Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.01.2011

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   BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08   

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BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08 (https://dejure.org/2011,627)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2011 - XI ZR 220/08 (https://dejure.org/2011,627)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08 (https://dejure.org/2011,627)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 123 BGB, § 276 BGB, § 5 AGBG, § 540 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 559 Abs 2 ZPO
    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen durch einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"; Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 123; BGB § 276; AGBG § 5; ZPO § 540; ZPO § 559
    Arglistige Täuschung über Provisionshöhe durch bewusste Fehlinformation bei formularmäßigem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages"; Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB a.F. §§ 123, 276; AGBG § 5; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 559 Abs. 2
    Aufklärungsverschulden bei höheren als den im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" genannten Provisionen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung

  • Betriebs-Berater

    Zur arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen in Angaben eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags

  • rewis.io

    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen durch einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"; Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil

  • ra.de
  • rewis.io

    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen durch einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag"; Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil

  • streifler.de

    Erfolgreiche Revision mangels der rechtlicher Nachprüfung standhaltendem Berufungsurteil

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 5; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 559
    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages"; Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils

  • rechtsportal.de

    AGBG § 5 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 559
    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages"; Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Täuschung über Vermittlungsprovision bei Objektfinanzierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts bei Kenntnis der arglistigen Täuschung des Anlegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schrottimmobilien und die Bausparkasse

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Fortsetzung der Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung bei "Schrottimmobilien"

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 276 a. F.; AGBG § 5; ZPO §§ 540, 559
    Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen bei Verwendung eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arglistige Täuschung bei sog. Schrottimmobilien

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.01.2011)

    Badenia-Verfahren müssen neu aufgerollt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anlegerschutz bei Schrottimmobilien erneut gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz für arglistig getäuschte Eigentümer von Schrottimmobilien

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    «Schrottimmobilien»

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte von Schrottimmobilien-Erwerbern gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arglistige Täuschung mittels Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag für Schrottimmobilie

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch gegen Badenia Bausparkasse erneut vom BGH bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien: Schadensersatz bei arglistiger Täuschung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Schrottimmobilien": Arglistige Täuschung durch so genannte Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge - Bundesgerichtshof setzt Rechtsprechung zu Schadensersatzpflicht von Banken fort

Besprechungen u.ä. (4)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages"

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien: BGH bestätigt anlegerfreundliche Rechtsprechung

  • mzs-recht.de (Kurzanmerkung)

    "Schrottimmobilien”

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss die den Kauf finanzierende Bank von sich aus auf eine ihr bekannte, im Kaufpreis enthaltene Provision hinweisen? (IMR 2011, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 368
  • WM 2011, 309
  • BB 2011, 532
  • DB 2011, 411
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08
    Zur arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2010, XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96).

    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20 mwN).

    Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausführungen unter b) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streitfall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28 ff.).

    Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch den bindend festgestellten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagtenseite von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.

    Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagtenseite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revisionsinstanz erneut zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rn. 30).

  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08
    Zur Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Januar 2007, II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN).

    Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagtenseite von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08
    Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagtenseite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revisionsinstanz erneut zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rn. 30).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Ein etwaiger Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden, sondern hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden müssen (Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Zudem kann diese in den Entscheidungsgründen befindliche, dennoch aber tatbestandliche Feststellung gemäß § 314 ZPO (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, insoweit nicht in BGHZ 122, 297 abgedruckt) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010- I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12, jeweils mwN), woran es hier fehlt.
  • BGH, 10.05.2011 - II ZR 227/09

    BGB-Gesellschaft: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den

    Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 14; Urteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 37/15

    Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an

    Diese Feststellungen sind gemäß § 559 ZPO Grundlage der revisionsrechtlichen Nachprüfung, da das Berufungsgericht sie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat und die Feststellungen seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht widersprechen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2003 - V ZR 141/03, WM 2004, 894, 895 und vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12

    Gestellung gem. § 4 Abs 3 TVöD als unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung

    Während ein Teil des Schrifttums annimmt, dass es sich insoweit lediglich um eine Beschreibung ohne eigenen Regelungsgehalt handelt und die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher von den Richtlinien bzw. vom AÜG von vornherein gar nicht erfasst, jedenfalls aber nicht für unzulässig erklärt worden sei (vgl. Lembke DB 2011, 411 ; Rieble-Vielmeier, EuZA 2011, 474 ; Thüsing-Stiebert, DB 2012, 632 ) entnehmen andere der Leiharbeitsrichtlinie bzw. der deutschen Neuregelung dagegen ein klares Verbot der Dauerüberlassung (Düwell ZESAR 2011, 449 ; Hamann EuZA 2009, 287 ; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmer nach deutschem und Unionsrecht 2011 S. 460 ff.; Schüren/Wank RdA 2011, 1 ; Ulber AuR 2010, 10 ).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock, MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt.
  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 335/11

    Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw.

    Zudem kann diese in den Entscheidungsgründen befindliche, dennoch aber tatbestandliche Feststellung gemäß § 314 ZPO (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, insoweit nicht in BGHZ 122, 297 abgedruckt) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12, jeweils mwN), woran es hier fehlt.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 11 Sa 84/12

    Arbeitnehmerüberlassung; vorübergehend

    Während ein Teil des Schrifttums annimmt, dass es sich insoweit lediglich um eine Beschreibung ohne eigenen Regelungsgehalt handelt und die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher von den Richtlinien bzw. vom AÜG von vornherein gar nicht erfasst, jedenfalls aber nicht für unzulässig erklärt worden sei (vgl. Lembke DB 2011, 411; Rieble-Vielmeier, EuZA 2011, 474; Thüssing-Stiebert, DB 2012, 632) entnehmen andere der Leiharbeitsrichtlinie bzw. der deutschen Neuregelung dagegen ein klares Verbot der Dauerüberlassung (Düwell ZESAR 2011, 449; Hamann EuZA 2009, 287; Sansone Gleichstellung von Leiharbeitnehmer nach deutschem und Unionsrecht 2011 S. 460 ff.; Schüren/Wank RdA 2011, 1; Ulber AuR 2010, 10).
  • BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10

    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher

    Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20, vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17 und vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 9).
  • OLG Köln, 16.03.2011 - 16 U 93/10

    Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch eines Tierhalters wegen Tötung eines

    Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt (hierzu zuletzt BGH Urt. v. 11.01.2011 - XI ZR 220/08).
  • OLG Oldenburg, 10.03.2011 - 8 U 53/10

    Haftung der finanzierenden Bank für die Täuschung über die Höhe der

  • OLG München, 30.04.2015 - 10 U 2283/14

    Zusammenstoß zwischen Mountainbike und Geländewagen

  • OLG Köln, 30.11.2011 - 13 U 53/11

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Darlehensrückzahlungsansprüchen aus

  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 601/15

    Auffahrunfall auf der Autobahn

  • OLG München, 24.02.2015 - 10 U 4467/14

    Berufungszurückweisung nach unstatthaften Angriffen der klagenden Partei gegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 - 3 TaBV 1983/12

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats - unzulässige nicht nur

  • OLG München, 30.04.2015 - 10 U 4107/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Fahrzeuggespann und rückwärts in

  • ArbG Cottbus, 24.04.2013 - 2 Ca 424/12

    Einsatz Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplatz - vorübergehende

  • ArbG Cottbus, 24.04.2013 - 2 Ca 1364/12

    Einsatz Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplatz - vorübergehende

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Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09   

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BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09 (https://dejure.org/2011,4055)
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Volltextveröffentlichungen (17)

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    § 5 AGBG, § 123 BGB, § 276 BGB
    Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • IWW
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  • Wolters Kluwer

    Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • zfir-online.de

    Aufklärungsverschulden bei höheren als den im "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" genannten Provisionen

  • rewis.io

    Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • ra.de
  • rewis.io

    Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • rechtsportal.de

    Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • rechtsportal.de

    Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Täuschung über Vermittlungsprovision bei Objektfinanzierung

  • Der Betrieb

    Schadensersatzpflicht eines finanzierenden Kreditinstituts wegen Aufklärungsverschulden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arglistige Täuschung durch Bank bei evidenter Falschdarstellung der Provision durch Mittler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch gegen Badenia Bausparkasse erneut vom BGH bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien: Schadensersatz bei arglistiger Täuschung

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 437
  • WM 2011, 449
  • DB 2011, 588
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
    a) Zwar muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank aber auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20 mwN).

    Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausführungen unter bb) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streitfall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die beiden Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollten (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28 ff.).

    Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) zunächst zu prüfen haben, ob der gemäß den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen vom Kläger erteilte Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag den nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 entscheidenden formularmäßigen Hinweis enthielt, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
    Das erste Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht etwaige Ansprüche des Klägers als verjährt erachtet hatte, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.

    Nach der Aufhebung und Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch noch mit der von der Revision aufgegriffenen Frage zu befassen haben, ob sich die Beklagten im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befanden (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rn. 30).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
    Ob ein Anleger durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann; zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.

  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
    Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
    Nach der Aufhebung und Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch noch mit der von der Revision aufgegriffenen Frage zu befassen haben, ob sich die Beklagten im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befanden (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rn. 30).
  • BGH, 05.04.2011 - XI ZR 365/09

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf: Aufklärungspflicht wegen eines

    Der erkennende Senat hat vielmehr bereits mehrfach für Fälle der vorliegenden Art, die ebenfalls die Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der H. Gruppe betreffen, auf eine mögliche Aufklärungspflicht der Beklagten aus einer schwerwiegenden Interessenkollision im Zusammenhang mit deren Kreditengagement bei der H. Gruppe hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

    Darauf, dass dies gerade auch bezogen auf das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 17 U 271/12

    Haftung einer Bausparkasse bei Anlageberatung: Schadensersatz wegen Verletzung

    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie die Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 m.w.N., vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).
  • OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12

    Bankenhaftung: Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung; Zahlungsanweisung

    Die Beklagte befand sich daher in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, über den sie den Kläger hätte aufklären müssen (BGH, Beschluss v. 05.04.2011 - XI ZR 365/09; vgl. auch die Hinweise des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, bei juris Rn. 30, vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).
  • BGH, 31.05.2011 - XI ZR 190/08

    Anspruch von Wohnungseigentümern gegen einen Darlehensgeber wegen arglistiger

    Zudem wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagtenseite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revisionsinstanz sowie unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2011 - XI ZR 365/09 (WM 2011, 876) erneut zu prüfen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).
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