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   BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16   

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https://dejure.org/2017,6952
BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16 (https://dejure.org/2017,6952)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - XII ZB 201/16 (https://dejure.org/2017,6952)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 (https://dejure.org/2017,6952)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB
    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistetem Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes; Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

  • IWW

    § 1601 BGB, § ... 94 Abs. 1 SGB XII, §§ 1570 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 1615 l Abs. 2 Satz 4, 5 BGB, § 1610 Abs. 1 BGB, § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB, § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, § 1613 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt; Minderung der Leistungsfähigkeit um den Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung; Errechnung des Naturalunterhalts aus dem ...

  • rewis.io

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistetem Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes; Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt; Minderung der Leistungsfähigkeit um den Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung; Errechnung des Naturalunterhalts aus dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistetem Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes; Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt und Unterhalt an ein minderjähriges Kind

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt unter Berücksichtigung von zu leistendem Unterhalt an ein minderjähriges Kind

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit im Rahmen des Elternunterhalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt trotz Kinderbetreuung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weniger Elternunterhalt wegen Betreuung des eigenen Kindes?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld beim Elternunterhalt/Überobligationsmäßige Einkünfte einer Alleinerziehenden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Revolutionäres von der Kindesunterhaltsbemessung?

Besprechungen u.ä.

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Revolutionäres von der Kindesunterhaltsbemessung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1881
  • MDR 2017, 522
  • FamRZ 2017, 711
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    c) Vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzusetzen ist allerdings ein nicht anderweitig gedeckter vorrangiger Barunterhalt an das Kind (oder ein an dessen Stelle tretender Naturalunterhalt; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 24 f., 28 f.).

    Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 25 und Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373).

    Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunterhaltspflicht und steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 47 ff. und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 23 ff.).

    Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 24 mwN).

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar einkommensmindernd, sondern kann sich unter den Voraussetzungen der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB die daneben geleistete Erwerbstätigkeit als überobligatorisch darstellen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 17).

    Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 29), sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 17).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Dann wäre das neben der Kinderbetreuung erzielte Einkommen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nur anteilig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17, 23 und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).

    Über die Anrechnung ist deshalb nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 185/13 - FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 f. mwN und zum Kindesunterhalt Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Zwar hat der Senat für eine weitere Unterhaltspflicht eines zum Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners bereits entschieden, dass bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht der Tabellenunterhalt des Kindesunterhalts, sondern der um das hälftige Kindergeld geminderte tatsächliche Zahlbetrag des Kindesunterhalts abzusetzen ist (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 22 ff.), so dass sich der auf ihn entfallende Kindergeldanteil einkommenserhöhend auswirkt.

    Das geschieht beispielsweise, indem sie ihm Ausgaben ermöglicht, die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein eigenes Eintrittsgeld des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung oder in eine Einrichtung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300, Rn. 54 f. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 31 f.).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Das geschieht beispielsweise, indem sie ihm Ausgaben ermöglicht, die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein eigenes Eintrittsgeld des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung oder in eine Einrichtung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300, Rn. 54 f. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 31 f.).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 29), sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 17).
  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 185/13

    Nachehelicher Unterhalt: Betreuungsunterhalt für den eine überobligatorische

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Über die Anrechnung ist deshalb nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 185/13 - FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 f. mwN und zum Kindesunterhalt Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Dann wäre das neben der Kinderbetreuung erzielte Einkommen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nur anteilig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17, 23 und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16
    Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 25 und Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

  • BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17

    Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden

    Im sogenannten Residenzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder (zum Umfang der Barunterhaltspflicht vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), während der andere deren Betreuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 ff.).

    Denn grundsätzlich obliegt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Barunterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind einem Elternteil allein (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.), weil der andere Elternteil im Gegenzug dessen Betreuung übernommen hat.

  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18

    Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden

    Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt, die Betreuungskosten dürften nicht doppelt in Ansatz gebracht werden, weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung, in welcher Form die Betreuungskosten im Rahmen des § 1577 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden, grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung obliegt (vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 19 f.).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Für die Bedarfsbemessung kommt es zwar grundsätzlich auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern an (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2017 - XII ZB 201/16, NJW 2017, 1881, Rn. 11).

    In der Regel sind aber allein die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich, weil dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den er bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2017 - XII ZB 201/16, NJW 2017, 1881, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11.1.2017 - XII ZB 565/15, NJW 2017, 1676, Rn. 24), weshalb nachfolgend zur Bedarfsbemessung des Unterhalts das Einkommen der Antragsgegnerin herangezogen wird.

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 474/20

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; konkreter

    Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 10 ff., 15 ff. mwN).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Zwar würde die Teilhabe am erhöhten Beihilfebemessungssatz die unterhaltsrelevanten Einkünfte des nicht betreuenden Elternteils entsprechend erhöhen - was aber im Hinblick auf die Einkommensgruppen bei der Bestimmung des Bedarfs des Kindes nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Kinder führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 33 ff. und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten

    Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden oder zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 19 ff. mwN und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156).
  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

    Zwar vermag auch eine Leistungsmitteilung (Rechtswahrungsanzeige) nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Nachforderbarkeit des Unterhalts zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 6 UF 237/19

    Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis

    Ob im Hinblick auf die sich abzeichnende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abhängigkeit der Lebensstellung des in Ausbildung befindlichen minderjährigen Kindes von beiden Elternteilen (BGH, Beschluss vom 15.2.2017, XII ZB 201/16, Rn. 11; vgl. auch Staudinger/ Klinkhammer (2018), Rn. 262 zu § 1610 BGB), auch künftig noch entscheidend darauf abgestellt werden kann, wie der Barunterhaltspflichtige versichert ist, erscheint als fraglich, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen.
  • OLG Hamm, 16.09.2021 - 4 UF 143/19

    Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt; Sozialhilfe in

    Um eine angemessene Regelung zu finden, geht der Senat bei der Ermittlung des Kindesunterhalts für E und F wie folgt vor: Sofern man - wie das Amtsgericht - aufgrund des Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten vorliegend die Berechnungsmethode in der Entscheidung des BGH FamRZ 2017, 711 trotz des Zusammenlebens der Ehegatten für die Zeit der Minderjährigkeit entsprechend anwendet, ist auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners der von diesem zu leistende Barunterhalt zu ermitteln.

    Für die Zeit der jeweiligen Minderjährigkeit der Kinder ist vom Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Entscheidung BGH FamRZ 2017, 711 allerdings nur der nach seinem bereinigten Nettoeinkommen geschuldete Barunterhalt in Abzug zu bringen.

  • BFH, 15.12.2021 - III R 24/20

    Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, sodass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzustellen ist (BGH-Urteil vom 15.02.2017 - XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711, Rz 11).

    Auch wenn der Kindsvater in den Streitjahren deutlich geringere Einkünfte erzielt haben sollte als die Klägerin, war er verpflichtet, aus diesen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt an die Kinder zu leisten (BGH-Urteil in FamRZ 2017, 711, Rz 14).

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

  • OLG Hamm, 27.11.2023 - 4 UF 80/23

    Ermittlung des fiktiven Einkommens; Mindestlohn; Berücksichtigung eines

  • OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 7 UF 77/21

    Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von

  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • KG, 15.11.2017 - 19 WF 87/17

    Kindesunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines

  • OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 8 UF 113/20

    Berücksichtigung von Verlusten aus wirtschaftlich unvernünftiger Tätigkeit (§

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