Rechtsprechung
| BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der Ladung; Fristberechnung bei rückwärts laufenden Wochenfristen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 137 Abs 2 S 1 FamFG, § 217 ZPO
Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der Ladung; Fristberechnung bei rückwärts laufenden Wochenfristen - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtzeitigkeit eines in der güterrechtlichen Folgesache eingereichten Stufenantrags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtzeitigkeit eines in der güterrechtlichen Folgesache eingereichten Stufenantrags
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Wie viel Zeit muss zwischen Ladung und Scheidungstermin liegen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Scheidungstermin
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ehegatten muss nach Ladung zum Scheidungstermin eine zusätzliche Woche zur Vorbereitung zur Verfügung stehen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bis wann ist es im Scheidungsverfahren noch möglich Ansprüche auf Zugewinn oder Unterhalt geltend zu machen?
Verfahrensgang
- AG Erfurt, 18.02.2011 - 36 F 916/10
- OLG Jena, 25.07.2011 - 2 UF 157/11
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2199
- MDR 2013, 925
- FamRZ 2013, 1300
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach …
Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863).Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
Rn. 12 Die den beteiligten Ehegatten zum Zweck der Vorbereitung zusätzlich einzuräumende Frist von einer Woche entspricht der Ladungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 217 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 23 f.).
Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25).
- BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06
Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache
Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
Wenn es sich nämlich der Sache nach um eine Abtrennung handeln sollte, wäre diese nicht zulässig gewesen, dann hätte das Amtsgericht einen unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung (und den Versorgungsausgleich) erlassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 20 mwN;… Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 140 Rn. 21).
- BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus …
Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluss verfahrensrechtlich zutreffend auf den entsprechenden Antrag der Ehefrau hin aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 27 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 15 f.).Mit Blick darauf, dass es die Einordnung der Unterhaltssache als Folgesache wegen der Annahme eines - rechnerisch richtig ermittelten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 11 mwN) - Verstoßes gegen das Fristerfordernis des § 137 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG verneint hatte, war dies folgerichtig; für eine Prüfung einer Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom Verbund nach § 140 FamFG war aus Sicht des Amtsgerichts kein Raum.
- BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23
VW Bulli - Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW …
Rn. 16 3. Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des maßgeblichen Benutzungszeitraums auf die Klagezustellung am 2. April 2016 abgestellt und in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB, der auch für solche Fristen Anwendung findet, für die von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergangenheit zurückgerechnet werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11, NJW 2013, 2199 [juris Rn. 11];… MünchKomm.BGB/Grothe, 9. Aufl., § 187 Rn. 4), einen maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 2. April 2011 bis zum 1. April 2016 ermittelt. - BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des …
Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 …und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
- LG Düsseldorf, 25.09.2015 - 22 S 79/15
Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke …
Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2013, S. 2199, 2100 Rz. 11). - OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16
Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG
Hierfür muss zwischen dem Tag des Zugangs der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung mindestens 21 Tage liegen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.).Denn nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.), der sich der Senat anschließt, setzt die Anwendung der Frist des § 137 II 1 FamFG zusätzlich voraus, dass ein Beteiligter des Scheidungsverfahrens bei Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit haben muss, unter Beachtung der Frist des § 137 II 1 FamFG einen Folgesachenantrag einzureichen.
Der BGH (insb. FamRZ 2013, 1300f.) hat dafür ausgeführt, dass insoweit zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung selbst mindestens 21 Tage liegen müssen.
- OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21
Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die …
Diese verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO unabhängig von dem - allerdings auch ausdrücklich gestellten - Antrag der Ehefrau mitsamt des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt (BGH FamRZ 2013, 1300; 2012, 863). - BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 32/23
Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - Anfechtung
Bei § 36 Abs. 5 Satz 1, 3 WO iVm. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG zählt der Tag der Wahlversammlung analog § 187 Abs. 1 BGB nicht mit ("Ereignisfrist"); entsprechend § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB endet die Rückwärtsfrist "spiegelbildlich" mit Beginn (00:00 Uhr) des Tags, der durch seine Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht (vgl. zur Fristberechnung bei rückwärts laufenden zivilprozessualen Wochenfristen BGH 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - Rn. 11; zur Rückwärtsfristberechnung nach § 5 Abs. 3 UmwG vgl. Krause NJW 1999, 1448;… zur Rückwärtsberechnung vgl. auch Boemke FS Düwell 2021 S. 679 und - allg. - Druckenbrodt NJW 2013, 2390 sowie BeckOGK/Fervers Stand 1. September 2024 BGB § 187 Rn. 33 f.). - OLG Karlsruhe, 11.12.2020 - 18 UF 85/20
Ehescheidung und Folgesachen: Eintritt des Verbunds kraft Gesetzes; Ausspruch der …
Der Termin zur mündlichen Verhandlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 0.00 Uhr des seiner Benennung entsprechenden Wochentages (BGH vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11, FamRZ 2013, 1300, juris Rn. 11). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2026 - 1 A 229/26 Rn. 21 Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums, bei dem der Tag des Zugangs der Ladung sowie der Tag der mündlichen Verhandlung nicht mitgerechnet werden: Bay. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 20 ZB 17.30730 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 -, juris, Rn. 11,.
- AG Hamburg, 23.07.2021 - 6 C 336/20
Fluggastrechte - Ausgleichszahlung bei erheblich verfrühtem Alternativflug
Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, XII ZB 427/11, NJW 2013, 2199, 2100 Rn. 11). - LSG Bayern, 11.12.2018 - L 9 AL 291/15
Reichweite des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
- OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21
Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen …
- VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2025 - 15 A 3304/21
Aktivrubrum; Allgemeiner Studierendenausschuss AStA; Besonderes …
- OLG Köln, 29.05.2020 - 10 UF 10/20
- VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Ausbleiben von Beteiligten wegen …
- OLG Frankfurt, 13.11.2024 - 4 UF 109/24
Unzulässige Teilentscheidung durch Scheidung der Ehe ohne Entscheidung in …
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