Rechtsprechung
| BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 VersAusglG, § 28 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel - IWW
§ 2 VersAusglG, § ... 28 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, Art. 17 Abs. 1 EGBGB, Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, § 28 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 1 VersAusglG, §§ 33 ff. VersAusglG, § 28 Abs. 2 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 32 VersAusglG, § 13 Abs. 1 BeamtVG, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG
- Wolters Kluwer
Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines "Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität"; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG))
- ra.de
- Deutsche Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines "Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität"; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ( BetrAVG ))
- datenbank.nwb.de
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung
- famrz.de (Kurzinformation)
Betriebliche Invaliditätsversorgung im Versorgungsausgleich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anwendbarkeit des § 28 VersAusglG auf betriebliche Invaliditätsversorgungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich - Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 07.11.2012 - 174 F 23858/11
- KG, 31.10.2013 - 3 UF 180/12
- BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1026
- MDR 2018, 36
- FamRZ 2017, 1749
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (15)
- BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Rn. 21 Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).Rn. 22 Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).
Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).
- BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Rn. 21 Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (…Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).
- BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07
Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Weil eine Risikoversicherung stets mit dem letzten Beitrag aufrechterhalten wird und es aus diesem Grunde gleichgültig ist, ob und wie viele Prämien während der Ehe und gegebenenfalls schon davor gezahlt worden sind, gelten bei einem in der Ehezeit eingetretenen Versicherungsfall das gesamte danach gebildete Deckungskapital und die daraus gezahlte Berufsunfähigkeitsrente als ehezeitlich erworben, wenn der letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde (vgl. für eine private BUZ: Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 17; für eine BUZ im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996).Durch den damit verbundenen Erwerb von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde gleichzeitig sichergestellt, dass für einen nicht invaliden - und auch nicht invalide werdenden - ausgleichsberechtigten Ehegatten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes "bedarfsabhängiges" Versorgungsanrecht für das Alter begründet wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 24).
- BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). - BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 18 mwN). - BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12
Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (…vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - juris Rn. 15; BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27). - BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - juris Rn. 15;… BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27). - BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Rn. 25 a) Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine - im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen - unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 …und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41). - BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung; …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (…vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - juris Rn. 15; BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27). - BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend …
Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Rn. 25 a) Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine - im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen - unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41). - BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91
Lebensversicherung für eine Übergangszeit.
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
- OLG Brandenburg, 18.04.2016 - 9 UF 282/14
Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger …
- OLG Zweibrücken, 03.12.2013 - 6 UF 39/13
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der …
- OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung
- BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten …
Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017, XII ZB 636/13, juris).Hierauf findet die Vorschrift des § 28 Abs. 1 VersAusglG nicht unmittelbar und - mangels planwidriger Gesetzeslücke - auch nicht entsprechend Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 13 ff. mwN).
Würde der ungekürzte Ausgleich dem ausgleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen geboten sein, den Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und statt auf den Kapitalwert der laufenden Invaliditätsrente auf fiktive Anwartschaftswerte abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 25 mwN).
Die Erwägungen, die den Gesetzgeber bei der Reform des Versorgungsausgleichs veranlasst haben, die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invaliditätsrente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (§ 28 Abs. 1 VersAusglG), treffen gleichermaßen für solche Berufsunfähigkeitsversicherungen zu, die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person eingerichtet worden sind (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 26 ff. mwN).
Rn. 34 Der Bestimmung des § 28 VersAusglG lässt sich daher ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30).
In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betriebliche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden soll, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht dringend angewiesen ist und/oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30 mwN).
- BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei …
Auch der Senat hat bereits in einem Fall, in dem das vorinstanzliche Gericht Feststellungen zu einer voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines Anrechts als Folge der Umsetzung des Versorgungsausgleichs getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 21 f.).Rn. 44 b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126).
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R
Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer …
Rn. 24 Ob eine planwidrige Gesetzeslücke im vorgenannten Sinne vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14).Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 100 = juris RdNr 19 mwN; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14 mwN). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (…BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 25; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22 mwN).
- BSG, 14.12.2023 - B 11 AL 2/23 R
Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Voraussetzungen …
Rn. 26 Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (…BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 24; BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [25, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). - OLG Schleswig, 12.06.2024 - 15 UF 87/23
Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; …
Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13, FamRZ 2017, 1749).Auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten muss das verbleibende Anrecht dagegen nicht nur die Altersrente, sondern auch die Zeit der Invalidität mit abdecken, so dass dem ausgleichspflichtigen Ehegatten umgekehrt eine unverhältnismäßig niedrige Rente verbleibt (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2017, 1749;… MükoBGB/Scholer 9. Auflage 2022 § 41 VersAusglG Rn. 11 ff.;… Norpoth/Sasse in: Erman BGB 17. Auflage 2023 § 27 VersAusglG Rn. 13).
Daher ist in derartigen Fällen ein ungekürzter Ausgleich des Anrechts nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte - wie wohl hier der Fall - auf die ungekürzte Invalidenrente nicht dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2017, 1749, Rz. 30).
- OLG Hamm, 26.10.2023 - 5 UF 48/23
Abänderung eines Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Vornahme einer internen …
Der genannten Vorschrift ist ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (vgl. zum Vorstehenden: BGH…, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 -, FamRZ 2017, 1914ff., bei juris Langtext Rn. 34; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 -, FamRZ 2017, 1749ff., bei juris Langtext Rn. 24ff., Rn. 28;… Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 28 VersAusglG Rn. 11).Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung sind nach allgemeinen Regeln intern oder extern auszugleichen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 -, FamRZ 2017, 1749ff., bei juris Langtext Rn. 13ff., Rn. 17ff.;… Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 26.01.2023, § 28 VersAusglG Rn. 10).
- OLG Oldenburg, 21.11.2019 - 11 UF 112/17
Invaliditätsvorsorge
Es könne letztlich dahinstehen, ob der Begriff der Invalidität im Sinne des § 28 VersAuslgG für die Situation der Antragstellerin, nach der sie ausschließlich ihrer bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht mehr nachgehen könne, überhaupt Anwendung finde, da der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.06.2017 - Aktenzeichen: XII ZB 636/13 - klargestellt habe, dass sich aus § 28 VersAusglG ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen lasse, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheine, wenn und soweit der Ausgleich dazu führe, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung stehe, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken müsse. - AG Detmold, 06.02.2023 - 31 F 196/20 § 28 Versorgungsausgleichsgesetz findet weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung auf Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung (jurisPK-VersAusglG § 28 Rdnr.10; BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 636/13).
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