Rechtsprechung
| BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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UStG § 16 Abs 2, InsO § 35 Abs 1, InsO § 38 Abs 1, InsO § 55 Abs 1, InsO § 55 Abs 2, InsO § 55 Abs 4, InsO § 80 Abs 1, InsO § 96 Abs 1 Nr 3, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, UStG VZ 2015
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren; keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO
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Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren; keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO
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§ 16 Abs 2 UStG 2015, § 35 Abs 1 InsO, § 38 Abs 1 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 55 Abs 2 InsO
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren; keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO - IWW
§ 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO), § ... 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 55 Abs. 4 InsO, §§ 38, 55 InsO, §§ 16, 18 des Umsatzsteuergesetzes, 18 UStG, § 55 Abs. 1, 2 InsO, § 55 InsO, § 35 InsO, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 38 InsO, § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 55 Abs. 2, 4 InsO, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 55 Abs. 2 InsO, § 55 Abs. 4 Satz 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 80 InsO, Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL, § 135 Abs. 2 FGO
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Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren; keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2021 - 6 K 2185/20
- FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 6 K 2185/20
- BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Papierfundstellen
- ZIP 2025, 842
- NZI 2025, 442
- BB 2025, 789
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (32)
- EuGH, 12.09.2024 - C-709/22
Syndyk Masy Upadłości A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Rn. 35 cc) Eine vermeintliche Inkohärenz zwischen der unionsrechtlich harmonisierten Umsatzsteuer und dem nationalen Insolvenzrecht wäre nicht ausreichend, um einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fallenden Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und den nationalen Vorschriften herzustellen (vgl. EuGH-Urteil Syndyk Masy Upadłości A vom 12.09.2024 - C-709/22, EU:C:2024:741, Rz 75).Rn. 37 Das Unionsrecht regelt die Rangfolge von Forderungen in der Insolvenz nicht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11.04.2024 - C-709/22, Syndyk Masy Upadłości A, EU:C:2024:310, Rz 67).
Der Senat pflichtet der Generalanwältin Kokott (vgl. Schlussanträge vom 11.04.2024 - C-709/22 in der Rechtssache Syndyk Masy Upadłości A, EU:C:2024:310, Rz 45 ff.) außerdem darin bei, dass für eine vorrangige Befriedigung der Mehrwertsteuerforderungen des Staates im Fall der Insolvenz des Steuerpflichtigen die besondere Funktion spricht, die das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem dem leistenden, nun insolventen Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer zuweist.
Das Unionsrecht stünde daher sogar einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die --anders als das geltende Recht-- der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11.04.2024 - C-709/22, Syndyk Masy Upadłości A, EU:C:2024:310, Rz 50; weitergehend Frintrup, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2019, 1101 und ZIP 2020, 801).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22
Syndyk Masy Upadłości A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Rn. 37 Das Unionsrecht regelt die Rangfolge von Forderungen in der Insolvenz nicht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11.04.2024 - C-709/22, Syndyk Masy Upadłości A, EU:C:2024:310, Rz 67).Der Senat pflichtet der Generalanwältin Kokott (vgl. Schlussanträge vom 11.04.2024 - C-709/22 in der Rechtssache Syndyk Masy Upadłości A, EU:C:2024:310, Rz 45 ff.) außerdem darin bei, dass für eine vorrangige Befriedigung der Mehrwertsteuerforderungen des Staates im Fall der Insolvenz des Steuerpflichtigen die besondere Funktion spricht, die das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem dem leistenden, nun insolventen Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer zuweist.
Das Unionsrecht stünde daher sogar einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die --anders als das geltende Recht-- der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11.04.2024 - C-709/22, Syndyk Masy Upadłości A, EU:C:2024:310, Rz 50; weitergehend Frintrup, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2019, 1101 und ZIP 2020, 801).
- BFH, 01.08.2017 - VII R 16/15
Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen stünde (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2017 - VII R 16/15, nicht veröffentlicht).Rn. 20 d) Entsprechend hat der VII. Senat des BFH zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 01.08.2017 - VII R 16/15 (unter II.1. und II.2.) bereits entschieden, dass Vorsteuerüberhänge aus der Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens in die Jahressteuer des vorinsolvenzlichen Bereichs eingehen und dort saldiert werden, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen stünde (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25.07.2012 - VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 10).
Rn. 33 aa) Der BFH hat mit dem nicht veröffentlichten BFH-Beschluss vom 01.08.2017 - VII R 16/15 (unter II.4.) in Bezug auf den im dortigen Tatbestand wiedergegebenen Vortrag, dass § 55 Abs. 4 InsO in verfassungswidriger Weise die mit Zustimmung des Insolvenzverwalters in der Zeit zwischen Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten --und nicht auch Ansprüche-- den Masseverbindlichkeiten zuweise, entschieden, dass die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO keine verfassungswidrige Privilegierung des Fiskus bewirke, sondern eine vom Gesetzgeber gesehene Benachteiligung beseitige, und dass die Wirkungen des § 55 Abs. 4 InsO nicht gegen Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL verstoßen.
- BFH, 23.07.2020 - V R 26/19
Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Rn. 26 b) Daraus folgt zwar, dass Vorsteuerbeträge abzuziehen sind, die für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken, aber § 55 Abs. 4 InsO ist nicht auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, BFHE 270, 49, BStBl II 2022, 495, Leitsatz und Rz 15).Rn. 27 aa) Grund hierfür ist der auf Verbindlichkeiten eingeschränkte Wortlaut des § 55 Abs. 4 InsO, der nur Verbindlichkeiten den Masseverbindlichkeiten zuweist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020 - V R 26/19, BFHE 270, 49, BStBl II 2022, 495, Rz 16).
- BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 118, m.w.N.). - BFH, 02.12.2015 - V R 25/13
Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Die Norm muss --gemessen an ihrem Zweck-- unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2015 - V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 37; vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34). - BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Rn. 29 cc) Die Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO nur auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis entspricht außerdem dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 19):. - BFH, 28.10.2020 - X R 29/18
Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen …
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Die Norm muss --gemessen an ihrem Zweck-- unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2015 - V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 37; vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34). - BFH, 29.01.2009 - V R 64/07
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach …
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Ist die vereinnahmte Umsatzsteuer von vornherein nur zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmt, steht sie dem Insolvenzschuldner und der Masse zur allgemeinen Befriedigung der (Insolvenz-)Gläubiger nicht zu, wobei unerheblich ist, ob es sich um Entgelte für Leistungen vor oder nach Verfahrenseröffnung handelt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 29.01.2009 - V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.2.b). - BGH, 13.01.2022 - IX ZR 64/21
Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur …
Auszug aus BFH, 11.12.2024 - XI R 1/22
Die Frage, ob ein Steuererstattungsanspruch dem freien Vermögen des Schuldners oder der Masse zuzuordnen ist, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht, sondern nach Insolvenzrecht (BGH-Urteil vom 13.01.2022 - IX ZR 64/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 371, Rz 9). - BGH, 26.09.2024 - IX ZB 5/24
Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung bei Rechtschuldbefreiung; …
- BFH, 11.02.2010 - V R 38/08
Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender …
- BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der …
- BFH, 24.04.2002 - I R 25/01
Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung
- BFH, 01.03.2016 - XI R 9/15
Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines …
- BFH, 08.05.2024 - VIII R 28/20
Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG …
- BFH, 09.12.2010 - V R 22/10
Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter - …
- BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08
Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen …
- BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17
Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der …
- BFH, 24.11.2011 - V R 13/11
Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - …
- BGH, 22.09.2011 - IX ZB 121/11
Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten …
- BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20
Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz; …
- BFH, 29.03.2017 - XI R 5/16
Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung
- BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18
Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung - …
- BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19
Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe …
- BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung
- BFH, 07.05.2020 - V R 14/19
Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung
- BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft …
- BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10
Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 …
- BFH, 28.02.2008 - V R 44/06
Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer …
- BFH, 16.01.2007 - VII R 7/06
Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren
- FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2021 - 6 K 2185/20
Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit …
- BFH, 02.07.2026 - V R 36/24
Organschaft und finanzielle Eingliederung
Das FG hat zwar den Kläger zutreffend wegen der vom Insolvenzgericht angeordneten Nachtragsverteilung als prozessführungsbefugt angesehen (BFH-Beschluss vom 11.12.2024 - XI R 1/22, BFHE 287, 544, BStBl II 2026, 247, Rz 15) und ebenso zutreffend eine Beiladung der N-GmbH für nicht notwendig im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO gehalten (BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Rz 54). - BFH, 14.05.2025 - XI R 23/22
Zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des …
Das Unionsrecht stünde daher einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die --anders als das geltende Recht-- der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Syndyk Masy Upadłości A vom 11.04.2024 - C-709/22, EU:C:2024:310, Rz 50; BFH-Beschluss vom 11.12.2024 - XI R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 37). - BFH, 04.06.2025 - XI R 7/22
Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach …
Das Unionsrecht stünde selbst einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumte (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2024 - XI R 1/22, BFH/NV 2025, 587, Rz 37; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Syndyk Masy Upadłości A vom 11.04.2024 - C-709/22, EU:C:2024:310, Rz 50). - BFH, 18.12.2025 - V R 34/23
Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei …
Rn. 31 Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass die Insolvenzeröffnung den Regel-Besteuerungszeitraum des § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG zwar nicht unterbricht (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2007 - VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, unter II.; vom 27.11.2019 - XI R 35/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz 26; vom 11.12.2024 - XI R 1/22, BFHE 287, 544, Rz 19), aber es aus insolvenzrechtlichen Gründen gleichwohl zu einer Trennung in zwei --dem Grunde nach getrennt der Bestandskraft fähige-- Abschnitte eines Besteuerungszeitraums kommt. - BFH, 23.10.2024 - XI R 20/22
Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch …
Wird jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 und 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (…vgl. BFH-Urteile vom 20.09.2016 - VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 16; vom 23.09.2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 19 ff.; vom 16.12.2021 - VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 16; vom 11.12.2024 - XI R 1/22, BFHE 287, 544).
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