Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1960 Abs. 2; ZPO § 86
Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten unbekannter Erben i.R.d. Festsetzung der Kosten für ein Beschwerdeverfahren durch einen Rechtspfleger - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung des Erstattungsbetrages zu Gunsten unbekannter Erben i.R.d. Festsetzung der Kosten für ein Beschwerdeverfahren durch einen Rechtspfleger
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kostenfestsetzung zu Gunsten unbekannter Erben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 03.08.2011 - 2 O 213/09
- OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1480
- FamRZ 2012, 665
- Rpfleger 2012, 267
- ZEV 2012, 109
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.07.2000 - V ZR 393/99
Grundbuchberichtigung auf Antrag des Nachlaßpflegers
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
Die Zwangsvollstreckung erfordert zwar die namentliche Bezeichnung der Erben; damit ist aber nicht gesagt, dass eine insoweit bestehende Unklarheit nicht beseitigt werden könnte, etwa indem ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger nach Umschreibung des Titels aus eigenem Recht gegen den Beklagten vorgeht (vgl. zum Klageverfahren BGH in WM WM 2000, 2057 -2059). - BFH, 13.10.1981 - VII R 66/79
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2011 - 14 W 639/11
Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nichts anderes wie für die Erhebung einer Klage (vgl. zu Letzterem BFH, Beschluss vom 13.10.1981 - VII R 66-70/79, VII R 66/79, VII R 67/79, VII R 68/79, VII R 69/79, VII R 70/79).
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22
Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der …
Die Anordnung des § 86 ZPO bewirkt mithin, dass die Prozessbevollmächtigte nach dem Tod des Herrn A Prozessvertreterin der - ggf. zunächst unbekannten - Erben des A geworden ist [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 87/14 - MDR 2014, S. 1052; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267] und sie deshalb nunmehr mit Wirkung für und gegen diese Prozesserklärungen abgeben konnte, also auch nur für diese die Kostenfestsetzung hätte beantragen können und dürfen.Für die Kostenfestsetzung gilt insoweit nicht anderes wie für das finanzgerichtliche Klageverfahren, dass durchgeführt werden kann, ohne dass die Erben des verstorbenen Klägers bekannt oder benannt sind [so ausdrücklich zum Klageverfahren: BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1981 - VII R 66-70/79 - juris (RdNr. 10); zum Kostenfestsetzungsverfahren für "unbekannte Erben": OLG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2011 - 14 W 639/11 - MDR 2011, S. 1480 (1481) = Rpfleger 2012, S. 267].
- LG Kleve, 29.01.2013 - 4 O 275/12
Nachlasspfleger; unbekannter Erbe; Überschuldung; Nachlassinsolvenz; …
Rn. 10 Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten sich nach §§ 114, 115 ZPO, nicht nach § 116 ZPO, weil der Nachlasspfleger im Sinne von § 1960 BGB gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben, nicht aber Partei kraft Amtes ist (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758; OLG Koblenz NJOZ 2012, 1488).
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Rechtsprechung
| OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11 Kost |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Notarkosten: Anspruch auf Beurkundungsgebühr für das Testament eines Geschäftsunfähigen
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 2, 7 ,16; BeurkG § 11
Kostentragungspflicht des unerkannten Geschäftsfähigen - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZEV 2012, 109
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90
Kostentragungspflicht eines Geschäftsunfähigen
Auszug aus OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11
Der Kostenschuldner schuldet die Beurkundungsgebühr auch nach § 2 Nr. 1 KostO, ohne dass es darauf ankommt, ob der Veranlasser des notariellen Geschäfts geschäftsfähig ist (BayObLGZ 1991, 113;… Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. KostO § 2 Rn. 13 "Geschäftunfähigkeit";… Rohs/Wedewer/Waldner KostO Stand Dez. 2010 § 2 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen
Rn. 9 aa) Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass eine unerkannt geschäftsunfähige Person jedenfalls dann die Kosten zu tragen hat, wenn sie den Notar mit einer Beurkundung beauftragt hat, da der Notar diese Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017 - 20 W 391/15, juris Rn. 20 - obiter dictum; jeweils zu § 2 Nr. 1 KostO: OLG München ZEV 2012, 109 [juris Rn. 10]; OLG Köln RNotZ 2001, 56, 57 f.; BayObLG …Obwohl vor Erlass des GNotKG am 23. Juli 2013 die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung, die eine Kostenhaftung des unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers annahm (vgl. OLG München ZEV 2012, 109 [juris Rn. 10]; OLG Köln RNotZ 2001, 56, 57 f.; BayObLG …
- OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
Unrichtige Sachbehandlung durch Notar
Ohnehin wäre - auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt - im gegebenen Zusammenhang weiter Voraussetzung für einen Wegfall bzw. ein Nichtentstehen des Gebührenanspruchs, dass dem Antragsgegner eine Geschäftsunfähigkeit, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hätte erkennbar sein müssen (vgl. dazu die Nachweise bei OLG München MittBayNot 2012, 68, zitiert nach juris). - OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines …
Demzufolge hat der Notar bei einem Irrtum über die Geschäftsfähigkeit keine Amtspflicht verletzt, wenn er trotz der objektiv gegebenen Geschäftsunfähigkeit beurkundet hat, es sei denn, es konnte an der Geschäftsunfähigkeit für ihn kein vernünftiger Zweifel bestehen, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG München MittBayNot 2012, 68 Rn. 12).
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
3 Z 141/90">3 Z 141/90 -, Rn. 9 f., juris; LG Köln, Beschluss vom 22. September 2004 - 11 T 43/04 -, Rn. 24, juris; OLG München, Beschluss vom 8. August 2011 - 32 Wx 286/11 -, Rn. 10, juris; zu § 22 GNotKG: OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00, BeckRS 2000, 12802, Rn. 9 f., beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 11 Wx 61/16 (Wx) -, Rn. 11 - 20, juris; s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 W 300/04 -, Rn. 9, juris) davon aus, dass die Geschäftsunfähigkeit einer Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen nicht generell entgegenstehe. - OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16
Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers
Rn. 16 In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56; … - KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr …
3 Z 141/90">3 Z 141/90 -, Rn. 9 f., juris; LG Köln, Beschluss vom 22. September 2004 - 11 T 43/04 -, Rn. 24, juris; OLG München, Beschluss vom 8. August 2011 - 32 Wx 286/11 -, Rn. 10, juris; zu § 22 GNotKG : OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00, BeckRS 2000, 12802, Rn. 9 f., beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 11 Wx 61/16 (Wx) -, Rn. 11 - 20, juris; s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 W 300/04 -, Rn. 9, juris) davon aus, dass die Geschäftsunfähigkeit einer Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen nicht generell entgegenstehe. - OLG Düsseldorf, 11.08.2016 - 10 W 115/16
Nichterhebung von Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung bei Zweifeln an …
Eine zur Kostenniederschlagung führende unrichtige Sachbehandlung läge angesichts dessen nur dann vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eine Beurkundung vorgenommen bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet hätte (OLG München 32 Wx 286/11, Beschluss vom 8. August 2011, juris Rn. 11); von einer feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Frau B. aus Sicht des Notars zur Zeit der Entwurfsfertigung im August 2014 kann jedoch keine Rede sein.
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