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Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2007 - X S 16/06 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20537
BFH, 10.10.2007 - X S 16/06 (PKH) (https://dejure.org/2007,20537)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2007 - X S 16/06 (PKH) (https://dejure.org/2007,20537)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - X S 16/06 (PKH) (https://dejure.org/2007,20537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 90 Abs. 1; ; FGO § 90 Abs. 2; ; FGO § 103; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 124 Abs. 2; ; FGO § 142; ; ZPO § 47 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; BGB § 843 Abs. 1; ; BGB § 847; ; EStG § 19; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 32b; ; EStDV § 55 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Grundrechte des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. …

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - X S 16/06
    Insoweit ist entscheidend, dass der Antragsteller die Beiziehung der Rentenakten mit der Begründung begehrt hat, die von ihm bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente sei mit einer Mehrbedarfsrente i.S. von § 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. einer Schmerzensgeldrente gemäß § 847 BGB vergleichbar, welche steuerlich nicht erfasst würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 und H 22.1 der Einkommensteuer-Hinweise --EStH-- 2006).

    Der BFH hat den Zufluss einer sog. Mehrbedarfsrente, welche zum Ausgleich von schadensbedingten vermehrten Bedürfnissen geleistet wird, in seinem Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 deshalb als grundsätzlich in vollem Umfang nicht steuerbar beurteilt, weil der Berechtigte wirtschaftlich betrachtet lediglich "durchlaufendes Geld" erhält. Auch enthalte die Zahlung im Normalfall keinen Zinsanteil, weil der Schadensersatz regelmäßig von Anfang an als Geldrente geschuldet und nicht ein zunächst einheitlicher Anspruch nachträglich verrentet werde. Hiervon unterscheidet sich die Erwerbsunfähigkeitsrente dadurch, dass mit dem Eintritt des Versicherungsgrunds der Erwerbsunfähigkeit der Rentenanspruch entsteht, die einzelnen Rentenleistungen aber auf die Laufzeit der Rente verteilt ausbezahlt werden. Daher erfasst § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) nicht den gesamten ausbezahlten Betrag, sondern als pauschalierten Zinsanteil die Differenz zwischen dem zufließenden Betrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt.

  • BFH, 23.05.1996 - IV R 87/93

    1. Gesetzlicher Richter bei Änderung der personellen Besetzung des Senats 2. …

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - X S 16/06
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans, die einen Wechsel des bisherigen Berichterstatters zur Folge hat, nicht zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs dazu zwingt, die Beteiligten darauf hinzuweisen, der Senat werde abweichend von dem rechtlichen Hinweis entscheiden, den der bisherige Berichterstatter erteilt hat (BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - X S 16/06
    Zwar kann eine Verletzung der Grundrechte des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs gegeben sein, wenn ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis gibt und später im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. August 1996 2 BvR 2600/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 3202, und BFH-Beschluss vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440).
  • BFH, 14.10.2003 - X S 9/03

    PKH; nicht vertretener Rechtsmittelführer

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - X S 16/06
    Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigen Rechtsmittels zusätzlich von Amts wegen anhand der Vorentscheidung und eines etwaigen Protokolls über die mündliche Verhandlung zu prüfen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221), sind im Streitfall Gründe für die Zulassung der Revision gegen das vom Antragsteller beanstandete Urteil nicht ersichtlich.
  • BFH, 16.02.2006 - VII S 2/06

    Befangenheitsantrag; Anhörungsrüge nach § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - X S 16/06
    Der angerufene Senat kann offenlassen, ob von dem (zunächst) nicht vertretenen Antragsteller verlangt werden kann, dass er zur Darlegung der Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der hierfür geltenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO), welche vorliegend am 20. September 2006 abgelaufen ist, zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 119 FGO) dartun (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) muss (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2003 - VIII B 228/02

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - X S 16/06
    Zwar kann eine Verletzung der Grundrechte des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs gegeben sein, wenn ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis gibt und später im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. August 1996 2 BvR 2600/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 3202, und BFH-Beschluss vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 29/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das …

    Der Umstand, dass anstelle der vormals zuständigen Richterin ein anderer Richter entschieden hat, ohne zuvor nochmals eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, erfüllt für sich betrachtet die Merkmale einer mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbaren Überraschungsentscheidung nicht (vgl. auch BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - X S 16/06 (PKH), juris, Rn. 10).
  • LSG Hessen, 17.02.2017 - L 7 AS 391/16

    Förderung einer beruflichen Erstausbildung in einem Berufsförderungswerk als …

    Der in der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den abgelehnten Richter möglicherweise liegende Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 ZPO begründete Wartepflicht, ist durch die spätere Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter dem Vorsitz eines anderen ständigen Senatsmitglieds noch vor Beratung und Verkündung eines Urteils geheilt (…so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13b m.w.N.; Bundesarbeitsgericht…, Beschluss vom 28. Dezember 1999, 9 AZN 739/99, Juris Rn. 10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Oktober 2007, X S 16/06 (PKH), Juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ws 100, 101/93, Juris).
  • BFH, 13.04.2026 - V B 64/25

    Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines …

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Grundsatz, wonach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gegeben sein kann, wenn ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis gibt und später im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, nur dann gilt, wenn --wie jedoch im Streitfall geschehen-- nach der Erteilung des rechtlichen Hinweises kein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.2007 - X S 16/06 (PKH), BFH/NV 2008, 98).
  • LSG Hessen, 17.02.2017 - L 7 AS 412/16
    Der in der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den abgelehnten Richter möglicherweise liegende Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 ZPO begründete Wartepflicht, ist durch die spätere Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter dem Vorsitz eines anderen ständigen Senatsmitglieds noch vor Beratung und Verkündung eines Urteils geheilt (…so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13b m.w.N.; Bundesarbeitsgericht…, Beschluss vom 28. Dezember 1999, 9 AZN 739/99, Juris Rn. 10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Oktober 2007, X S 16/06 (PKH), Juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ws 100, 101/93, Juris).
  • LSG Hessen, 17.02.2017 - L 7 AS 218/16

    Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung

    Aber selbst wenn ein Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 ZPO begründete Wartepflicht vorgelegen hätte, wäre dieser durch die spätere Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt (…so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13b m.w.N.; Bundesarbeitsgericht…, Beschluss vom 28. Dezember 1999, 9 AZN 739/99, Juris Rn. 10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Oktober 2007, X S 16/06 (PKH), Juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ws 100, 101/93, Juris).
  • LSG Hessen, 17.02.2017 - L 7 AS 365/16
    Der in der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den abgelehnten Richter möglicherweise liegende Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 ZPO begründete Wartepflicht, ist durch die spätere Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter dem Vorsitz eines anderen ständigen Senatsmitglieds noch vor Beratung und Verkündung eines Urteils geheilt (…so zutreffend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13b m.w.N.; Bundesarbeitsgericht…, Beschluss vom 28. Dezember 1999, 9 AZN 739/99, Juris Rn. 10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Oktober 2007, X S 16/06 (PKH), Juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ws 100, 101/93, Juris).
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