Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 19.04.2012 - C-461/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48989
EuGH, 19.04.2012 - C-461/10 (https://dejure.org/2012,48989)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2012 - C-461/10 (https://dejure.org/2012,48989)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2012 - C-461/10 (https://dejure.org/2012,48989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,48989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich ...

  • EU-Kommission

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich ...

  • JurPC

    Nationale Regelung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen den Provider europarechtskonform

  • kanzlei.biz

    IP-Adressen können in Fällen des Filesharing herausgegeben werden

  • blogspot.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bonnier Audio u. a./Perfect Communication Sweden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig - hier: Inhaber einer IP-Adresse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Bonnier Audio - Auskunft über IP-Adressen von filesharern nur nach Abwägung im Einzelfall

  • heise.de (Pressebericht, 23.04.2012)

    Auskunftsanspruch: Kein Freibrief für Rechteinhaber

  • beck.de (Kurzinformation)

    RL zur Vorratsdatenspeicherung verbietet nicht Auskunft über IP-Adressen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezoger Daten (IP-Adresse) in Filesharingfällen für verhältnismäßig gehalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen mit EU-Recht vereinbar

  • netzpolitik.org (Entscheidungsanmerkung)

    Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und der Durchsetzung des Urheberrechts lässt viele Fragen offen

  • unwatched.org (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Müssen wir eine unkorrekte Vorratsdaten-Richtlinie umsetzen?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol (Schweden), eingereicht am 20. September 2010 - Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget Aktiebolag, Storyside AB/Perfect Communication Sweden AB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstolen - Auslegung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 703
  • GRUR Int. 2012, 540
  • EuZW 2012, 517
  • MMR 2012, 471
  • K&R 2012, 409
  • ZUM 2012, 466
  • WRP 2012, 699
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (5)

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 und 11 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. L 105, S. 54) sowie von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (…ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16).

    - Richtlinie 2006/24.

    Rn. 11 Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 12 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.

    Rn. 13 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 14 In Art. 4 der Richtlinie 2006/24 heißt es:.

    Rn. 15 Art. 5 der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 16 Der Speicherungsfristen betreffende Art. 6 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.

    '(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie [2006/24] eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.'".

    Rn. 24 Die Richtlinie 2006/24 ist innerhalb der hierfür festgelegten Frist nicht in schwedisches Recht umgesetzt worden.

    Rn. 29 ePhone trat diesem Antrag entgegen und machte u. a. geltend, dass die beantragte Verfügung im Widerspruch zur Richtlinie 2006/24 stehe.

    ePhone beantragte zudem, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Frage einzuholen, ob die Richtlinie 2006/24 der Weitergabe von Teilnehmerdaten, die sich auf eine bestimmte IP-Adresse beziehen, an andere Empfänger als die in dieser Richtlinie genannten Behörden entgegensteht.

    Rn. 32 Das Svea hovrätt stellte fest, dass es in der Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung gebe, der es zuwiderliefe, dass einer Partei in einem Zivilprozess aufgegeben werde, Teilnehmerdaten an andere Empfänger als Behörden weiterzugeben.

    Rn. 34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

    Steht die Richtlinie 2006/24, insbesondere ihre Art. 3 bis 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll? Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller deutliche Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung geliefert hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

    Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat?.

    Rn. 36 Mit seinen zwei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/24 dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, und ob die Antwort auf diese Frage durch den Umstand beeinflusst wird, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat.

    Rn. 38 Zum anderen sollen mit der Richtlinie 2006/24 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

    Rn. 39 Ferner ergibt sich aus Art. 4 der Richtlinie 2006/24, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden dürfen.

    Rn. 40 Die Richtlinie 2006/24 betrifft somit ausschließlich die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden.

    Rn. 41 Der damit festgelegte sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 wird durch ihren Art. 11 bestätigt, dem zufolge Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nicht für Daten gilt, die ausdrücklich zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 aufgeführten Zwecken auf Vorrat gespeichert werden.

    Rn. 42 Hingegen gilt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 - wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 hervorgeht - weiterhin für Daten, die zu anderen - einschließlich justiziellen - Zwecken als den ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 genannten auf Vorrat gespeichert werden.

    Rn. 43 Aus Art. 11 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 ergibt sich somit, dass diese Richtlinie eine klar abgegrenzte Spezialregelung ist, die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt.

    Rn. 44 Mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften wird ein anderes Ziel verfolgt als mit der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 45 Die betreffenden Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 46 Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat, ist daher im Ausgangsverfahren unerheblich.

    - Die Richtlinie 2006/24 ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

    - Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

    Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

    Rn. 49 Die Bezugnahme in der ersten Frage des vorlegenden Gerichts auf die Beachtung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Vorliegen deutlicher Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung und der Verhältnismäßigkeit der gegebenenfalls auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsetzungsgesetzes getroffenen Anordnung sowie - wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht - auf das Urteil Promusicae lässt erkennen, dass das vorlegende Gericht auch wissen möchte, ob die in Rede stehenden Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes geeignet sind, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen einschlägigen Grundrechten sicherzustellen, wie es das genannte, zur Auslegung und Anwendung verschiedener Bestimmungen der Richtlinien 2002/58 und 2004/48 ergangene Urteil verlangt.

    Diese Auskunft fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 45).

    Rn. 54 Hierzu ist vorab festzustellen, dass ein Antrag auf Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Sicherstellung eines effektiven Urheberrechtsschutzes aufgrund seines Gegenstands in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 58).

    Rn. 55 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hindert Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten aber auch nicht, eine derartige Verpflichtung vorzusehen (vgl. Urteil Promusicae, Randnrn.

    Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihnen auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 68, und Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal - "Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge Richtlinien 92/50/EWG …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 47 Unbeschadet dessen kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-1197, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 47 Unbeschadet dessen kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-1197, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Rn. 41 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Richtlinienbestimmungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae;… Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 = WRP 2012, 699 - Bonnier Audio).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im …

    Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Unionsordnung geschützten Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae;… Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 - Bonnier Audio;… Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 81 - Google Spain/AEPD).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …

    Rn. 125 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, ihnen aber auch nicht vorschreibt, eine solche Verpflichtung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht