Rechtsprechung
| BGH, 11.10.2023 - XII ZR 87/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Vermietung einer Segelyacht während der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Leistung; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 275 Abs 1 BGB, § 275 Abs 4 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 326 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB
Vermietung einer Segelyacht während der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Leistung; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; ... - IWW
§ 275 Abs. 1 BGB, § ... 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 313 BGB, §§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 275 Abs. 1, 4 BGB, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB, § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 313 Abs. 1, 3 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 3 BGB, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels ...
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A) Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN). b) Für den Mieter einer ...
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Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels ...
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Vermietung einer Segelyacht während der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Unmöglichkeit der vom Vermieter geschuldeten Leistung; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage; ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist ultima ratio!
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die gemietete Segelyacht - und die Corona-Pandemie
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Miete für eine Segelyacht trotz COVID-19-Schutzmaßnahmen?
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Gemietete Segelyacht während der Pandemie: Störung der Geschäftsgrundlage?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Befreiung des Mieters einer Segelyacht von der Mietzahlungsverpflichtung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Störung der Geschäftsgrundlage: Kündigung ist Ultima Ratio! (IMR 2024, 61)
Verfahrensgang
- AG Dresden, 12.11.2021 - 116 C 2558/21
- LG Dresden, 24.08.2022 - 2 S 451/21
- BGH, 11.10.2023 - XII ZR 87/22
Papierfundstellen
- MDR 2024, 20
- WM 2024, 906
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21
Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund …
Auszug aus BGH, 11.10.2023 - XII ZR 87/22
Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, NJW-RR 2023, 514 m.w.N.).Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21, NJW-RR 2023, 514 m.w.N.).
Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil - als ultima ratio - vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 m.w.N.).
Rn. 22 dd) Die in § 2 Abs. 2 und 3 SARS-CoV-2-BekämpfVO geregelten Abstandsge- und Veranstaltungsverbote sowie sonstige sich aus der Verordnung ergebende Verhaltensmaßregeln standen der geschuldeten Überlassung der Segelyacht ebenfalls nicht entgegen, sondern begründeten lediglich Verhaltensvorgaben für die konkrete Nutzung des Bootes und machten der Klägerin die Leistungserbringung damit nicht rechtlich unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 17 f. ).
Der Beklagte konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall von hoheitlich angeordneten Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens zwecks Bekämpfung einer Pandemie übernehmen und die Eignung der Yacht unter derartigen Bedingungen garantieren wollte (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 20 f. mwN).
Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Mieters, der bei einem gewerblichen Vermieter Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht wie geplant stattfinden konnte, auf Anpassung des Mietvertrags oder - als ultima ratio - eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 23 mwN).
Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 25 mwN).
Da eine solche Gebrauchsbeschränkung an der Mietsache in diesem Fall Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ist, die nicht in die Verantwortung der Mietvertragsparteien fällt, kann das damit verbundene Risiko regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 26 mwN).
Rn. 33 Als Rechtsfolge ist im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB diejenige zu wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar ist und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 28 mwN).
Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil - als ultima ratio - vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen, wenn dies auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 29, 32 mwN).
Rn. 34 Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls die Wahl der für die Vertragsparteien zumutbaren Rechtsfolge zu treffen, bei der ein weiter Ermessensspielraum des Tatgerichts besteht (Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 30 mwN).
Rn. 37 Mit der Zurückverweisung erhält das Landgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, ob sich durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens die sogenannte große Geschäftsgrundlage des von den Parteien geschlossenen Chartervertrags iSd § 313 Abs. 1 BGB schwerwiegend geändert hat, und gegebenenfalls die unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbare Rechtsfolge zu wählen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2023 - XII ZR 101/21 - NJW-RR 2023, 514 Rn. 22 ff. mwN).
- BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21
Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Auszug aus BGH, 11.10.2023 - XII ZR 87/22
Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung dabei dann, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 233, 266 = NJW 2022, 2024 Rn. 15 f. mwN).
- BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21
Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie
Eine Leistung ist rechtlich unmöglich, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (…vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 Rn. 16; vom 11. Oktober 2023 - XII ZR 87/22, juris Rn. 15).Das allgemeine Lebensrisiko wird indessen - ohne entsprechende vertragliche Regelung - von der mietvertraglichen Risikoverteilung nach § 537 BGB nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - XII ZR 87/22, juris Rn. 32).
- OLG Hamm, 16.04.2026 - 2 MK 1/22
Musterfeststellungssache Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen Stromio GmbH u. …
Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (…BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 37…, vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 Rn. 49 und vom 11. Oktober 2023 - XII ZR 87/22, WM 2024, 906 Rn. 31).
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