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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7069
BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22 (https://dejure.org/2023,7069)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2023 - XII ZB 444/22 (https://dejure.org/2023,7069)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2023 - XII ZB 444/22 (https://dejure.org/2023,7069)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Grundrenten-Entgeltpunkten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 225 Abs 2 FamFG, § 76g SGB 6, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 2 VersAusglG
    Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Grundrenten-Entgeltpunkten

  • IWW

    § ... 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 97 a SGB VI, § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz VersAusglG, § 76 g SGB VI, § 18 Abs. 1 VersAusglG, §§ 76 g, 307 e, 307 f SGB VI, § 32 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    VersAusglG § 51; FamFG § 225; SGB VI § 76g
    Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sogenannte Grundrenten-Entgeltpunkte); keine Einbeziehung in die abzuändernde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"

  • datenbank.nwb.de

    Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Grundrenten-Entgeltpunkten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung eines Versorgungsausgleichs - und die Grundrenten-Entgeltpunkte

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Grundrente und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1808
  • MDR 2023, 705
  • FamRZ 2023, 764
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22

    Ausgleich von sogenannten Grundrenten-Entgeltpunkten

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22
    Rn. 14 Zwar handelt es sich bei den Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie stellen jedoch ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb weder den allgemeinen Entgeltpunkten hinzugerechnet noch solchen im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (§ 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22
    Rn. 11 b) Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG anhand des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 03.07.2024 - XII ZB 506/22

    Versorgungsausgleich: Behandlung eines im Ausgangsverfahren noch nicht existenten …

    Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764).

    Ein in den Versorgungsausgleich nicht einbezogenes Anrecht kann somit nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (…Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16 f. mwN) und bleibt bei der Abänderungsprüfung insgesamt außer Betracht (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22 - FamRZ 2023, 764 Rn. 15).

    Rn. 24 (a) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat, bleibt bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) bei der Abänderungsprüfung nach § 51 VersAusglG insgesamt außer Betracht, wenn es - im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Rentenanrechten - nicht bereits in die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich einbezogen war (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22 - FamRZ 2023, 764 Rn. 15 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2024 - 16 UF 144/24

    Anwaltszwang bei Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

    Bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g Abs. 1 SGB VI) handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG (BGH…, Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22 -, juris Rn. 8), das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist (BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 444/22 -, juris Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2024 - 1 UF 188/23

    Absehen von Versorgungsausgleich bei Anrecht aus Grundrentenzuschlag für …

    aa) Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (…BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 25; Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 444/22, juris, Rn. 14;… Beschluss v. 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris, Rn. 14).
  • OLG Braunschweig, 05.06.2023 - 1 UF 25/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand; …

    Die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (…BGH, a.a.O., Rn. 25 sowie Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 444/22, juris Rn. 14; OLG Oldenburg…, Beschluss vom 09.01.2023 - 11 UF 204/22, juris Rn. 29).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2025 - 7 UF 34/25

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 5 VersAusglG

    Mit dem BGH (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 444/22 -, juris) ist davon auszugehen sein, dass die auf die Rechtsfolge eines Abänderungsantrags abzielende Vorschrift auch auf die Zulässigkeit des Antrags zurückwirken kann, soweit erst die Neuentstehung eines bereits nicht einbezogenen Anrechts zum Abänderungsantrag führt.
  • OLG Braunschweig, 25.05.2023 - 1 UF 38/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand; …

    Die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (…BGH, a.a.O., Rn. 25 sowie Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 444/22, juris Rn. 14; OLG Oldenburg…, Beschluss vom 09.01.2023 - 11 UF 204/22, juris Rn. 29).
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