, EnVR 88/23 Rn. 60, EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.).

    Rn. 74 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 88/23 und EnVR 91/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor - Energiewirtschaftliche …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewichtige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sachgrund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe BVerfG…, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; BVerwG…, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50/15, BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5;… Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19).

    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (BGHZ 228, 286 Rn. 63 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Dazu besteht nur Anlass, wenn im Konsultationsverfahren entsprechende Einwände erhoben werden oder sich ein Gesichtspunkt der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung als erörterungsbedürftig hätte aufdrängen müssen (BGHZ 228, 286 Rn. 76 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).

    Die theoretische Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Verwendung einer bestimmten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaubte, und veranlasst daher keinen weiteren Aufklärungsbedarf (BGHZ 228, 286 Rn. 19, 44, 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I;… RdE 2022, 119 Rn. 39 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II;… RdE 2024, 167 Rn. 137 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Der Bundesgerichtshof geht bei den die Eigenkapitalzinssätze betreffenden Festlegungen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen angestrebten Erhöhung des Zinssatzes unberücksichtigt bleiben dürfen, weil mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13];… vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]).

    Daran wird für die vierte Regulierungsperiode festgehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 bis 20]).

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Zu Recht nimmt es an, dass das methodische Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein muss, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (…vgl. BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 45 bis 47 - Thyssengas GmbH; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 45 bis 51 - Stadtwerke Rhede GmbH;… EnVR 37/13, ZNER 2015, 133 Rn. 29 bis 36 - ONTRAS Gastransport GmbH;… RdE 2019, 456 Rn. 128 f. - Eigenkapitalzinssatz II;… vom 27. April 2022 - EnVR 48/18, ER 2022, 163 Rn. 14).

    Die angefochtene Festlegung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH;… vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I).

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 88/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Rn. 25 (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundesnetzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Unterschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 Rn. 45, EnVR 88/23 Rn. 60, EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.).

    Rn. 74 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 88/23 und EnVR 91/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 80/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Rn. 25 (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundesnetzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Unterschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 Rn. 45, EnVR 88/23 Rn. 60, EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.).

    Rn. 74 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 88/23 und EnVR 91/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Rn. 14 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH;… RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II).

    Zu Recht nimmt es an, dass das methodische Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein muss, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 45 bis 47 - Thyssengas GmbH;… Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 45 bis 51 - Stadtwerke Rhede GmbH;… EnVR 37/13, ZNER 2015, 133 Rn. 29 bis 36 - ONTRAS Gastransport GmbH;… RdE 2019, 456 Rn. 128 f. - Eigenkapitalzinssatz II;… vom 27. April 2022 - EnVR 48/18, ER 2022, 163 Rn. 14).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Rn. 6 I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) weiterhin Geltung.

    Rn. 9 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (…st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II;… vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug;… vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II;… vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV).

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus BGH, 17.12.2024 - EnVR 94/23
    Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 - Eigenkapitalzinssatz III).

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II).

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der …

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden …

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: …

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 48/08

    Netzanschluss

  • BGH, 06.10.2015 - EnVR 32/13

    Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: Nichtigkeit der Regelung …

  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von …

  • BVerwG, 30.10.1996 - 1 B 197.96

    Gewerberecht - Fahrschullehrer, Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen fehlender …

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer …

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 22/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III - Festlegung des …

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 37/13

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von …

  • BGH, 07.12.2000 - V ZR 335/99

    Berücksichtigung des Gebäudewerts bei Streitwertbemessung für Ansprüche nach dem …

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 48/17

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung …

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 42/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verweis …

  • BGH, 15.12.2020 - EnVR 115/18

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Berücksichtigungsfähigkeit neuer …

  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 57/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen …

  • BVerwG, 06.03.2003 - 9 B 17.03

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten …

  • BGH, 30.03.2011 - EnVR 51/10

    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen

  • BGH, 27.04.2022 - EnVR 48/18

    Rechtsbeschwerde im Energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren: …

  • BGH, 05.05.2022 - EnVR 15/21

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsverfahren und …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der …

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV - Energiewirtschaftsrechtliche …

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV …

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung; …

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • BVerfG, 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde von Strom- bzw Gasnetzbetreibern …

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22

    Effizienzvergleich II - Festlegung des individuellen Effizienzwerts eines …

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 6/21

    Kapitalkostenaufschlag - Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten …

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 453/24
    Rn. 126 (c) Nach der insbesondere zu § 7 StromNEV bzw. GasNEV sowie § 9 ARegV ergangenen Rechtsprechung kann eine Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 15;… vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, juris Rn. 11).

    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes war ihre Bewertung darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 35).

    Dies umfasst die Befugnis zur Anpassung einer Entscheidung im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 19;… Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 129/21 [V], juris Rn. 286).

    Hier geht es jedoch um einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern erfolgte (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 19), aber nicht zwangsläufig zeitgleich in Bestandskraft erwachsende (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, EnWZ 2015, 180 Rn. 18 ff.) Festlegungen.

    Denn soweit die Festlegungen vom 12. Oktober 2021 gegenüber einem Teil der Musterverfahrensbeschwerdeführerinnen in Bestandskraft erwachsen sind, ergibt sich dies in erster Linie aus der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Beschwerden durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (EnVR 80/23; EnVR 94/23; jeweils juris) und vom 25. Februar 2025 (EnVR 83/23; EnVR 86/23; EnVR 92/23; jeweils juris).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2024 (unter anderem EnVR 94/23, juris Rn. 18 ff.) und vom 25. Februar 2025 (…etwa EnVR 92/23, juris Rn. 18 ff.) im Einzelnen aufgezeigt, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur rechtmäßig gewesen sei und dass nach den getroffenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegungen keine Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer eine - vom Senat (…etwa Beschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 718/21 [V], juris Rn. 248 ff.) noch für notwendig gehaltene - zusätzliche Plausibilisierung des gefundenen Ergebnisses durch die Anwendung anderer Methoden zwingend erforderlich gewesen wäre.

    Vorschriften des Post- und Telekommunikationsrechts geben darüber angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 32) - anders als zum Teil geltend gemacht wird - keinen Aufschluss.

    Es soll ein sogenanntes wettbewerbsanaloges Entgelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 16) gewährleistet werden.

    Rn. 172 Erstens stellt der Bundesgerichtshof bereits im Rahmen der Prüfung, ob die Regulierungsbehörde das mit einer bestimmten Methode erzielte Ergebnis einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen müssen, darauf ab, ob "konkrete Anhaltspunkte für eine Eigenkapitalknappheit" gegeben waren (so BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 22) oder eine "konkret zu erwartende Entwicklung" feststellbar war, wonach "weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird" (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, juris Rn. 22).

    Rn. 195 Dass im regulatorischen System auf die Perspektive eines langfristigen Investors abgestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 59;… vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, juris Rn. 42).

    Dies folgt schon daraus, dass sich sämtliche bisherigen Eigenkapitalzinssatzfestlegungen der Bundesnetzagentur insgesamt als rechtmäßig erwiesen haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 7;… vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, juris Rn. 32 ff.;… vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, juris Rn. 4 ff.;… vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, juris Rn. 10 ff.).

    Rn. 262 (a) Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist nach allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, juris Rn. 25; vgl. auch zum Prüfungsmaßstab in der Rechtsbeschwerdeinstanz BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 12: "wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen").

    Rn. 277 Diese Abbildung des risikolosen Zinssatzes durch zwei unterschiedliche Zeitreihen haben weder der Senat (…siehe etwa Senatsbeschluss vom 30. August 2021 - VI-3 Kart 129/21 [V], juris Rn. 138 ff.) noch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 60) beanstandet.

    Die dagegen im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren gerichteten Rügen sind ohne Erfolg geblieben (etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 88/23 und EnVR 94/23, juris Rn. 45 ff. bzw. Rn. 47 ff.).

    Diese Ausführungen des Senats hat der Bundesgerichtshof gebilligt, ohne dass es dabei - anders als ein Teil der Musterverfahrensbeschwerdeführerinnen meint - entscheidend auf den Veröffentlichungszeitpunkt der besagten Arbeit angekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 51).

    Rn. 285 Soweit sich der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren zudem mit der Bekanntmachung des Bundeskartellamts zu Standards für ökonomische Gutachten vom 20. Oktober 2010 befasst hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 50;… vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, juris Rn. 50), vermag der Senat eine "Fehlinterpretation" nicht zu erkennen.

    Die dagegen im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren gerichteten Rügen sind wiederum ohne Erfolg geblieben (etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 59 ff.).

    So hat der Bundesgerichtshof insbesondere die Einschätzung des Senats (…etwa Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 718/21 [V], juris Rn. 148 ff.) gebilligt, dass weder das Ausfallrisiko, das langfristige Staatsanleihen beinhalten, noch das sogenannte Kursrisiko, das bei Bonds des DMS-Datensatzes daraus folgt, dass diese den jährlichen, sich gegenläufig zum allgemeinen Marktzinsniveau entwickelnden Anlageerfolg abbilden, der Verwendung des Index entgegenstünden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 62 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Einschätzung nicht beanstandet (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 69 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat daran anknüpfend ausgeführt, dass eine teilweise Berücksichtigung des geometrischen Mittels nicht zu beanstanden sei, weil sein Erklärungswert umso höher werde, je länger der Investitionszeitraum sei (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 70).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 und EnVR 94/23, juris Rn. 23 und 45 bzw. Rn. 23 und 61) ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwendung unterschiedlicher Zinssätze mit der Vornahme des Zuschlags "steht und fällt".

    Der Bundesgerichtshof hat ihr unter anderem entgegengehalten, dass der Senat den von ausländischen Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen eine zu hohe Bedeutung beigemessen habe (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 429/24
    Rn. 133 (c) Nach der insbesondere zu § 7 StromNEV bzw. GasNEV sowie § 9 ARegV ergangenen Rechtsprechung kann eine Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 15;… vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, juris Rn. 11).

    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes war ihre Bewertung darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 35).

    Dies umfasst die Befugnis zur Anpassung einer Entscheidung im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 19;… Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 129/21 [V], juris Rn. 286).

    Hier geht es jedoch um einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern erfolgte (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 19), aber nicht zwangsläufig zeitgleich in Bestandskraft erwachsende (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, EnWZ 2015, 180 Rn. 18 ff.) Festlegungen.

    Denn soweit die Festlegungen vom 12. Oktober 2021 gegenüber einem Teil der Musterverfahrensbeschwerdeführerinnen in Bestandskraft erwachsen sind, ergibt sich dies in erster Linie aus der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Beschwerden durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (EnVR 80/23; EnVR 94/23; jeweils juris) und vom 25. Februar 2025 (EnVR 83/23; EnVR 86/23; EnVR 92/23; jeweils juris).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2024 (unter anderem EnVR 94/23, juris Rn. 18 ff.) und vom 25. Februar 2025 (…etwa EnVR 92/23, juris Rn. 18 ff.) im Einzelnen aufgezeigt, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur rechtmäßig gewesen sei und dass nach den getroffenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegungen keine Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer eine - vom Senat (…etwa Beschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 718/21 [V], juris Rn. 248 ff.) noch für notwendig gehaltene - zusätzliche Plausibilisierung des gefundenen Ergebnisses durch die Anwendung anderer Methoden zwingend erforderlich gewesen wäre.

    Vorschriften des Post- und Telekommunikationsrechts geben darüber angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 32) - anders als zum Teil geltend gemacht wird - keinen Aufschluss.

    Es soll ein sogenanntes wettbewerbsanaloges Entgelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 16) gewährleistet werden.

    Rn. 179 Erstens stellt der Bundesgerichtshof bereits im Rahmen der Prüfung, ob die Regulierungsbehörde das mit einer bestimmten Methode erzielte Ergebnis einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen müssen, darauf ab, ob "konkrete Anhaltspunkte für eine Eigenkapitalknappheit" gegeben waren (so BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 22) oder eine "konkret zu erwartende Entwicklung" feststellbar war, wonach "weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird" (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, juris Rn. 22).

    Rn. 198 Dass im regulatorischen System auf die Perspektive eines langfristigen Investors abgestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 59;… vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, juris Rn. 42).

    Dies folgt schon daraus, dass sich sämtliche bisherigen Eigenkapitalzinssatzfestlegungen der Bundesnetzagentur insgesamt als rechtmäßig erwiesen haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 7;… vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, juris Rn. 32 ff.;… vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, juris Rn. 4 ff.;… vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, juris Rn. 10 ff.).

    Rn. 265 (a) Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist nach allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, juris Rn. 25; vgl. auch zum Prüfungsmaßstab in der Rechtsbeschwerdeinstanz BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 12: "wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen").

    Rn. 280 Diese Abbildung des risikolosen Zinssatzes durch zwei unterschiedliche Zeitreihen haben weder der Senat (…siehe etwa Senatsbeschluss vom 30. August 2021 - VI-3 Kart 129/21 [V], juris Rn. 138 ff.) noch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 60) beanstandet.

    Die dagegen im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren gerichteten Rügen sind ohne Erfolg geblieben (etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 88/23 und EnVR 94/23, juris Rn. 45 ff. bzw. Rn. 47 ff.).

    Diese Ausführungen des Senats hat der Bundesgerichtshof gebilligt, ohne dass es dabei - anders als ein Teil der Musterverfahrensbeschwerdeführerinnen meint - entscheidend auf den Veröffentlichungszeitpunkt der besagten Arbeit angekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 51).

    Rn. 288 Soweit sich der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren zudem mit der Bekanntmachung des Bundeskartellamts zu Standards für ökonomische Gutachten vom 20. Oktober 2010 befasst hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 50;… vom 25. Februar 2025 - EnVR 92/23, juris Rn. 50), vermag der Senat eine "Fehlinterpretation" nicht zu erkennen.

    Die dagegen im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren gerichteten Rügen sind wiederum ohne Erfolg geblieben (etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 59 ff.).

    So hat der Bundesgerichtshof insbesondere die Einschätzung des Senats (…etwa Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 718/21 [V], juris Rn. 148 ff.) gebilligt, dass weder das Ausfallrisiko, das langfristige Staatsanleihen beinhalten, noch das sogenannte Kursrisiko, das bei Bonds des DMS-Datensatzes daraus folgt, dass diese den jährlichen, sich gegenläufig zum allgemeinen Marktzinsniveau entwickelnden Anlageerfolg abbilden, der Verwendung des Index entgegenstünden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 62 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Einschätzung nicht beanstandet (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 69 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat daran anknüpfend ausgeführt, dass eine teilweise Berücksichtigung des geometrischen Mittels nicht zu beanstanden sei, weil sein Erklärungswert umso höher werde, je länger der Investitionszeitraum sei (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 70).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 und EnVR 94/23, juris Rn. 23 und 45 bzw. Rn. 23 und 61) ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwendung unterschiedlicher Zinssätze mit der Vornahme des Zuschlags "steht und fällt".

    Der Bundesgerichtshof hat ihr unter anderem entgegengehalten, dass der Senat den von ausländischen Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen eine zu hohe Bedeutung beigemessen habe (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 551/24
    Dies umfasst die Befugnis zur Anpassung einer Entscheidung im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 19;… Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 129/21 [V], juris Rn. 286).

    Hier geht es jedoch um einheitlich gegenüber allen Netzbetreiber erfolgte (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 19), aber nicht zwangsläufig zeitgleich in Bestandskraft erwachsende (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, EnWZ 2015, 180 Rn. 18 ff.) Festlegungen.

    Denn soweit die Festlegungen vom 12. Oktober 2021 gegenüber einem Teil der Musterverfahrensbeschwerdeführerinnen in Bestandskraft erwachsen sind, ergibt sich dies in erster Linie aus der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Beschwerden durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (EnVR 80/23; EnVR 94/23; jeweils juris) und vom 25. Februar 2025 (EnVR 83/23; EnVR 86/23; EnVR 92/23; jeweils juris).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2024 (unter anderem EnVR 94/23, juris Rn. 18 ff.) und vom 25. Februar 2025 (…etwa EnVR 92/23, juris Rn. 18 ff.) im Einzelnen aufgezeigt, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur rechtmäßig gewesen sei und dass nach den getroffenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegungen keine Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer eine - vom Senat (…etwa Beschluss vom 30. August 2023 - VI-3 Kart 718/21 [V], juris Rn. 248 ff.) noch für notwendig gehaltene - zusätzliche Plausibilisierung des gefundenen Ergebnisses durch die Anwendung anderer Methoden zwingend erforderlich gewesen wäre.

    Vorschriften des Post- und Telekommunikationsrechts geben darüber angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 32) - anders als zum Teil geltend gemacht wird - keinen Aufschluss.

    Es soll ein sogenanntes wettbewerbsanaloges Entgelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 16) gewährleistet werden.

    Rn. 82 Erstens stellt der Bundesgerichtshof bereits im Rahmen der Prüfung, ob die Regulierungsbehörde das mit einer bestimmten Methode erzielte Ergebnis einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen müssen, darauf ab, ob "konkrete Anhaltspunkte für eine Eigenkapitalknappheit" gegeben waren (so BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 22) oder eine "konkret zu erwartende Entwicklung" feststellbar war, wonach "weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird" (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23, juris Rn. 22).

    Rn. 101 Dass im regulatorischen System auf die Perspektive eines langfristigen Investors abgestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 59;… vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, juris Rn. 42).

    Dies folgt schon daraus, dass sich sämtliche bisherigen Eigenkapitalzinssatzfestlegungen der Bundesnetzagentur insgesamt als rechtmäßig erwiesen haben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 7;… vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, juris Rn. 32 ff.;… vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, juris Rn. 4 ff.;… vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, juris Rn. 10 ff.).

    Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äußerung zweckmäßig ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, juris Rn. 55).

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 88/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 60, jeweils z. Veröff. best.).

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53, EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 61, jeweils z. Veröff. best).

    Die Ansicht, von Dritten aggregierte und veröffentlichte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten dürften bei der Anwendung von ökonomischen und ökonometrischen Methoden und Modellen nicht verwendet werden, wenn nicht alle zugrundeliegenden Einzeldaten veröffentlicht und zudem überprüfbar sind, ist bereits in der Sache verfehlt (siehe BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, z. Veröff. best., Rn. 50).

    Rn. 62 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 91/23 und EnVR 94/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 93/23

    Eigenkapitalzinssatz VI - Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die vierte …

    Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 - Eigenkapitalzinssatz IV und BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V).

    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (…siehe Rn. 48 sowie BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV;… EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V).

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (…siehe Rn. 48 sowie BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapitalzinssatz IV;… EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Eigenkapitalzinssatz V).

    Rn. 58 5. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 239; EnVR 80/23, juris; EnVR 88/23, juris; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V).

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 79/23

    Eigenkapitalzinssatz IV - Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte …

    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (…siehe Rn. 34 bis 41 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 60, jeweils z. Veröff. best.).

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (…siehe Rn. 34 bis 41; 45 bis 53 sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 61, jeweils z. Veröff. best).

    Rn. 59 5. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23, EnVR 88/23, EnVR 91/23 und EnVR 94/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 09.09.2025 - EnVR 82/23

    Lichtblick II

    Diese Regelungen finden auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (…C718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138 - Kommission/Deutschland) weiterhin Anwendung (…st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II;… vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug;… vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II;… vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV; vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 9 - Eigenkapitalzinssatz V).

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 12 - Eigenkapitalzinssatz V;… vom 25. Februar 2025 - EnVR 93/23 Rn. 12 - Eigenkapitalzinssatz VI).

    Rn. 48 bb) Danach ist die Erhöhung des Wagniszuschlags nach den dafür geltenden Maßgaben (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 35 mwN - Eigenkapitalzinssatz V) plausibel und erschöpfend begründet.

    Der Senat hat bereits festgestellt, dass mit der Erhöhung des Wagniszuschlags um 0, 395 Prozentpunkte die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie adressiert worden sind, sowie die Bundesnetzagentur den Umfang der Erhöhung unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet hat (…BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, juris Rn. 23, 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV;… EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V; Festlegung S. 21 unten, S. 38 bis 41).

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 89/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (…siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV;… EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V).

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (…siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapitalzinssatz IV;… EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Eigenkapitalzinssatz V).

    Die Ansicht, von Dritten aggregierte und veröffentlichte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten dürften bei der Anwendung von ökonomischen und ökonometrischen Methoden und Modellen nicht verwendet werden, wenn nicht alle zugrundeliegenden Einzeldaten veröffentlicht und zudem überprüfbar sind, ist bereits in der Sache verfehlt (siehe BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 50 - Eigenkapitalzinssatz V).

    Rn. 62 6. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 80/23, juris; EnVR 91/23, juris; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2026 - 26 W 8/23

    Unternehmensbewertung: Gewinnrechte statt Beteiligungsquoten

    Weder im Hinblick auf die Höhe der Marktrisikoprämie infolge der Krise noch bezogen auf andere Parameter für ihre Ermittlung hat sich eine allgemein anerkannte Höhe herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (…vgl. ausführlich bereits Senat, Beschl. v. 20.04.2023, a.a.O., Rn. 40 f.;… Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE), Rn. 52 m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschl. v. 17.12.2024 - EnVR 94/23, Rn. 50 - EK-Zinssatz V;… Beschl. v. 27.04.2022 - EnVR 48/18, Rn. 14;… Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, Rn. 33 - EK-Zinssatz III;… Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 52/18, Rn. 37 - EK-Zinssatz II;… Beschl. v. 27.01.2015 - EnVR 37/13, Rn. 29 ff. - ONTRAS Gastransport GmbH).
  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 80/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

    Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2, 49 % um 1, 75 Prozentpunkte auf 0, 74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, EnVR 91/23 Rn.48 und EnVR 94/23 Rn. 60, jeweils z. Veröff. best.).

    Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53, EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 61, jeweils z. Veröff. best).

    Rn. 46 4. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 88/23, EnVR 91/23 und EnVR 94/23, jeweils z.Veröff. best.).

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 91/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 92/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 83/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; Analyse …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 86/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 87/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 85/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BGH, 25.02.2025 - EnVR 90/23

    Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …

  • BGH, 17.12.2024 - EnVR 84/23

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; …

  • BayObLG, 08.08.2025 - 101 W 116/24

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch …

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 415/24
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