Rechtsprechung
| BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
USM Haller
- rechtsinformationen.bund.de
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers bei der urherberrechtlichen Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst; subjektive Sicht des Schöpfers auf ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 267 AEUV
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers bei der urherberrechtlichen Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst; subjektive Sicht des Schöpfers auf ... - IWW
Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § ... 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG
- Wolters Kluwer
Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst (hier: modulares Möbelsystem); Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers bei der urheberrechtlichen Prüfung der ...
- Betriebs-Berater
USM Haller
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst (hier: modulares Möbelsystem); Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers bei der urheberrechtlichen Prüfung der ...
- rechtsportal.de
Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst (hier: modulares Möbelsystem); Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers bei der urheberrechtlichen Prüfung der ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urheberrecht: USM Haller
- datenbank.nwb.de
USM Haller
Kurzfassungen/Presse (9)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
USM Haller - BGH legt dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff zur Vorabentscheidug vor
Kostenlosen MIR-Newsletter abonnieren - Anzeige - beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Rechtsstreit um das USM Haller Möbelsystem zur Vorabentscheidung vor
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
USM Haller
- lto.de (Pressebericht, 21.12.2023)
USM Haller: Ist das Kunst?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Werkbegriff
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH soll urheberrechtlichen Werkbegriff weiter klären
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens über die Schutzfähigkeit eines Möbelsystems als künstlerisches Werk
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2024, 784
- MDR 2024, 244
- GRUR 2024, 132
- BB 2024, 65 (Ls.)
- WRP 2024, 209
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 11.06.2020 - C-833/18
Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (…EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).
Rn. 31 Soweit der Gerichtshof in der Entscheidung "Brompton Bicycle" auf die Faktoren und Erwägungen abgestellt hat, von denen sich der Schöpfer bei der Wahl der Form des Erzeugnisses hat leiten lassen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 35 f.] - Brompton Bicycle), folgt auch daraus nach Ansicht des Senats nicht, dass die Annahme der Originalität die Feststellung einer "bewussten" kreativen Entscheidung des Schöpfers voraussetzt.
So ist von den nationalen Gerichten festzustellen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 34] - Brompton Bicycle).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem den Vorschlag des Generalanwalts nicht aufgegriffen, beim Werkbegriff über die Merkmale der Originalität und des Ausdrucks der Schöpfung hinaus weitere Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa den Entwerferwillen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-833/18 vom 6. Februar 2020 Rn. 92 f.).
Stattdessen stellt der Gerichtshof für die Prüfung der Originalität entscheidend darauf ab, dass ein Gestaltungsspielraum besteht, der der Ausübung künstlerischer Freiheit Raum lässt (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 24] - Brompton Bicycle).
Da die Feststellung des Bewusstseins von der Ausnutzung eines Gestaltungsspielraums als innerer Vorgang schwierig ist (Tolkmitt, GRUR 2021, 383, 386), wird das nationale Gericht, das alle einschlägigen Aspekte des jeweiligen Falls zu berücksichtigen hat, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle), regelmäßig vom Gestaltungsergebnis auf den Willen des Schöpfers beim Entstehungsvorgang schließen müssen und dazu auch unterstützende objektive Indizien heranziehen können.
Rn. 41 (1) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Prüfung der Originalität vom nationalen Gericht alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen sind, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle).
Das ermöglicht den nationalen Gerichten, ihrer Aufgabe nachzukommen, alle einschlägigen Aspekte des Falles zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle).
- EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH…, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel;… GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel;… GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).
Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] - Cofemel).
Rn. 16 aa) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung "Cofemel" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 51 f.]) entnommen, dass der Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse, um die Zielsetzungen und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen.
Daraus folgt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen infrage kommt (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50 bis 52] - Cofemel).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Modelle dann als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen sind, wenn sie die beiden - für sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Gegenstände gleichermaßen geltenden - Voraussetzungen erfüllen, zum einen ein Original in dem Sinne zu sein, dass sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und zum anderen eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31; zum Schutzumfang vgl. EuGH…, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer).
Ästhetische Erwägungen können jedoch Teil der schöpferischen Tätigkeit sein (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] - Cofemel).
- BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
Urheberrechtsverletzung: Umfang des Urheberrechtsschutzes eines Werks der …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Dem entsprechend geht auch der Senat davon aus, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH…, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte).Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte, mwN).
Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (…BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug;… BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH…, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).
Rn. 29 (2) Nach Ansicht des Senats stehen diese Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (…BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten;… GRUR 2022, 729 [juris Rn. 29] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte).
Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH…, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 24 f.] - Seilzirkus, mwN; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 21] - Vitrinenleuchte).
Rn. 47 cc) Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz (nur) begründen kann, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte, mwN).
- EuGH, 13.11.2018 - C-310/17
Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo;… Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel;… GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).
Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] - Cofemel).
Rn. 32 (3) Für eine objektive Auslegung spricht die Rechtssicherheit und ein Vergleich mit dem zweiten Merkmal zur Schutzbegründung ("zum Ausdruck bringen"), bei dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes der Rechtssicherheit schädliche subjektive Element bei der Identifizierung des geschützten Objekts auszuschließen ist (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 41] - Levola Hengelo).
- BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20
Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Dabei ist zu beachten, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (…vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 40] - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 60] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten).Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (…BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH…, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911;… BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).
Rn. 29 (2) Nach Ansicht des Senats stehen diese Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten;… GRUR 2022, 729 [juris Rn. 29] - Porsche 911;… GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte).
- BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12
Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Dem entsprechend geht auch der Senat davon aus, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug;… Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte).Dabei ist zu beachten, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 40] - Geburtstagszug; BGH…, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 60] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten).
Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug;… BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH…, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911;… BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).
- BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59
Stahlrohrstuhl I
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Rn. 28 (1) Es entspricht der deutschen Rechtsprechung und Literatur, dass die Beurteilung einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht von der subjektiven Absicht des Schöpfers ausgeht, sondern objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt erfolgt, wie er in dem Objekt seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 unter III 2 aE - Stahlrohrstuhl I;… Urteil vom 19. November 1971 - I ZR 31/70, GRUR 1972, 143 [juris Rn. 15] - Biografie Ein Spiel, mwN; OLG Frankfurt, GRUR 1993, 116, 117;… Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 5;… A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 Rn. 16 mwN;… Erdmann in Festschrift von Gamm, 1990, S. 389, 392 f.; Zech, ZUM 2020, 801, 802).Rn. 43 (3) Der Senat versteht die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union indessen lediglich als Klarstellung, dass es für die Prüfung, ob ein ausreichender Gestaltungsspielraum bestand und vom Schöpfer künstlerisch genutzt wurde, allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung ankommt (vgl. auch BGH, GRUR 1961, 635, 638, unter III 4 - Stahlrohrstuhl I).
- EuGH, 29.07.2019 - C-476/17
Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Rn. 34 (b) Um dem Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG zu entsprechen, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 30] = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.), sind bei der Bestimmung des unionsrechtlichen Werkbegriffs auch die Umstände in den Blick zu nehmen, die Auswirkungen auf die wirksame prozessuale Durchsetzung der Rechte des Urhebers haben. - BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
Porsche 911 - Zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (…BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug;… BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911;… BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58). - BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10
Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 24 f.] - Seilzirkus, mwN;… BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 21] - Vitrinenleuchte). - EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …
- BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern …
- BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85
Le Corbusier-Möbel
- BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79
Stahlrohrstuhl II
- OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells - …
- BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der …
- OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst
- OLG München, 14.10.2010 - 29 U 2001/10
Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit eines Gebrauchsgegenstands- Eierkocher
- EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20
Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren - Gleichbehandlung bei …
- OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
- OLG Frankfurt, 11.02.1988 - 6 U 182/85
USM-Haller
- BGH, 20.02.2025 - I ZR 16/24
Zum Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen
Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (…BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 209 - USM Haller).Ob hieran uneingeschränkt festgehalten werden kann, ist Gegenstand von zwei derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, mit denen unter anderem geklärt werden soll, ob - erstens - bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller;… Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 30), ob - zweitens - bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist oder (allein) darauf, ob in dem Werk als dem Ergebnis des Schöpfungsprozesses künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller;… Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33), ob - drittens - für diese Prüfung auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller).
Rn. 26 cc) Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats schließlich darauf verweist, dass der urheberrechtliche Schutz eines Werks der angewandten Kunst in Form eines Gebrauchsgegenstands zwar kein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt, gleichwohl aber - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] - USM Haller, mwN), wird damit allein dem quantitativen Aspekt des unionsrechtlichen Originalitätskriteriums Rechnung getragen, das voraussetzt, dass ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht wird, der Individualität überhaupt erkennen lässt (…vgl. Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 51 f.).
Einen besonderen ästhetischen Gehalt hat das Berufungsgericht damit nicht gefordert, sondern es hat im Gegenteil zu Recht darauf verwiesen, dass Ästhetik allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 53 f.] - Cofemel;… BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] - Geburtstagszug;… BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten;… GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911;… GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; GRUR 2024, 132 [juris Rn. 47] - USM Haller).
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36 und 47] - USM Haller).
Abgesehen davon, dass noch nicht abschließend unionsrechtlich geklärt ist, ob für die Prüfung der Originalität überhaupt Umstände herangezogen werden können, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen - auch dies ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache "USM Haller" (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37]) -, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, aus der Ausstellung der Birkenstock-Klassiker ausschließlich in Designmuseen und Designausstellungen sowie aus der Verleihung von Designpreisen aber keine Rückschlüsse auf eine künstlerische Leistung im Sinne des Ausdrucks einer freien kreativen Entscheidung ihres Schöpfers ziehen können.
Indes hat sich das Berufungsgericht ungeachtet dessen, dass auch insoweit noch nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit es überhaupt auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess ankommt (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller), ausführlich mit dem Vortrag der Klägerin zum Schöpfungswillen befasst und die als Anlage K 16 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Karl Birkenstock tatgerichtlich gewürdigt, aber als nicht aussagekräftig erachtet.
Rn. 36 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei Gebrauchsgegenständen genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36] - USM Haller).
Rn. 40 C. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Vorlagen des Svea hovrätt (Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22) und des Senats (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15, 24 und 37] - USM Haller) oder eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass bei Werken der angewandten Kunst für den Urheberrechtsschutz keine strengeren Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller, Vorlagefrage 1), und es hat bei seiner urheberrechtlichen Prüfung der Originalität zugunsten der Klägerin sowohl die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller, Vorlagefrage 2 sowie Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33, Vorlagefragen 1 und 2) als auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller, Vorlagefrage 3) berücksichtigt.
- BGH, 02.07.2026 - I ZR 96/22
Zur Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems
Rn. 9 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 - USM Haller I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (…ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 - Mio u.a.) gemeinsam mit den im Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte (Svea hovrätt) vom 20. September 2023 gestellten Fragen wie folgt beantwortet hat:.Denn bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 21 f.] - USM Haller I, mwN).
Rn. 32 (2) Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Grundsätze im Einklang mit dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG stehen (vgl. BGH…, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten;… Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 729 - Porsche 911;… Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 29 bis 36] - USM Haller I).
Rn. 62 Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vergleich des Gesamteindrucks einander gegenüberstehender Gegenstände allein für den Geschmacksmusterschutz entscheidend (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 23] - USM Haller I), weil es für ihn genügt, wenn es dem Entwerfer gelingt, ein Geschmacksmuster zu entwerfen, dessen Gesamteindruck sich aus der Sicht des informierten Benutzers von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG).
Rn. 64 Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] - USM Haller I, mwN).
- BGH, 20.02.2025 - I ZR 17/24
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Sandalenmodellen
Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (…BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 209 - USM Haller).Ob hieran uneingeschränkt festgehalten werden kann, ist Gegenstand von zwei derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, mit denen unter anderem geklärt werden soll, ob - erstens - bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller;… Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 30), ob - zweitens - bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist oder (allein) darauf, ob in dem Werk als dem Ergebnis des Schöpfungsprozesses künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller;… Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33), ob - drittens - für diese Prüfung auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller).
Rn. 26 cc) Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats schließlich darauf verweist, dass der urheberrechtliche Schutz eines Werks der angewandten Kunst in Form eines Gebrauchsgegenstands zwar kein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt, gleichwohl aber - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] - USM Haller, mwN), wird damit allein dem quantitativen Aspekt des unionsrechtlichen Originalitätskriteriums Rechnung getragen, das voraussetzt, dass ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht wird, der Individualität überhaupt erkennen lässt (…vgl. Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 51 f.).
Einen besonderen ästhetischen Gehalt hat das Berufungsgericht damit nicht gefordert, sondern es hat im Gegenteil zu Recht darauf verwiesen, dass Ästhetik allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 53 f.] - Cofemel;… BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] - Geburtstagszug;… BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten;… GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911;… GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; GRUR 2024, 132 [juris Rn. 47] - USM Haller).
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36 und 47] - USM Haller).
Abgesehen davon, dass noch nicht abschließend unionsrechtlich geklärt ist, ob für die Prüfung der Originalität überhaupt Umstände herangezogen werden können, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen - auch dies ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache "USM Haller" (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37]) -, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, aus der Ausstellung der Birkenstock-Klassiker ausschließlich in Designmuseen und Designausstellungen sowie aus der Verleihung von Designpreisen aber keine Rückschlüsse auf eine künstlerische Leistung im Sinne des Ausdrucks einer freien kreativen Entscheidung ihres Schöpfers ziehen können.
Rn. 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei Gebrauchsgegenständen genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36] - USM Haller).
Rn. 39 C. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Vorlagen des Svea hovrätt (Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22) und des Senats (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15, 24 und 37] - USM Haller) oder eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass bei Werken der angewandten Kunst für den Urheberrechtsschutz keine strengeren Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller, Vorlagefrage 1), und es hat bei seiner urheberrechtlichen Prüfung der Originalität zugunsten der Klägerin sowohl die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller, Vorlagefrage 2 sowie Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33, Vorlagefragen 1 und 2) als auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller, Vorlagefrage 3) berücksichtigt.
- BGH, 20.02.2025 - I ZR 18/24
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Sandalenmodellen
Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (…BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 209 - USM Haller).Ob hieran uneingeschränkt festgehalten werden kann, ist Gegenstand von zwei derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, mit denen unter anderem geklärt werden soll, ob - erstens - bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller;… Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 30), ob - zweitens - bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist oder (allein) darauf, ob in dem Werk als dem Ergebnis des Schöpfungsprozesses künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller;… Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33), ob - drittens - für diese Prüfung auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller).
Rn. 26 cc) Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats schließlich darauf verweist, dass der urheberrechtliche Schutz eines Werks der angewandten Kunst in Form eines Gebrauchsgegenstands zwar kein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt, gleichwohl aber - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] - USM Haller, mwN), wird damit allein dem quantitativen Aspekt des unionsrechtlichen Originalitätskriteriums Rechnung getragen, das voraussetzt, dass ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht wird, der Individualität überhaupt erkennen lässt (…vgl. Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 51 f.).
Einen besonderen ästhetischen Gehalt hat das Berufungsgericht damit nicht gefordert, sondern es hat im Gegenteil zu Recht darauf verwiesen, dass Ästhetik allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 53 f.] - Cofemel;… BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] - Geburtstagszug;… BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten;… GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911;… GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte;… GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; GRUR 2024, 132 [juris Rn. 47] - USM Haller).
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36 und 47] - USM Haller).
Abgesehen davon, dass noch nicht abschließend unionsrechtlich geklärt ist, ob für die Prüfung der Originalität überhaupt Umstände herangezogen werden können, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen - auch dies ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache "USM Haller" (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37]) -, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, aus der Ausstellung der Birkenstock-Klassiker ausschließlich in Designmuseen und Designausstellungen sowie aus der Verleihung von Designpreisen aber keine Rückschlüsse auf eine künstlerische Leistung im Sinne des Ausdrucks einer freien kreativen Entscheidung ihres Schöpfers ziehen können.
Rn. 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei Gebrauchsgegenständen genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 36] - USM Haller).
Rn. 39 C. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Vorlagen des Svea hovrätt (Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22) und des Senats (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15, 24 und 37] - USM Haller) oder eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass bei Werken der angewandten Kunst für den Urheberrechtsschutz keine strengeren Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 15] - USM Haller, Vorlagefrage 1), und es hat bei seiner urheberrechtlichen Prüfung der Originalität zugunsten der Klägerin sowohl die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 24] - USM Haller, Vorlagefrage 2 sowie Svea hovrätt, Entscheidung vom 20. September 2023 - PMT 13496-22 Rn. 25 bis 33, Vorlagefragen 1 und 2) als auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 37] - USM Haller, Vorlagefrage 3) berücksichtigt.
- OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23
Urheberrechtsschutz für Sandalenmodelle
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.
Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgte vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).
Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).
Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).
Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).
Rn. 52 - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).
- OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
Unterlassung des Vertriebs der Sandalenmodelle hinsichtlich Einordnung als …
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.
Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgt vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).
Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).
Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).
Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (s. BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).
Rn. 51 - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).
- OLG Hamburg, 29.04.2025 - 5 U 60/24 Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (…BGH GRUR 2023, 571 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2024, 132 Rn. 22 - USM Haller).
Bei Gebrauchsgegenständen ist exakter als bei reinen Kunstwerken in den Blick zu nehmen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 u. 47 - USM Haller).
Ob hieran uneingeschränkt festgehalten werden kann, ist Gegenstand von zwei derzeit beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, mit denen unter anderem geklärt werden soll, ob - erstens - bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 15 - USM Haller;… Svea hovrätt 20.9.2023 - PMT 13496-22 Rn. 30), ob - zweitens - bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist oder (allein) darauf, ob in dem Werk als dem Ergebnis des Schöpfungsprozesses künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 24 - USM Haller;… Svea hovrätt 20.9.2023 - PMT 13496-22 Rn. 25-33), sowie ob - drittens - für diese Prüfung auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 - USM Haller).
Nach der stRspr des BGH muss bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 - USM Haller).
Maßgeblich für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und hier insbesondere bezüglich der Prüfung, ob ein ausreichender Gestaltungsspielraum bestand und vom Schöpfer künstlerisch genutzt wurde, sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schöpfung (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 43 - USM Haller).
Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür sein kann, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 - USM Haller) - kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 24 ff. - USM Haller).
Rn. 201 Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Vorlagen des Svea hovrätt (Svea hovrätt 20.9.2023 - PMT 13496-22) und des BGH (BGH GRUR 2024, 132 - USM Haller) oder eine weitere Vorlage an den EuGH nach Art. 267 III AEUV sind nicht veranlasst.
- OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
Unterlassung des Vertriebs der Sandalenmodelle hinsichtlich Einordnung als …
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.
Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgte vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).
Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).
Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).
Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).
Rn. 55 - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).
- OLG Hamburg, 29.08.2024 - 5 U 116/23
Wir sind Papst - Marken- und urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen das …
Rn. 145 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können als Indizien im Rahmen der Prüfung der Originalität auch nach der Schaffung des Werkes eingetretene Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die Anerkennung in Fachkreisen (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 - USM Haller).Als ein Indiz für die Schutzfähigkeit eines Werks kann auch die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen sein (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 39 - USM Haller).
Dies soll dann möglich sein, wenn diese nachträglichen Umstände wie etwa Einschätzungen in der Fachwelt einen Anhaltspunkt für die Beurteilung bieten können, ob das Werk zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 43 - USM Haller).
- OLG München, 18.12.2025 - 29 U 3581/23
Tatsächliche Vermutung für (Mit-)Urheberschaft bei eigenhändiger Herstellung …
Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 - USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 58 Rn. 24 f. - Seilzirkus, m.w.N.;… BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 - Vitrinenleuchte).Rn. 79 Verteidigt sich der Beklagte demgegenüber mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, das Aussehen des älteren Werkes darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 - USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 - Stahlrohrstuhl II, m.w.N.).
Die Beurteilung durch die Kunstwelt hat zwar indizielle Bedeutung (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 39 - USM-Haller).
- OLG Köln, 29.11.2024 - 6 U 43/24
Keine Urheberrechtsverletzung durch Fassadengestaltung des Bauprojekts "Neuer …
- LG Köln, 10.04.2025 - 31 O 343/23
- BPatG, 21.10.2024 - 29 W (pat) 39/21
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