Rechtsprechung
| BFH, 29.01.2025 - X R 35/19 |
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AO § 39 Abs 2 Nr 1, EStG § ... 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 6 Abs 3, EStG § 15 Abs 2, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3b, EStG § 52 Abs 16 S 3, EStG § 6 Abs 3 S 1 Halbs 1, EStDV 1997 § 7 Abs 1 S 1, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 1067, BGB § 1074, BGB § 1075, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, GG Art 3 Abs 1
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
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§ 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 2002, § 6 Abs 3 EStG 2002
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch - IWW
§ 52 Abs. 16 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 6 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStDV, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV, § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 2 FGO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 1074, 1075, § 1067 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB, § 1074 Satz 3 BGB, § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 EStDV, § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 3b EStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 1 EStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG, § 16 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 3b Satz 2, 3 EStG, § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 EStG, § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, § 126 Abs. 5 FGO, § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO
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EStG §§ 6 Abs. 1 u. 3, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1
Keine Buchwertfortführung bei Übertragung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Vorbehaltsnießbrauch - Betriebs-Berater
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Kurzfassungen/Presse
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Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 6 Abs 3 S 1, EStDV § 7 Abs 1 S 1
Betriebsübergang, Buchwertfortführung, Vorbehaltsnießbrauch, Nießbrauch, Unentgeltliche Übertragung, Wertaufholungsgebot, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Rechtsirrtum
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15 255
- BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (22)
- BFH, 25.01.2017 - X R 59/14
Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb (Fortführung des Senatsurteils vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730).Anders als in der Konstellation des Senatsurteils vom 25.01.2017 - X R 59/14 (BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730) habe M ihren Betrieb zumindest gestaffelt oder sukzessive übergeben, zwar nicht unmittelbar zum 01.01.1996, doch zum 01.01.2003, dem Tag, an dem der Kläger die betriebliche Tätigkeit selbst aufgenommen habe.
Soweit der BFH im Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14 (BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730) die Übertragung gewerblicher Betriebe anders behandelt habe als die von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, verstoße dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Bei Gewerbebetrieben sei § 6 Abs. 3 EStG/§ 7 Abs. 1 EStDV a.F. nicht anwendbar, wenn der Betrieb verpachtet sei (Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730), wohl aber, wenn der Betrieb aktiv bewirtschaftet werde (…anders jedoch BFH-Urteil vom 02.09.1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161).
Rn. 23 In diese Überlegungen füge sich das Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14 (BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730) insoweit ein, als die dortige Konstellation andernfalls die Atomisierung des Betriebs in nicht nur zwei, sondern drei Betriebe zur Folge gehabt hätte und nicht mehr von einer Übertragung eines noch hinreichend geschlossenen betrieblichen Organismus in einem innerlich zusammenhängenden Vorgang gesprochen werden könnte.
Ein Vorbehaltsnießbraucher kann nur dann wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer von der normalen --lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden-- Position eines Nießbrauchers so deutlich unterscheidet, dass er die tatsächliche Herrschaft über das jeweilige mit einem Nießbrauch belastete Wirtschaftsgut ausübt (so für ein nießbrauchsbelastetes Grundstück schon Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 35, m.w.N.).
Eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist unentgeltlich, da die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung darstellt (vgl. nur Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 37, m.w.N.).
Rn. 38 b) Die Übertragung eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass das (wirtschaftliche) Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird (Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 42, m.w.N.).
Rn. 44 (1) Die Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 EStG soll eine interpersonelle Verlagerung der stillen Reserven bei der unentgeltlichen Übertragung bestimmter wirtschaftlicher Einheiten ermöglichen und so eine Steuerverschonung für den Übergeber erreichen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a bb; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 18 und Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 46).
Untrennbarer Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit ist aber die Tätigkeit des jeweiligen Betriebsinhabers für diesen Betrieb (Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 48).
Fallen die wesentlichen Betriebsgrundlagen einerseits und die gewerbliche Tätigkeit andererseits auseinander, erlangt der Übernehmer der Wirtschaftsgüter nicht die bisherige wirtschaftliche Einheit, deren Erhalt die Buchwertfortführung ermöglichen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 46 ff.).
Rn. 59 e) Soweit die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung für die unentgeltliche Übertragung von Gewerbebetrieben zu anderen Ergebnissen kommt als die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ist dies nach fortbestehender Ansicht des Senats der bereichsspezifischen Auslegung des § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 EStG geschuldet (vgl. insoweit weiterführend Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 52 ff.; ebenso BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 41).
Aus diesem Grunde bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, wie die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch zu beurteilen wäre (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 49 ff.; BFH-Urteil vom 08.05.2019 - VI R 26/17, BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660, Rz 18, m.w.N.).
- BFH, 08.08.2024 - IV R 1/20
Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 40).Fehlt es dagegen an einer Betriebsübertragung nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, kommt es zu einer Entnahme der übertragenen, bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter, die bei dem Übertragenden mit dem Teilwert zu bewerten ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 36, 38).
Für den Fall eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs hat sich jüngst der IV. Senat des BFH dieser Auffassung des Senats ausdrücklich angeschlossen (BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 37).
Insoweit macht es keinen Unterschied, ob eine gewerbliche Tätigkeit mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern ausgeübt wird (so für die Übertragung eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch auch das BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 38).
Rn. 59 e) Soweit die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung für die unentgeltliche Übertragung von Gewerbebetrieben zu anderen Ergebnissen kommt als die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ist dies nach fortbestehender Ansicht des Senats der bereichsspezifischen Auslegung des § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 EStG geschuldet (vgl. insoweit weiterführend Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 52 ff.; ebenso BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 41).
Dies hat der IV. Senat ausdrücklich für die Übertragung eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs entschieden und dabei exemplarisch auf das Erlöschen des Nießbrauchs durch den Tod des Nießbrauchers verwiesen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 40).
Rn. 78 a) Ist mit dem Erlöschen des Nießbrauchs der Betrieb auf den Eigentümer übergegangen, ohne dass ein Entgelt zu entrichten war (s. bereits oben unter I.3.), liegen die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG vor (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 40).
- BFH, 02.09.1992 - XI R 26/91
Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung - Übertragung des …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Bei Gewerbebetrieben sei § 6 Abs. 3 EStG/§ 7 Abs. 1 EStDV a.F. nicht anwendbar, wenn der Betrieb verpachtet sei (Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730), wohl aber, wenn der Betrieb aktiv bewirtschaftet werde (anders jedoch BFH-Urteil vom 02.09.1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161).Eine Entnahme oder Betriebsaufgabe liegt dann nicht vor (BFH-Urteil vom 02.09.1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, unter II.1., m.w.N.).
Nur so ist sichergestellt, dass nicht lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens, also Betriebsmittel, übertragen werden (vgl. nur BFH-Urteile vom 02.09.1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, unter II.2., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung, sowie insbesondere auch vom 12.06.1996 - XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, unter II.2., und im Ergebnis auch das BFH-Urteil vom 12.04.1989 - I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653, unter II.4.a).
In beiden Fällen muss die Veräußerung/Übertragung einer betrieblichen Einheit von der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter solcher Unternehmenseinheiten unterschieden werden (BFH-Urteil vom 02.09.1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, unter II.2.).
- BFH, 08.05.2019 - VI R 26/17
Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Rn. 14 Zu Recht habe der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 08.05.2019 - VI R 26/17 (BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt (ebenso wie die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs) von § 6 Abs. 3 EStG erfasst werde und die Entstehung eines ruhenden Eigentümer- und eines aktiven Nießbrauchsbetriebs bewirke.Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft seien die Buchwerte unabhängig davon fortzuführen, ob ein aktiver (BFH-Urteil vom 07.04.2016 - IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765) oder ein verpachteter (BFH-Urteil vom 08.05.2019 - VI R 26/17, BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660) Betrieb übertragen werde.
Das dem wiederum entgegenstehende BFH-Urteil vom 08.05.2019 - VI R 26/17 (BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660) beruhe auf einer bereichsspezifischen Auslegung des § 6 Abs. 3 EStG für die Land- und Forstwirtschaft, in der allgemein die Sachwerte im Vergleich zur Tätigkeit stärker in den Vordergrund träten.
Aus diesem Grunde bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, wie die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch zu beurteilen wäre (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 49 ff.; BFH-Urteil vom 08.05.2019 - VI R 26/17, BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660, Rz 18, m.w.N.).
- BFH, 28.07.1999 - X R 38/98
Wohneigentumsförderung bei Vorbehaltsnießbrauch
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Mit dieser Auslegung befindet sich das FG in Übereinstimmung mit den etwa im Senatsurteil vom 28.07.1999 - X R 38/98 (BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, unter II.2.c) dargelegten Auslegungskriterien zur Beurteilung von wirtschaftlichem Eigentum im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch.Zum anderen hat das FG zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28.07.1999 - X R 38/98 (BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, unter II.2.c) darauf hingewiesen, dass eine Regelung, aufgrund derer ein Nießbraucher einer Verfügung des zivilrechtlichen Eigentümers über ein Grundstück zustimmen muss, selbst dann nicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums führt, wenn bei der Nichteinhaltung dieser Vorgabe ein Rücknahmerecht des Nießbrauchers vereinbart wird.
- BFH, 06.11.2019 - II R 34/16
Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen - Schenkung eines …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
In seinem Urteil vom 06.11.2019 - II R 34/16 (BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465) habe der BFH entschieden, dass die sogenannte doppelte Mitunternehmerstellung für den nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Erwerb unschädlich sei.Das BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R 34/16 (BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465) betraf ebenfalls nicht die Übertragung eines Einzelunternehmens unter Vorbehaltsnießbrauch, sondern die Übertragung von Mitunternehmeranteilen.
- BFH, 07.04.2016 - IV R 38/13
Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft seien die Buchwerte unabhängig davon fortzuführen, ob ein aktiver (BFH-Urteil vom 07.04.2016 - IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765) oder ein verpachteter (BFH-Urteil vom 08.05.2019 - VI R 26/17, BFHE 265, 82, BStBl II 2019, 660) Betrieb übertragen werde.Rn. 55 dd) Ebenfalls nicht folgen kann der Senat für den gewerblichen Bereich der Auffassung, dass bei Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch die bisherige Tätigkeit deshalb eingestellt würde, weil sie aufgespalten würde in eine Tätigkeit, die der Eigentümer ausübte (Nutzung des Eigentums) und eine andere Tätigkeit (aktive Bewirtschaftung ohne Nutzung des Eigentums) (vgl. nur Uhl-Ludäscher in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1212, mit Hinweisen auf das Schrifttum, das der Senatsrechtsprechung überwiegend kritisch gegenübersteht; für land- und forstwirtschaftliche Betriebe BFH-Urteil vom 07.04.2016 - IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 28).
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Rn. 44 (1) Die Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 EStG soll eine interpersonelle Verlagerung der stillen Reserven bei der unentgeltlichen Übertragung bestimmter wirtschaftlicher Einheiten ermöglichen und so eine Steuerverschonung für den Übergeber erreichen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a bb; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 18 und Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 46). - BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08
Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Rn. 44 (1) Die Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 EStG soll eine interpersonelle Verlagerung der stillen Reserven bei der unentgeltlichen Übertragung bestimmter wirtschaftlicher Einheiten ermöglichen und so eine Steuerverschonung für den Übergeber erreichen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a bb; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 18 und Senatsurteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 46). - BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95
Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden …
Auszug aus BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Nur so ist sichergestellt, dass nicht lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens, also Betriebsmittel, übertragen werden (vgl. nur BFH-Urteile vom 02.09.1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, unter II.2., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung, sowie insbesondere auch vom 12.06.1996 - XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, unter II.2., und im Ergebnis auch das BFH-Urteil vom 12.04.1989 - I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653, unter II.4.a). - BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63
Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …
- BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14
Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer …
- BFH, 26.05.1993 - X R 101/90
Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum
- BFH, 20.10.2015 - VIII R 33/13
Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung …
- BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81
Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt …
- BFH, 12.04.1989 - I R 105/85
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7 …
- BFH, 08.11.2016 - I R 49/15
Wertaufholungsverpflichtung nach Einbringung von Betriebsvermögen
- BFH, 19.08.2015 - X R 30/12
Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen - …
- BFH, 22.04.2015 - X R 8/13
Einbringung von im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehenden …
- BFH, 27.01.2016 - X R 33/13
Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG
- BFH, 04.11.1980 - VIII R 55/77
Nießbrauchsrecht - Erbe - Erfüllung eines Vermächtnisses - Entschädigung - …
- FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15
Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines …
- FG Münster, 17.09.2025 - 13 K 1637/22
Bilanzierung: Feststellungslast bei nicht aufklärbarem Bilanzansatz von …
Die Korrektur ist dann erfolgswirksam vorzunehmen, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern hatte (…BFH-Urteile vom 8.11.2018 IV R 38/16, BFH/NV 2019, 551, vom 27.7.2023 IV R 15/20, BFHE 281, 45, BStBl II 2023, 1032, und vom 29.1.2025 X R 35/19, BFHE nn, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2025, 946).Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs kann schließlich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben durchbrochen werden (BFH-Urteile vom 20.10.2015 VIII R 33/13, BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596, und in BFHE nn, DStR 2025, 946).
- FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 - 3 K 1088/23
Bilanzberichtigung nach Bestandskraft: Keine Änderung nach § 129 AO bei …
Der Bundesfinanzhof stellt für die Frage, ob das Ergebnis eines fehlerhaften Bilanzansatzes noch Eingang in die Steuerveranlagung oder einen hierfür bindenden Feststellungsbescheid finden kann, allein auf die Rechtsregeln über die Bestandskraft und Verjährung ab (BFH-Urteil vom 29. Januar 2025 - X R 35/19, DStR 2025, 946 Rn. 74).
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