Rechtsprechung
| EuGH, 30.05.2024 - C-400/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- MIR - Medien Internet und Recht
Conny - Online-Bestell-Button muss auch dann die Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllen, wenn die Zahlungsverpflichtung von einer weiteren Bedingung abhängt
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Conny
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 8 Abs. 2 - Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge - Informationspflichten des Unternehmers - Bestellung, die mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist - Bestellung durch ...
- Europäischer Gerichtshof
Conny
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 8 Abs. 2 - Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge - Informationspflichten des Unternehmers - Bestellung, die mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist - Bestellung durch ...
- Betriebs-Berater
Conny - Erfüllung der Anforderungen gem. § 312j Abs. 3 BGB an Online-Bestell-Button auch dann, wenn Zahlungsverpflichtung von weiterer Bedingung abhängt
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Richtlinie 211/83/EU Art. 8 Abs. 2; BGB §§ 312j, 312m
Button-Pflicht für Legal Techs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 8 Abs. 2 - Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge - Informationspflichten des Unternehmers - Bestellung, die mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist - Bestellung durch ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Verbraucherrecht: VT u.a./Conny
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 8 Abs. 2 - Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge - Informationspflichten des Unternehmers - Bestellung, die mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist - Bestellung durch ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Legal Tech-Auftrag online: Zahlungspflicht muss deutlich erkennbar sein
Kurzfassungen/Presse (9)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Bestell-Button muss auf Zahlungspflicht hinweisen, selbst wenn die erst mit Dienstleistungserfolg eintritt
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Eindeutiger Bestellbutton nach Vorgaben der Buttonlösung ist auch bei bedingter Zahlungspflicht erforderlich - hier: Vergütungspflicht gegenüber Legal-Tech-Anbieter nur im Erfolgsfall
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig auf Zahlungsverpflichtung hinweisen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bestell-Buttons: Am Ende soll der Verbraucher entscheiden
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Legal Tech: Hinweis auf Zahlungsverpflichtung erforderlich
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Legal Tech: Hinweis auf Zahlungsverpflichtung erforderlich
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Ausgestaltung des Bestell-Buttons bei erfolgsabhängiger Vergütung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Bestellbutton auch dann Pflicht, wenn Verbraucher Zahlungspflicht nur unter einer Bedingung eingeht (Mieter-Dienst Conny)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Conny
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Conny
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte - 16 C 331/20
- LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
- LG Berlin, 03.11.2022 - 67 S 259/21
- LG Berlin, 20.12.2022 - 67 S 259/21
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22
- EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 2449
- ZIP 2024, 1587 (L,K)
- ZIP 2024, 1969
- MDR 2024, 965
- GRUR 2024, 1472
- NZM 2024, 540
- MMR 2024, 846
- MIR 2024, Dok. 045
- BB 2024, 1345 (EF)
- WRP 2024, 792
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 07.04.2022 - C-249/21
Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Rn. 44 Daraus folgt, dass der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht (Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C-249/21, EU:C:2022:269, Rn. 25).Rn. 45 Was letztere Verpflichtung betrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist, und dass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C-249/21, EU:C:2022:269, Rn. 26 bis 28).
Rn. 48 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Übrigen klargestellt, dass der Abschluss eines Bestellvorgangs, der eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers zur Folge hat, ein wesentlicher Schritt ist, da er impliziert, dass der Verbraucher damit einverstanden ist, nicht nur an den Fernabsatzvertrag, sondern auch an die Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein (Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C-249/21, EU:C:2022:269, Rn. 30).
Rn. 49 Zweitens ist in Bezug auf den Kontext und die Ziele, in die sich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 einfügt, festzustellen, dass diese Bestimmung Teil eines Mechanismus ist, der auf einem Bündel von Bestimmungen beruht, die, wie aus Art. 1 dieser Richtlinie im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, darauf abzielen, dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ebenfalls zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C-249/21, EU:C:2022:269, Rn. 21, …und vom 5. Mai 2022, Victorinox, C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.10.2023 - C-286/22
Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der Union betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C-286/22, EU:C:2023:767, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C-286/22, EU:C:2023:767, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C-286/22, EU:C:2023:767, Rn. 32).
- EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Rn. 49 Zweitens ist in Bezug auf den Kontext und die Ziele, in die sich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 einfügt, festzustellen, dass diese Bestimmung Teil eines Mechanismus ist, der auf einem Bündel von Bestimmungen beruht, die, wie aus Art. 1 dieser Richtlinie im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, darauf abzielen, dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ebenfalls zu gewährleisten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C-249/21, EU:C:2022:269, Rn. 21, und vom 5. Mai 2022, Victorinox, C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes …
Auszug aus EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Rn. 40 Da die Richtlinie 2011/83 gemäß ihrem Art. 4 hinsichtlich der in ihr enthaltenen Bestimmungen eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vornimmt, bestimmt der Umfang der in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflicht in den Grenzen des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung den Umfang des Rechts der Verbraucher, das in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, Sofatutor, C-565/22, EU:C:2023:735, Rn. 38).
- BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24
Maklervertrag durch Klick im Internet setzt ausdrücklichen Hinweis auf …
Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).Rn. 25 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU auch vor, wenn er erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung zur Zahlung der entgeltlichen Gegenleistung an den Unternehmer verpflichtet ist (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).
Hierfür spricht sowohl, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht zwischen bedingten und unbedingten Zahlungsverpflichtungen differenziert, als auch der Schutzzweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 46 f. und 49] - Conny).
Müsste der Unternehmer seine - der Aufmerksamkeit des Verbrauchers über die finanziellen Folgen seiner Bestellung dienende - Informationspflicht nicht zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem der Verbraucher noch auf seine Bestellung verzichten kann, sondern dies erst bei der späteren Fälligkeit der Zahlung tun, könnte er sich seiner Informationspflicht zu dem Zeitpunkt entledigen, in dem sie sich für den Verbraucher gerade als nützlich erweist (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 51 bis 53] - Conny).
Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag zwar ein Fall zugrunde, in dem der Eintritt der Bedingung nicht vom Willen des Verbrauchers abhing (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 47 und 53] - Conny).
Infolgedessen lässt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Rechtsfolge die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach dem Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen eines für ihn bislang nicht verbindlichen Vertrags aufrechtzuerhalten (EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 54 f.] - Conny).
Diese soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (…vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 49 und 51] - Conny).
Die Frage, nach welchen Kriterien eine Entscheidung des Verbrauchers zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des Vertrags anzunehmen ist, ist nach dem nationalen Recht zu beurteilen (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 55] - Conny).
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ist deshalb nach ihrem Kontext und den Zielen - mithin entsprechend der Regelungssystematik und dem Regelungszweck - auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 35, 37 - Amazon EU;… vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 32 - Victorinox; vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 41 - Conny).Rn. 19 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 - BMW Bank [zur Verbraucherkreditrichtlinie];… vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - Amazon EU;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC; vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - Conny) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Keine Mietpreisbremse bei wiederhergestelltem Wohnraum
Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (allein) deren Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines Erfolgshonorars (Ziffer 3.1, Ziffer 3.3 der Geschäftsbedingungen) vorsehen, hat zwischenzeitlich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) die Anwendbarkeit der durch § 312j BGB umgesetzten Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. 2011, L 304, S. 64) bejaht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny;… anders noch Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21, ZMR 2022, 455 Rn. 52 ff.;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 49 ff. mwN).Dies wird - wie sich aus den Ausführungen des Generalanwalts (…vgl. Schlussanträge vom 14. November 2023, juris Rn. 52 ff.) und des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 35, 54 f. - Conny) in dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Verfahren C-400/22 ergibt - auch vom Unionsrecht nicht gefordert.
- KG, 13.10.2026 - 14 U 136/25 Diese Wertentscheidung verfolgt ausweislich von Art. 1 RL 2011/83/EU und der Erwägungsgründe 4, 5, 7 und 39 auch § 312j BGB (EuGH, Urteil vom 30.05.2024, C-400/22, NJW 2024, 2449 "Conny").
Rn. 95 Dieses Verständnis der Vorschrift wird auch durch die Entscheidung des EuGH in Sachen "Conny" (Urteil vom 30.05.2024, C-400/22, Rn. 49 ff) gestützt.
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 220 Einer dahingehenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm stehen weder das Urteil des EuGH vom 30.05.2024 (Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) noch das sog. Makler-Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) entgegen.Rn. 221 Der EuGH hebt unter Rn. 51 ff. seines Urteils vom 30.05.2024 (C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) zwar in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift hervor, dass eine entsprechende Gestaltung der Schriftfläche mit einem Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit auch dann erforderlich sei, wenn der Verbraucher erst nach dem Eintritt einer weiteren (objektiven) Bedingung zur Zahlung der entgeltlichen Gegenleistung an den Unternehmer verpflichtet ist.
Rn. 227 Unabhängig davon stehen die europarechtlichen Vorgaben dem genannten Ergebnis schon deswegen nicht entgegen, weil aus ihnen hier allenfalls folgen würde, dass der Kläger nach dem Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden könnte, die Wirkungen eines Vertrags oder einer Bestellung aufrechtzuerhalten (EuGH, Urt. vom 30.05.2024, C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449, Rn. 55).
Rn. 231 Würde man die vom BGH insbesondere unter Rn. 35 und Rn. 47 seines Urteils vom 09.10.2025 getätigten Ausführungen, das hohe Verbraucherschutzniveau sei auch bei Annahme einer endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB gewährleistet, wenn der um seine Zahlungspflicht wissende Verbraucher den Unternehmer an einen für ihn günstigen Vertrag unter den Voraussetzungen der Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB binden könne, entsprechend dem klägerischen Verständnis zugleich als Absage an die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion in Fallkonstellationen wie der vorliegenden verstehen, liefe dies im Grunde genommen dem mit Art. 8 UAbs. 2 der Verbraucherrechterichtline verfolgten Ziel der Sicherstellung eines (nur) in einem ausgewogenen Verhältnis zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stehenden hohen Verbraucherschutzes zuwider (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. vom 30.05.2004, Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449 Rn. 40).
Rn. 238 Selbst wenn man eine Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 312j Abs. 4 BGB annimmt und mit dem Kläger eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH zum sachlichen Anwendungsbereich unter Rn. 51 ff. seines Urteils vom 30.05.2024 (Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) und des BGH unter Rn. 35 seines Urteils vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) für nicht möglich hält (entgegen BGH…, Urt. vom 19.01.2022, Az. VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff.), so ist es dem Kläger vorliegend jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben untersagt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages infolge eines Verstoßes der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB zu berufen.
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 150/22
Anspruch einer GmbH gegen beklagte Vermieterin auf Ansprüche wegen behaupteten …
Die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen zur Anwendbarkeit der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Vorschrift des § 312j BGB auf den (zunächst) auf elektronischem Wege erfolgten Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Mieter sowie zu den Rechtsfolgen eines diesbezüglichen Verstoßes sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny) und des Senats (…vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 50 ff.;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 50 ff.) geklärt.Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (allein) deren Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines Erfolgshonorars (Ziffer 3.1, Ziffer 3.3 der Geschäftsbedingungen) vorsehen, hat zwischenzeitlich der Gerichtshof die Anwendbarkeit der durch § 312j BGB umgesetzten Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. 2011, L 304, S. 64) bejaht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny;… anders noch Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21, ZMR 2022, 455 Rn. 52 ff.;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 49 ff. mwN).
Dies wird - wie sich aus den Ausführungen des Generalanwalts (…vgl. Schlussanträge vom 14. November 2023, juris Rn. 52 ff.) und des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 35, 54 f. - Conny) in dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Verfahren C-400/22 ergibt - auch vom Unionsrecht nicht gefordert.
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 162/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines …
Die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen zur Anwendbarkeit der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Vorschrift des § 312j BGB auf den (zunächst) auf elektronischem Wege erfolgten Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Mieter sowie zu den Rechtsfolgen eines diesbezüglichen Verstoßes sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny) und des Senats (…vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 50 ff.;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 50 ff.) geklärt.Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (allein) deren Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines Erfolgshonorars (Ziffer 3.1, Ziffer 3.3 der Geschäftsbedingungen) vorsehen, hat zwischenzeitlich der Gerichtshof die Anwendbarkeit der durch § 312j BGB umgesetzten Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. 2011, L 304, S. 64) bejaht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny;… anders noch Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21, ZMR 2022, 455 Rn. 52 ff.;… vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 49 ff. mwN).
Dies wird - wie sich aus den Ausführungen des Generalanwalts (…vgl. Schlussanträge vom 14. November 2023, juris Rn. 52 ff.) und des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 35, 54 f. - Conny) in dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Verfahren C-400/22 ergibt - auch vom Unionsrecht nicht gefordert.
- KG, 05.11.2024 - 5 UKl 5/24
Buttonlösung bei Abschluss eines kostenlosen Probeabos
Wird die kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche oder auf ähnliche Art und Weise ausgelöst, ist es gerade die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion zum Abschluss der Bestellung, die eine Erklärung des Verbrauchers dahin beinhaltet, dass er unwiderruflich damit einverstanden ist, an eine Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 48 nach juris - VT u.a./Conny).Rn. 67 (b) Gegenteiliges kann auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 30. Mai 2024 zu C-400/22 in der Sache "VT u.a./Conny" hergeleitet werden.
Rn. 68 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Eingreifen der den Unternehmer treffenden Informationspflicht der Abschluss der Bestellung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 48 nach juris - VT u.a./Conny).
Rn. 69 Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt hat, dass der Umstand, dass die den Verbraucher aufgrund eines bereits bindend abgeschlossenen Vertrages treffende Zahlungspflicht vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig ist, die erst nach dem bindenden Vertragsschluss erfüllt werden können, nicht dazu führt, dass die in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 83/2011/EU (und in § 312j Abs. 3 BGB) niedergelegten Informationspflichten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) nicht zu erfüllen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 38 nach juris - VT u.a./Conny), betrifft dies die Frage danach, welchen Einfluss die Ausgestaltung des Vertrages in Bezug auf die Zahlungspflicht auf die den Unternehmer treffenden Informationspflichten hat, nicht aber die Frage danach, zu welchem Zeitpunkt im Bestellprozess die von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 83/2011/EU und § 312j Abs. 3 BGB geforderten Informationspflichten zu erfüllen sind.
- BGH, 30.06.2026 - VIII ZR 161/22
Geltendmachen der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen eines …
Die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen zur Anwendbarkeit der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Vorschrift des § 312j BGB auf den (zunächst) auf elektronischem Wege erfolgten Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Mieter sowie zu den Rechtsfolgen eines diesbezüglichen Verstoßes sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 - Conny) und des Senats (…vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NZM 2022, 325 Rn. 50 ff.;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, ZIP 2022, 1923 Rn. 50 ff.) geklärt.Dies wird - wie sich aus den Ausführungen des Generalanwalts (…vgl. Schlussanträge vom 14. November 2023, juris Rn. 52 ff.) und des Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 35, 54 f. - Conny) in dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Verfahren C-400/22 ergibt - auch vom Unionsrecht nicht gefordert.
- OLG Stuttgart, 07.08.2024 - 3 U 233/22
Zustandekommen von Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
Der EuGH hat auf Vorlage eines Instanzgerichts (LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2022 - 67 S 259/21) entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen sei, dass im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung finde, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22, Rz. 53).Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten, an den er bis dahin nicht gebunden war, weil der Unternehmer seine in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22, Rz. 54 f.).
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22, geklärt.
- LG Berlin II, 08.08.2024 - 67 S 92/24
Rechtsfolgen eines durch einen Inkassodienstleister verbraucherschutzrechtswidrig …
- LG Berlin II, 07.08.2025 - 27 O 262/25
Sternebewertung - Untersagung der Veröffentlichung einer von Dritten …
- KG, 05.09.2024 - 5 U 42/21
- LG Berlin II, 11.09.2025 - 12 O 54/24
Nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button führt nur zur schwebenden …
- LG Aachen, 27.05.2026 - 10 O 306/25
Sportwetten-Verluste: Wettverträge rechtlich unwirksam
- LG Berlin II, 08.08.2024 - 65 S 35/24
Berufung von Außenstehendem auf Mangel im Rechtsverhältnis zwischen Verbraucher …
- LG Berlin II, 03.02.2026 - 3 O 314/23
Widerruf des Kaufvertrags: Tesla-Widerruf scheitert
- LG Berlin II, 21.10.2025 - 65 S 255/24
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
- LG Baden-Baden, 17.03.2026 - 2 O 137/24
Widerruf Neuwagenkauf: 1,5 Jahre zu spät
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