Rechtsprechung
| BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19 |
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Personenstandssache: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes syrischer Flüchtlinge bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge; Beurkundung im Geburtenregister bei nicht nachgewiesenem vom Elternteil zu führendem Namen
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- Wolters Kluwer
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils durch Wahl des Namens als Geburtsname; Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
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Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils durch Wahl des Namens als Geburtsname; Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
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Personenstandssache: Bestimmung des Geburtsnamens bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge; Beurkundung im Geburtenregister bei nicht nachgewiesenem vom Elternteil zu führendem Namen
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Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unklare Namensführung der Eltern und der Geburtsnamen des Kindes
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Name des Kindes bei unklarer Namensführung der Eltern - Name des Kindes bei unklarer Namensführung der Eltern
- famrz.de (Kurzinformation)
Bestimmung des Kindesnamens bei nicht nachgewiesener Namensführung der Eltern
Verfahrensgang
- AG Trier, 28.11.2018 - 14 UR III 28/18
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Papierfundstellen
- MDR 2021, 566
- FamRZ 2021, 831
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).Die Regelung in § 35 Abs. 1 PStV ist Ausdruck des sogenannten Annäherungsgrundsatzes, nach dem die erwiesenen Tatsachen eingetragen werden, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben zu übernehmen und mit einem Zusatz zu versehen sind, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 20).
Rn. 24 Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21).
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Rn. 13 Dass etwa nach § 1617 b Abs. 1 BGB für die älteren Geschwister schon eine Namenserteilung vorgenommen wurde, die gemäß §§ 1617 b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB Bindungswirkung für den Namen des betroffenen Kindes haben könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 26 ff.), ergibt sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.Anderes gilt daher auch dann nicht, wenn etwa der zunächst nach § 1617 a Abs. 1 BGB eingetragene, von der Kindesmutter abgeleitete Name von den Eltern in Ausübung des durch die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge eröffneten Wahlrechts beibehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 12 ff.).
Rn. 22 Vielmehr hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, dass die Eltern durch eine Ablehnung der Beurkundung an der Ausübung des aus dem gemeinsamen Sorgerecht und somit ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG folgenden - befristeten - Namenserteilungsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 25) gehindert wären, ohne dass sich dafür ein rechtfertigender Grund anführen ließe (vgl. KG StAZ 2018, 217, 218).
- BGH, 22.11.2017 - XII ZB 578/16
Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner: Hauptsacheerledigung des …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Rn. 16 Demgegenüber vertreten andere mit dem Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Namenserteilung auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig und mit einem darauf bezogenen einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen ist (KG StAZ 2018, 217, 218 f.; AG Rottweil FamRZ 2010, 220;… Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 Rn. 21a).Rn. 19 Entsprechend dem auf diese Weise eingeschränkten Bestimmungsrecht ist regelmäßig auch die von den Eltern abgegebene Bestimmungserklärung auszulegen (vgl. KG StAZ 2018, 217, 218; aA OLG Hamm StAZ 2011, 242, 243).
Rn. 22 Vielmehr hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, dass die Eltern durch eine Ablehnung der Beurkundung an der Ausübung des aus dem gemeinsamen Sorgerecht und somit ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG folgenden - befristeten - Namenserteilungsrechts (…vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 25) gehindert wären, ohne dass sich dafür ein rechtfertigender Grund anführen ließe (vgl. KG StAZ 2018, 217, 218).
- AG Rottweil, 24.06.2009 - 4 GRI 9/09
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Rn. 12 Mangels nachgewiesener Eheschließung muss den beteiligten Eltern aber die Möglichkeit offenstehen, die im Fall einer bestehenden Ehe mit der Geburt kraft Gesetzes eingetretenen Rechtswirkungen hilfsweise durch solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen herbeizuführen, die für nicht miteinander verheiratete Eltern gesetzlich vorgesehen sind (vgl. AG Rottweil FamRZ 2010, 220).Rn. 16 Demgegenüber vertreten andere mit dem Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Namenserteilung auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig und mit einem darauf bezogenen einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen ist (KG StAZ 2018, 217, 218 f.; AG Rottweil FamRZ 2010, 220;… Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 Rn. 21a).
- BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter …
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Welcher Name vom Namensträger tatsächlich geführt wird, ist dagegen unerheblich (…MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1617 Rn. 18;… BeckOGK/Kienemund [Stand: 11. November 2020] § 1617 BGB Rn. 33;… Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 Rn. 22; vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 23 ff. zu Art. 48 EGBGB). - OLG München, 27.06.2017 - 31 Wx 397/16
Frage einer Folgebeurkundung im Geburtenregister
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Dies sei nicht der Fall, wenn seine Personalien ausschließlich auf eigenen Angaben beruhen (OLG München StAZ 2018, 89, 90; LG Kiel StAZ 2011, 185, 186; AG Tübingen StAZ 2016, 313; AG Paderborn StAZ 2010, 335; vgl. auch OLG Hamm StAZ 2011, 242, 243;… Palandt/Götz BGB 80. Aufl. § 1617a Rn. 7;… jurisPK-BGB/Schwer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1617 a Rn. 8).
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 503/23
Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern; nicht …
Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.).
Rn. 13 Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, die insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
Rn. 14 Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN).
Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (…Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24).
Rn. 16 b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.
Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes
Der Senat ist davon der Sache nach bereits ausgegangen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 9).Damit steht im Einklang, dass der Beteiligte zu 1 die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben, was jeweils - mangels Nachweisbarkeit der Eheschließung der Eltern - auch vorsorglich zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 12).
Das gilt unabhängig von dem zum Zeitpunkt der Geburt rechtmäßig zu führenden Namen der Mutter und eine von ihr etwa noch abzugebende Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 19 f.).
- OLG Bamberg, 11.10.2023 - 3 Wx 4/23
Namensbestimmung der Eltern bei nicht nachgewiesenem Namen
Unter wörtlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 endet die Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Satz: "Dem folgend ist der gewählte Geburtsname mit dem Zusatz - Namensführung nicht nachgewiesen - einzutragen".Welcher Name vom Namensträger tatsächlich geführt wird, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 18).
Da sich die Erklärung mithin nicht auf die Bestimmung des tatsächlich geführten Namens zum Geburtsnamen des Kindes richtet, steht es der Wirksamkeit der Namensbestimmung auch nicht entgegen, wenn die Eltern von einer Übereinstimmung des tatsächlich geführten mit dem rechtmäßig zu führenden Namen ausgehen und diese Vorstellung sich später als falsch herausstellt (BGH, Beschluss vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 19).
Entspricht der eingetragene Name nicht seinem rechtmäßig zu führenden Namen, hat dies mithin nicht die Unwirksamkeit der Namenserteilung zur Folge, sondern lediglich die Notwendigkeit einer entsprechenden Berichtigung des Personenstandsregisters (BGH, Beschluss vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
Rn. 18 (1) Aus den Erfordernissen des Personenstandsrechts ergeben sich somit keine Hinderungsgründe für eine Beurkundung der Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB bzw. nach § 1617 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 20; ebenso Wall, StAZ 2022, 180, 184).
Durch eine solche Form der Beurkundung wird dem staatlichen Ordnungsinteresse grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 23 f.).
Hierbei wird auch keine "Scheinidentität" des Kindes begründet (so aber LG Kiel…, Beschluss vom 05.07.2010, 3 T 6/06, StAZ 2011, 185 Rn. 10), denn das Bestimmungsrecht ist dahin auszulegen, dass sich die Erklärung des Elternteils auf den rechtmäßig zu führenden Namen bezieht, nicht auf den tatsächlich geführten Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2021, XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 19).
Es entspricht vielmehr dem Interesse eines Kindes, dass es - ungeachtet eines einschränkenden Zusatzes der ungeklärten Identität des Vaters - entsprechend dem gemeinsamen Willen seiner Eltern den Familiennamen des Mannes führt, der sich als Vater ansieht, seine Vaterschaft anerkennt und auch von der Mutter als solcher angesehen wird (Schmitz, FamRZ 2021, 831, 833).
- BGH, 01.10.2025 - XII ZB 504/23
Personenstandsverfahren betreffend die Berichtigung des Geburtenregisters nach …
Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.).Rn. 15 Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 BGB (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23 - zur Veröffentlichung bestimmt) oder nach § 1617 a BGB, welche insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20).
Rn. 16 Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN).
Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (…Senatsbeschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24).
Rn. 18 b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum.
Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).
- OLG Nürnberg, 23.09.2024 - 11 Wx 1028/24
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Standesamtliche Namensführung, …
Solche erläuternden Zusätze dienten allein dazu, die Beweiskraft eines Eintrags einzuschränken (unter Hinweis auf BGH FamRZ 2021, 831 Rn. 23: FamRZ 2019, 614 Rn. 20).Da die Identität der Eltern nunmehr nachgewiesen ist, haben die erläuternden Zusätze zur Identität, die dazu dienen, die Beweiskraft eines Eintrags einzuschränken (BGH FamRZ 2021, 831 Rn. 23;… FamRZ 2019, 614 Rn. 20), zu entfallen.
- OLG Brandenburg, 21.09.2021 - 7 W 77/21
Zulässigkeit eines erläuternden Zusatzes hinsichtlich der Namensführung der …
Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können (…vgl. Senat, BeckRS 2021, 8199, Rdnr. 6;… BGHZ 221, 1, Rdnr. 20 f.; BGH, FamRZ 2021, 831, Rdnr. 23 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 1494, 1495; OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29;… Entwurfsbegründung des BMI, BRat-Drs. 713/08, S. 97 f.).Gemäß diesem sogenannten Annäherungsgrundsatz sind für nicht belegte eintragungspflichtige Tatsachen die Eigenangaben der Beteiligten zu übernehmen (BGH, FamRZ 2021, 831, Rdnr. 23).
- OLG Nürnberg, 18.12.2024 - 11 Wx 1071/24
Korrespondenzanwalt, Ausländische öffentliche Urkunden, Standesamtsaufsicht, …
Rn. 33 Die erläuternden Zusätze zur Identität oder zur Namensführung dienen allein dazu, die Beweiskraft eines Eintrags einzuschränken (BGH FamRZ 2021, 831 Rn. 23;… FamRZ 2019, 614 Rn. 20). - OLG Zweibrücken, 15.06.2021 - 3 W 34/21
Personenstandssache: Nachweis der Identität somalischer Staatsangehöriger zur …
Die Tatsache, dass der Name des Kindesvaters nicht urkundlich nachgewiesen ist, steht nämlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2019 - 3 W 38/19 , bestätigt durch BGH Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19). - OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 7 W 104/22
Beschwerde gegen einen Zusatz zu einem Geburtseintrag Ungeklärte Identität einer …
Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme des Zusatzes vor, der deutlich werden lässt, dass die von ihm erfassten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können (…vgl. Senat, BeckRS 2021, 8199, Rdnr. 6;… 2021, 30290, Rdnr. 4;… BGHZ 221, 1, Rdnr. 20 f.; BGH, FamRZ 2021, 831, Rdnr. 23 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 1494, 1495; OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29;… Entwurfsbegründung des BMI, BRat-Drs. 713/08, S. 97 f.). - OLG München, 14.09.2021 - 31 Wx 244/21
Namenserteilung bei vorliegen einer gesicherten und einer ungesicherten Identität
Rn. 3 2. Zwar ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Namenserteilung nach § 1617 b Abs. 1 BGB auch dann zulässig, wenn die Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, ungeklärt ist (BGH StAZ 2021, 171). - AG Nürnberg, 22.03.2024 - III 93/23
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Identitätsnachweis, Nationalpass, …
- AG Schweinfurt, 17.11.2022 - 5 UR III 12/22
Namensführung, Gemeinsames Sorgerecht, Ablehnung der Beurkundung, …
- AG Nürnberg, 10.05.2024 - III 93/23
Personenstandsregister, Berichtigung, Geburteneintrag, Identitätsnachweis, …
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