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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 10.05.2005 | BGH, 18.02.2005

Rechtsprechung
   BGH, 18.05.2005 - VIII ZB 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1824
BGH, 18.05.2005 - VIII ZB 3/05 (https://dejure.org/2005,1824)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII ZB 3/05 (https://dejure.org/2005,1824)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 (https://dejure.org/2005,1824)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2017
  • MDR 2005, 1182
  • FamRZ 2005, 1564
  • BB 2005, 1415
  • WuM 2005, 475
 
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Wird zitiert von ... (71)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02

    Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.05.2005 - VIII ZB 3/05
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluß vom 8. März 2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZR 241/15

    Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem BGH: Beiordnung eines Notanwalts zur …

    Dies gilt auch für die - wie hier - im Revisionsverfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2005- VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017;… vom 16. Juni 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde]).
  • BGH, 16.10.2012 - II ZB 6/09

    Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer …

    Rn. 5 Zum einen wäre die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 354/19

    Unzulässige Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes …

    Rn. 3 Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; ferner Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017;… Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 321a Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2005 - VI ZR 89/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4933
BGH, 10.05.2005 - VI ZR 89/04 (https://dejure.org/2005,4933)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2005 - VI ZR 89/04 (https://dejure.org/2005,4933)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 (https://dejure.org/2005,4933)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • WM 2005, 475
  • WuM 2005, 475
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - VI ZR 89/04
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer …

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - VI ZR 89/04
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.12.2011 - IV ZR 5/10

    Geld- und Valorentransportversicherung: Anfechtung des Versicherungsvertrags …

    Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - IV ZR 298/05, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten …

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den …

    Er setzt sich dabei nicht damit auseinander, dass das Oberlandesgericht in seinem die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss lediglich eine auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützte Kostengrundentscheidung getroffen hat, was sich mit der einfachrechtlichen Auffassung deckt, wonach im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 91 Abs. 1 ZPO eine Kostengrundentscheidung zu ergehen habe (…vgl. Bacher in: BeckOK, ZPO, § 321a, Rn. 80; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - juris; Beschluss vom 18. Januar 2001 - X ZR 165/07 - juris) und dies auch im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens zwar "nicht veranlasst", aber möglich sei, weil bei einer Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60, 00 EUR nach KV 1700 GKG anfalle (…vgl. zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 127 Rn. 21;… Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 118, Rn. 40;… Kratz in: BeckOK, ZPO, § 127, Rn. 60; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1987, Rpfleger 1987, 386; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Februar 1951, Rpfleger 1951, 330).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03   

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https://dejure.org/2005,34960
BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03 (https://dejure.org/2005,34960)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03 (https://dejure.org/2005,34960)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - AnwZ (B) 3/03 (https://dejure.org/2005,34960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

  • ibr-online

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 199
  • NJW 2005, 2304
  • MDR 2005, 1198
  • WuM 2005, 475
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).

    Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH (§ 171 BRAO) hat das BVerfG das überkommene Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sachgerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem BGH zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33).

    bbb) In seiner Entscheidung vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) hat das BVerfG das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem BGH erneut gebilligt.

    Denn auf Grund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1.1.2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie auf Grund des Umstands, dass Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des LG mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, dass sich die wirtschaftliche Situation der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH nicht sachgerecht wäre.

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, 10.5. 1978 - AnwZ 11/78 und 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).

    Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionsund Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung betreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulassungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits begrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das BVerfG ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf auf Grund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

    Die Rechtsanwaltskammer bei dem BGH schließlich bringt die besondere Sachkunde der bei dem BGH bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne dass deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B II 1).

    In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, dass Personalentscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 3).

    Die Bestimmungen über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH stellen jedoch, wie dargelegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

    Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber dadurch ausgeglichen, dass über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 I BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Zwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Entscheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - "Lebensentscheidung" (vgl. BVerfGE 33, 125, 161 zum Facharzt).

    Eine gesetzliche Normierung der Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. BVerfGE 33, 125, 163 und 75, 295).

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.8. 2004, 1 BvR 135/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ 1/02

    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, 10.5. 1978 - AnwZ 11/78 und 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines …

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, 10.5. 1978 - AnwZ 11/78 und 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, 10.5. 1978 - AnwZ 11/78 und 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 19/04

    Fachanwaltsbezeichnungen nur auf zwei Fachgebieten?

    Als Berufsausübungsregelung ist sie deshalb nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 106, 216, 219; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ(B) 3/03; vom 16.10.2000 - AnwZ(B) 65/99 = NJW 2001, 1138, 1139 = BRAK-Mitt. 2001, 41 f.).
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