Rechtsprechung
| BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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BGB § 390
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 390
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausschluss der Aufrechnung mit einer Werklohnforderung aufgrund des Bestehens der Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen mangelhafter Werkherstellung gegenüber einer Schadensersatzforderung nach Umwandlung des Werkvertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 390
Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1421
- WM 2004, 637
- DB 2003, 2701 (Ls.)
- BauR 2003, 1564
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98
Rechtsfolgen der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01
Das Entstehen von Gewährleistungsansprüchen wandelt ein nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilendes Werkvertragsverhältnis lediglich in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis um (BGH, Urt. v. 16.09.1999 - VII ZR 456/98, NJW 1999, 3710 m.w.N.). - BGH, 04.07.2002 - I ZR 313/99
"Hotelvideoanlagen"; Annahmeverzug bei Gebrauchmachen von einem Bestimmungsrecht; …
Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01
Es ist deshalb offen, ob die Vergütungsforderung der Beklagten mit der sich aus § 389 BGB ergebenden Wirkung aufgerechnet werden konnte oder ob dies wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht der Fall ist, wozu nicht gehört, daß der Schuldner die Einrede auch erhoben hat, weil § 390 Satz 1 BGB a.F. derartiges nicht verlangt (BGH, Urt. v. 04.07.2002 - I ZR 313/99, WM 2003, 593 m.w.N.). - BGH, 04.07.1996 - VII ZR 125/95
Vortrag zur Höhe von Mangelbeseitigungskosten
Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01
Bei Mangelhaftigkeit des Werks kann deshalb die Zahlung der versprochenen Vergütung nach § 320 BGB verweigert werden (BGHZ 26, 337; BGH, Urt. v. 04.07.1996 - VII ZR 125/95, MDR 1997, 35), es sei denn, der Besteller hätte das mangelhafte Werk ohne Vorbehalt seiner Rechte abgenommen, obschon er den Mangel kannte (§ 640 Abs. 2 BGB a.F.). - BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57
Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung
Auszug aus BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01
Bei Mangelhaftigkeit des Werks kann deshalb die Zahlung der versprochenen Vergütung nach § 320 BGB verweigert werden (BGHZ 26, 337;… BGH, Urt. v. 04.07.1996 - VII ZR 125/95, MDR 1997, 35), es sei denn, der Besteller hätte das mangelhafte Werk ohne Vorbehalt seiner Rechte abgenommen, obschon er den Mangel kannte (§ 640 Abs. 2 BGB a.F.). - BGH, 16.06.1987 - X ZR 61/86
Aufrechnung gegen Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung
- OLG Düsseldorf, 11.10.2013 - 22 U 81/13
Bestreiten von Mängeln ist keine Erfüllungsverweigerung!
Insoweit ist die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.11.1993, X ZR 7/92, NJW 1994, 942 = 138 ff. GA), wonach eine Abnahme durch eine Ersatzvornahme nicht ohne weiteres fingiert werden kann, hier nicht einschlägig bzw. jedenfalls in Sachverhalten der vorliegenden Art durch die spätere Rechtsprechung des BGH zum sog. Abrechnungs-/Abwicklungsverhältnis überholt (vgl. auch Kniffka/Koeble, Komp. des Br., 4. Teil, Rn 21 mwN in Fn 22/23, 5. Teil, Rn 126; BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 128/01, BauR 2003, 1564, dort Rn 14). - OLG Düsseldorf, 22.04.2016 - 22 U 148/15
Mängelbeseitigung nicht (mehr) möglich: Werklohn ohne Abnahme fällig!
Verteidigt sich der Auftraggeber - wie hier die Beklagten in Bezug auf die Drittleistungen der Fa. P. - nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen, verlangt er nach mittlerweise (und nach seiner Ansicht zu Recht und angeblich erfolgreich) durchgeführter Selbst-/Ersatzvornahme gerade keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistungen zweifelsfrei unmöglich geworden ist), so dass eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entfällt und - jedenfalls insoweit - ein reines Abrechnungsverhältnis entstanden ist bzw. besteht (vgl. BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274; BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01, BauR 2003, 1564; BGH, 10.10.2002 - VII ZR 315/01, BauR 2003, 88; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007, 5 U 95/06, Nichtannahmebeschluss des BGH VII ZR 39/07, BauR 2010, 480; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2012, 4 U 54/11, BauR -, 246 = IBR-online -, 9 mit Anm. Zanner = 319 ff. GA; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012, 12 U 234/11, IBR-online 2012, 445 mit Anm. Vogel = 323 ff. GA; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011, 10 U 116/10, BauR 2011, 1824; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 5. - OLG Celle, 22.01.2014 - 14 U 131/13
Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses allein genügt nicht!
Der Leistungsaustausch setzt sich nunmehr dadurch fort, dass beide Parteien ihre gegenseitigen Geldforderungen aufrechnen können (…vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 320 Rdnr. 5 und § 281 Rdnr. 18; s. dazu auch BGH - X. Zivilsenat -, BauR 2003, 1564). - KG, 10.06.2009 - 21 U 80/08
Recht des Auftraggebers zur Selbstvornahme nach Fristsetzung
Jedoch verlangt der Kläger mit seiner - jetzt nicht mehr umstellbaren - Klage keine Mangelbeseitigung und könnte den Vorschuss auch nicht gleichzeitig neben der Nacherfüllung geltend machen (…vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble, aaO., Rn. 127 f. m.w.N. und Sprau, aaO. § 634 Rn. 2; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 128/01, NJW-RR 2003, 1423).
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