Rechtsprechung
| BFH, 16.02.2022 - X R 26/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 82 Abs 1 S 3, EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 92a Abs 2 S 1, EStG § 92a Abs 2 S 2, EStG § 92a Abs 2 S 7, EStG § 92b, EStG § 93 Abs 1, EStG § 94 Abs 2, EStG VZ 2017, EStG VZ 2016, EStG VZ 2015
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung
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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung
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§ 82 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 92a Abs 2 S 1 EStG 2009, § 92a Abs 2 S 2 EStG 2009, § 92a Abs 2 S 7 EStG 2009
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung - IWW
§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerges... etzes (EStG), § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 92a EStG, § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 92b Abs. 1 EStG, § 94 Abs. 2 EStG, § 92b EStG, § 92a Abs. 2 Sätze 2 und 7 EStG, § 92a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 92a Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4a Satz 13, § 10a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG, § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids wegen schädlicher Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens; Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids wegen schädlicher Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens; Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen
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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erforderlichkeit des Bestehens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bei Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens
- haufe.de (Kurzinformation)
Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
- Begünstigte Verträge
- Private Altersvorsorge
- Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 - 15 K 10223/18
- BFH, 16.02.2022 - X R 26/20
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten …
Auszug aus BFH, 16.02.2022 - X R 26/20
Rn. 13 a) Zwar ist die ZfA befugt, die Unwirksamkeit des gemäß § 92b Abs. 1 EStG ergangenen Bescheids über die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals durch Verwaltungsakt festzustellen, auch wenn hierfür keine ausdrückliche Ermächtigung im Gesetz zu finden ist und für den Senat auch (weiterhin) nicht erkennbar ist, welcher eigenständige Regelungszweck mit einem solchen Feststellungsbescheid verfolgt werden könnte (vgl. bereits Senatsurteil vom 12.02.2020 - X R 28/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 16 ff.).Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten ermöglichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 30, m.w.N.).
- BFH, 27.01.2016 - X R 23/14
Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer …
Auszug aus BFH, 16.02.2022 - X R 26/20
Dort musste das Kapital "ohne Zwischenschritt" für die begünstigten Zwecke verwendet werden; insbesondere die Zwischenschaltung eines Bankkontos des Steuerpflichtigen stand der Begünstigung entgegen (vgl. Senatsurteil vom 27.01.2016 - X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018, Rz 43, m.w.N.). - BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von …
Auszug aus BFH, 16.02.2022 - X R 26/20
Denn die rechtlichen Wirkungen eines Bescheids über die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals nach § 92b EStG, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, sind darauf beschränkt, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 21 f.). - FG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 - 15 K 10223/18
Festsetzung des Rückzahlungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten in den …
Auszug aus BFH, 16.02.2022 - X R 26/20
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.08.2020 - 15 K 10223/18 aufgehoben.
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 - 15 K 15101/24
Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in …
Auch im Fall der Herstellung sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Aktenzeichen X R 26/20 das Unmittelbarkeitserfordernis zu beachten und bedinge in zeitlicher Hinsicht ebenso die Aufnahme der Selbstnutzung.Daher fordert der BFH somit auch im Fall der Tilgung eines Darlehens - als eine der drei Alternativen: Anschaffung, Herstellung und Darlehenstilgung - die zeitnahe Verwendung des Geldes für die Tilgung, um eben auszuschließen, dass das Kapital - zweckwidrig - zwischenzeitlich für die Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten verwendet werden könnte (siehe BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 X R 26/20, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 276, 87, Bundessteuerblatt - II 2022, 611).
Vielmehr ist dieser Anwendungsweise durch die Behörde entgegen zu halten, dass das Gesetz keine starre Zeitgrenze vorgibt, auch ist diese höchstrichterlich noch nicht konkretisiert worden (siehe auch BFH vom 16. Februar 2022, a.a.O., Rn. 27).
Daher kommt diesem Gestattungsbescheid nach der vom Gericht geteilten Auffassung des BFH grundsätzlich keine inhaltliche Bindungswirkung für den Rückforderungsbescheid zu (siehe BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 a.a.O., Rz. 14).
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 - 15 K 15034/23
Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in …
Das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis gilt nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, sondern auch für die Tilgung eines zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenen Darlehens (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Februar 2022 X R 26/20, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFHE) 276, 87).Das Unmittelbarkeitserfordernis sei restriktiv und ggf. im Sinne von einer Verwendung des Kapitals für den begünstigten Zweck "ohne Zwischenschritte", insbesondere etwa die Zwischenschaltung eines Bankkontos des Begünstigten, zu verstehen (BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 X R 26/20, BFHE 276, 87 mit Verweis auf BFH…, Urteil vom 27. Januar 2016 X R 23/14, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2016, 1018, Rn. 43).
Soweit sich der Bundesfinanzhof (bisher nur im Rahmen eines Obiter Dictums) hinsichtlich der durch die Verwaltung vertretenden Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses explizit kritisch geäußert hat, stammt dieses Urteil aus dem Jahr 2022 und mithin aus einer Zeit nach Erlass des Entnahmebescheides und Ablauf des 12-Monatszeitraums (BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 X R 26/20, BFHE 276, 87, Rn. 27).
Diesen lehnt er sodann nicht allgemein, sondern explizit mit Hinweis darauf ab, ein Vertrauenstatbestand könne nicht für außerhalb des im Bescheid benannten relevanten Zeitraums begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 X R 26/20, BFHE 276, 87, Rn. 29).
- BFH, 02.04.2025 - X R 6/22
Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; …
Rn. 13 Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern dass auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das geförderte Kapital "unmittelbar" für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 15 ff., und vom 16.02.2022 - X R 20/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz 28).Durch die Ablösung von Darlehen, deren Mittel der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, soll ein Beitrag zum "mietfreien Wohnen im Alter" geleistet werden (s. Senatsurteil vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 22, m.w.N.).
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 - 15 K 15102/24
Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in …
Auch im Fall der Herstellung sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Aktenzeichen X R 26/20 das Unmittelbarkeitserfordernis zu beachten und bedinge in zeitlicher Hinsicht ebenso die Aufnahme der Selbstnutzung.Daher fordert der BFH somit auch im Fall der Tilgung eines Darlehens - als eine der drei Alternativen: Anschaffung, Herstellung und Darlehenstilgung - die zeitnahe Verwendung des Geldes für die Tilgung, um eben auszuschließen, dass das Kapital - zweckwidrig - zwischenzeitlich für die Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten verwendet werden könnte (siehe BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 X R 26/20, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 276, 87, Bundessteuerblatt - II 2022, 611).
Vielmehr ist dieser Anwendungsweise durch die Behörde entgegen zu halten, dass das Gesetz keine starre Zeitgrenze vorgibt, auch ist diese höchstrichterlich noch nicht konkretisiert worden (siehe auch BFH vom 16. Februar 2022, a.a.O., Rn. 27).
Daher kommt diesem Gestattungsbescheid nach der vom Gericht geteilten Auffassung des BFH grundsätzlich keine inhaltliche Bindungswirkung für den Rückforderungsbescheid zu (siehe BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 a.a.O., Rz. 14).
- BFH, 27.11.2024 - X R 24/23
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung …
Rn. 21 Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das geförderte Kapital "unmittelbar" für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 15 ff., und vom 16.02.2022 - X R 20/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz 28).Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass es ohne eine unmittelbare --also enge-- zeitliche Verbindung zwischen der Entnahme des geförderten Kapitals und seiner begünstigten Verwendung in Gestalt der Tilgung des Darlehens im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG allein der Zulageberechtigte in der Hand hätte, wann er das zunächst seinem allgemeinen Vermögen zugeführte Kapital zur Tilgung verwendet (Senatsurteil vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 24).
Rn. 44 Ob ein derart langer Zeitraum noch als zutreffende Auslegung des Gesetzes angesehen werden kann, musste der Senat bislang nicht entscheiden (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 27).
- BFH, 16.02.2022 - X R 20/20
Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Hierzu hat der Senat in seinem heutigen Urteil X R 26/20 (BFHE 276, 87) ausgeführt, dass das in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Unmittelbarkeitserfordernis auch für die Tatbestandsvariante der Darlehenstilgung gilt und der zeitliche Rahmen der Unmittelbarkeit keinesfalls weiter als nach der Verwaltungsauffassung gezogen werden kann. - FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2022 - 15 K 15132/21
Anspruch auf eine begünstigte Entnahme aus einem Altersvorsorgevertrag zu Zwecken …
Dieser Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses steht nicht entgegen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 ( 15 K 10223/18, anhängig beim Bundesfinanzhof - BFH - zum Aktenzeichen X R 26/20) befunden hat, dass es eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges bei der Tilgung nicht bedarf.
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