Rechtsprechung
| BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01 (1) |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Judicialis
AO 1977 § 360 Abs. 3; ; FGO § 44; ; EStG § 15a Abs. 1; ; EStG § 15a Abs. 2; ; EStG § 15a Abs. 4
- IWW
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 360 Abs. 3; FGO § 44; EStG § 15a Abs. 1, 2, 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG
- datenbank.nwb.de
Ansatz eines Korrekturpostens bei Leistung einer Einlage zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit der Klage eines Kommanditisten gegen den an die Kommanditgesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid; Ansatz eines ausserbilanziellen Korrekturpostens für Einlagebetrag, soweit dieser nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Verluste bei beschränkter Haftung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00
- BFH, 01.03.2002 - VIII R 32/01
- BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01 (1)
Papierfundstellen
- BFHE 203, 462
- ZIP 2004, 763
- BB 2004, 1830
- BB 2004, 92
- DB 2004, 45
- BStBl II 2004, 359
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (18)
- BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94
Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Zweck des § 15a EStG ist es, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten (beschränkt haftenden Gesellschafters) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den Haftungsbetrag am jeweiligen Bilanzstichtag --als Ausdruck seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung-- zu begrenzen (…BTDrucks 8/3648, S. 16;… 8/4157, S. 3; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230).Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass --entsprechend dem Willen des Gesetzgebers-- Einlagen nach Ablauf des Wj, für das verrechenbare Verluste festgestellt wurden, nicht dazu führen, diese in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren (BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, ständige Rechtsprechung).
b) Für eine solche (verdeckte) Regelungslücke, von der offenbar auch der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226 ausgegangen ist (vgl. Abschn. III.7. der Entscheidungsgründe: "Einlagenerhöhungen (beeinflussen) das Ausgleichsvolumen für Verluste des Einlagejahres und künftige Verluste"), spricht in systematischer Hinsicht ferner die Bestimmung des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zum erweiterten Verlustausgleich aufgrund der Eintragung einer erhöhten Haftsumme ins Handelsregister.
a) Abgesehen davon, dass --wie dargelegt-- selbst die Erläuterungen zum Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl 1, 1545), mit dem § 15a EStG in das EStG eingefügt wurde, die Annahme nahe legen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG den Fall der vorgezogenen Einlage nicht bedacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Fall der Liquidation der KG als auch der Veräußerung des Kommanditanteils der im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechnete Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähiger Verlust anzusetzen, obgleich der Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG hierfür keinerlei Anhalt bietet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, m.w.N.; R 138d Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--;… Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz. 180, 224).
- BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98
Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nicht nur voraus, dass durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sondern erfordert zudem die Feststellung, in welcher Höhe die Außenhaftung des Kommanditisten dessen geleistete Einlage überschreitet; hinzu kommt, dass dieser Ausgangsbetrag sowohl mit Rücksicht auf die in den einzelnen Wj zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste als auch im Hinblick auf spätere Einlagen --einschließlich der Rückwirkungen auf die Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461, sowie nachfolgend Abschn. II.5.a der Gründe)-- fortzuschreiben ist.Da in diesem Umfang die in das negative Kapitalkonto geleistete Einlage dem Kommanditisten selbst dann keine ausgleichsfähigen Verluste vermittelt, wenn die Verluste im Wj der Einlage entstehen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1461), entfällt hiermit zugleich auch die Rechtfertigung dafür, einen Korrekturposten für die Anerkennung ausgleichsfähiger Verluste in den folgenden Wj anzusetzen.
- BFH, 24.04.1997 - IV R 20/96
Klagebefugnis hinsichtlich des verrechenbaren Verlusts
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Der Tatsache, dass das FA den Gesellschafter im Einspruchsverfahren der KG nicht gemäß § 360 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzugezogen hatte, maß der IV. Senat dabei keine Bedeutung bei (BFH-Urteil vom 24. April 1997 IV R 20/96, BFH/NV 1997, 795, 796).Dieser Aspekt ist gewichtiger als eine rein formale Betrachtungsweise dahin gehend, dass der Feststellungsbescheid mangels eines von dem Gesellschafter durchgeführten Vorverfahrens diesem gegenüber bestandskräftig geworden sei (so BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 795, 796).
- BFH, 30.03.1999 - VIII R 16/99
Mitunternehmer; unzulässige Klage gegen Einspruchsentscheidung betr. die …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Senatsurteil vom 30. März 1999 VIII R 16/99, BFH/NV 1999, 1469).Seine in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1469 geäußerte abweichende Ansicht gibt der Senat auf.
- BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98
Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
der Gründe, sowie Senatsurteile vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, betreffend den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen als Fremdkapital; vom 5. Februar 2002 VIII R 31/01, BFHE 198, 101, BStBl II 2002, 464, betreffend Verpflichtungen eines Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers).a) Abgesehen davon, dass --wie dargelegt-- selbst die Erläuterungen zum Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl 1, 1545), mit dem § 15a EStG in das EStG eingefügt wurde, die Annahme nahe legen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG den Fall der vorgezogenen Einlage nicht bedacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Fall der Liquidation der KG als auch der Veräußerung des Kommanditanteils der im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechnete Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähiger Verlust anzusetzen, obgleich der Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG hierfür keinerlei Anhalt bietet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, m.w.N.; R 138d Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--;… Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz. 180, 224).
- BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00
§ 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Der Senat lässt offen, ob von einem Verbrauch des Korrekturpostens auch im Falle des Wiederauflebens der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.V.m. § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB) sowie dann auszugehen ist, wenn mit der Entnahme eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sowie --hiermit korrespondierend-- der Ansatz eines verrechenbaren Verlusts verbunden ist (§ 15a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 EStG; dazu BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 4/00, BFHE 196, 283, BStBl II 2002, 458) mit der weiteren Folge, dass dieser Verlust --durch den Wegfall des Korrekturpostens-- in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren wäre. - BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89
Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (vgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von lediglich rechtspolitischen Fehlern Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230; vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166;… BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938, 940; vom 28. Oktober 1983 III R 129/79, BFHE 139, 416, BStBl II 1984, 91, 93;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 352, 366, 377 ff., jeweils m.w.N.; a.A. FG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2002 7 K 4345/00, EFG 2002, 1302, rkr., m.w.N.). - BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (vgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von lediglich rechtspolitischen Fehlern Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230; vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166;… BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938, 940; vom 28. Oktober 1983 III R 129/79, BFHE 139, 416, BStBl II 1984, 91, 93;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 352, 366, 377 ff., jeweils m.w.N.; a.A. FG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2002 7 K 4345/00, EFG 2002, 1302, rkr., m.w.N.). - BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01
Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
der Gründe, sowie Senatsurteile vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, betreffend den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen als Fremdkapital; vom 5. Februar 2002 VIII R 31/01, BFHE 198, 101, BStBl II 2002, 464, betreffend Verpflichtungen eines Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers). - BFH, 01.06.1989 - IV R 19/88
Zur Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Da aber nach der Systematik des § 15a EStG der Vorschrift über den erweiterten Verlustausgleich (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) im Verhältnis zur Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (Maßgeblichkeit der geleisteten Einlage) lediglich komplementäre (ergänzende) Funktion zukommt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018), ist zum einen kein Grund dafür erkennbar, eine im Vorjahr (Wj 02) geleistete Einlage, die erst durch Verluste im folgenden Wj (03) verbraucht wird (Fall 2), vom Verlustausgleich auszuschließen, während eine im Wj 02 (Vorjahr) eingetragene Erhöhung der Haftsumme (Fall 3a) zum Ausgleich von Verlusten des Folgejahres heranzuziehen ist. - BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86
Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG
- BFH, 17.02.1994 - VIII R 30/92
Eine strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen vor dem 13. …
- BFH, 30.03.1993 - VIII R 44/90
Ermittlung der Liquidationsquote im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
- BFH, 23.03.2000 - IV B 91/99
Klagerecht; unterlassene Hinzuziehung
- BFH, 28.10.1983 - III R 129/79
Pensionsanwartschaft - Rückstellungen
- BFH, 31.07.1980 - IV R 18/77
Verfahrensbeteiligte - Einspruch - Gewinnfeststellungsbescheid
- BFH, 10.06.1997 - IV B 124/96
Ermittlung des Entnahmegewinns durch das Finanzamt
- FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00
Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG
- BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche …
Dem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützten Begehren des Klägers, den auf den 31. Dezember 1996 festzustellenden verrechenbaren Verlust um den für die Jahre 1994 und 1995 sich ergebenden Überhang der Einlagen über die Entnahmen und Verluste --im Folgenden: Korrekturposten-- zu kürzen, entsprach das FA nicht.Das Finanzgericht (FG) folgte dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359.
Das BMF hat zwar keinen Antrag gestellt und --ebenso wie die übrigen Beteiligten-- auf mündliche Verhandlung verzichtet, zugleich aber für den Fall, dass der erkennende Senat an den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 festhalten sollte, angeregt, die Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat vorzulegen.
a) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Abgesehen davon, dass die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung befugt und verpflichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 355, m.w.N.) und --hierauf aufbauend-- der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 42/00 (BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798) eine teleologische Reduktion der Gewinnhinzurechnung aufgrund von Entnahmen gemäß § 15a Abs. 3 EStG befürwortet hat (dazu Kempermann, DStR 2004, 1515), verkennt dieser Einwand, dass --wie im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 im Einzelnen dargelegt-- die Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der Qualifikation der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zugerechneten Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht worden ist.
Hinzu kommt nicht nur, dass Sinn und Zweck der Grundregel (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG: Verlustausgleich entsprechend am Bilanzstichtag geleisteter Einlagen) für eine Gleichbehandlung des Sachverhalts der "vorgezogenen Einlage" (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger Verlust im Wirtschaftsjahr 02) sprechen, sondern vor allem auch, dass nur durch die Anerkennung der Vorhaltewirkung der zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleisteten Einlagen das "in jeder Hinsicht sinnwidrige Ergebnis" (so BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.b bb der Gründe) vermieden wird, nachdem zwar die im Wirtschaftsjahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste vermittelt, diese zukunftsgerichtete Wirkung --auf der Grundlage der Verwaltungsauffassung-- jedoch mangels einer überschießenden Außenhaftung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG dann entfiele, wenn der Kommanditist den Erfordernissen beider Tatbestände (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) dadurch genügt, dass er im Wirtschaftsjahr 01 sowohl die Haftsumme erhöht als auch in nämlicher Höhe eine Einlage in das Gesamthandsvermögen leistet.
Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb angemerkt, dass auch die Finanzverwaltung von einer solchen Regelungslücke ausgeht und --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- sowohl bei Liquidation der KG als auch im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils --abweichend vom Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG-- den im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechneten Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähigen Verlust ansetzt (R 15a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.4.a der Gründe, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juli 2006 2 BvR 375/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 274).
Zu berücksichtigen ist vor allem, dass --wie bereits im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 ausgeführt (dort unter II.4.b der Gründe)-- auch der Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) eine Nebenrechnung erfordert, in der --gleichfalls außerhalb des Feststellungsverfahrens nach § 15a Abs. 4 EStG-- die Höhe des die Einlagen übersteigenden Haftungsumfangs festzuhalten und dieser Ausgangsbetrag sowohl im Hinblick auf die angefallenen Verlustanteile als auch mit Rücksicht auf die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren geleisteten Einlagen fortzuschreiben ist.
- BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04
Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von …
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m.w.N.) sind notwendig Hinzuzuziehende klagebefugt, auch wenn das Einspruchsverfahren mangels Hinzuziehung ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet und es an sich für eine von ihnen erhobene Klage an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines zumindest teilweise erfolglos gebliebenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) fehlt. - BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches …
Dieser Mangel wird geheilt, wenn - wie im Streitfall - der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen diese Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m. w. N.;… BFH-Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217).
- BFH, 10.10.2024 - IV R 10/22
Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in …
Ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, bestimmt sich --wie § 15a Abs. 1 EStG zeigt-- durch einen Vergleich des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (sogenanntes Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs, Wacker, Der Betrieb 2004, 11; Steger, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 2351; vgl. auch BFH-Urteile vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.1.; vom 14.12.1995 - IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III.5.a).Rn. 33 § 15a EStG beruht auf einer Typisierung, nach der --sowohl zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten als auch im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung der Regelung-- aufgrund eines Kapitalkontenvergleichs gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (Grundregel) die Zurechnung ausgleichsfähiger Verluste grundsätzlich auf den Betrag der geleisteten Einlage beschränkt wird und ein darüber hinausgehender --das heißt die Einlage überschreitender-- Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG (erweiterter Verlustausgleich) daran gebunden ist, dass der Kommanditist mit einer gegenüber der geleisteten Einlage höheren Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist und somit im Verhältnis zu den Gläubigern der KG einer sogenannten überschießenden Außenhaftung unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.2., m.w.N.).
Allerdings kann es nicht als allgemein gültiges Element des gesetzgeberischen Plans angesehen werden, in allen denkbaren Fällen eine Kongruenz von Haftungsumfang und steuerrechtlicher Verlustausgleichsmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.).
Rn. 52 b) Auch ein Rückgriff auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BFH zur Bildung eines (positiven außerbilanziellen) Korrekturpostens für nachträgliche Einlagen (z.B. BFH-Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) kann das von der Finanzverwaltung gewünschte Ergebnis nicht begründen.
Rn. 53 aa) Nach dieser Rechtsprechung führten Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, zum Ansatz eines (positiven außerbilanziellen) Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren waren, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erhöhte (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; vom 26.06.2007 - IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934; vom 20.09.2007 - IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118; vom 02.02.2017 - IV R 47/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz 18).
Damit waren Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur Höhe des (noch) nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erhöhte (BFH-Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.1.).
- BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07
Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters - …
Das --auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützte-- weitergehende Begehren, aufgrund der zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos im Jahr 2001 geleisteten Einlagen den gesamten Verlustanteil des Jahres 2002 als ausgleichsfähig anzuerkennen und deshalb den verrechenbaren Verlust auf den 31. Dezember 2002 --wie zum Ende der Vorperiode-- in Höhe von lediglich 38 026 EUR festzustellen, lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2006 unter Bezugnahme auf das Nichtanwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. April 2004 IV A 6 -S 2241a- 10/04 (BStBl I 2004, 463) ab.Das Finanzgericht (FG) schloss sich hierbei den Erwägungen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 an, nach denen Einlagen unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Prüfung des § 15a EStG einen sog. Korrekturposten vermitteln.
a) Der erkennende Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 28/06 (…BFH/NV 2007, 1982) der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) angeschlossen, nach der Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, (grundsätzlich) zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Zwar hat der erkennende Senat (…Urteil in BFH/NV 2007, 1982) --ebenso wie zuvor der VIII. Senat (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359)-- die Rechtfertigung für die Bildung des Korrekturpostens in systematischer Hinsicht auch darin gesehen, dass eine im Jahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. im Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG vermittele und deshalb für den Sachverhalt der vorgezogenen Einlage im Rahmen der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nichts anderes gelten könne.
- BFH, 26.02.2026 - IV R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
Rn. 25 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 15a Abs. 1 EStG a.F. Zwar hatte der BFH entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (BFH-Urteile vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.; vom 26.06.2007 - IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, unter II.2.; ebenso zu vorgezogenen Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters BFH-Urteil vom 20.09.2007 - IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118, unter II.1.).Diesem lässt sich die "Grundregel" entnehmen, dass ein Verlustausgleich oder -abzug nur bei zeitkongruenten Einlagen in Betracht kommen soll (Grundprinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs, vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2024 - IV R 10/22, BFHE 286, 131, BStBl II 2026, 19, Rz 58), während § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG lediglich "komplementäre (ergänzende) Funktion" zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.b aa und II.4.b; vom 26.06.2007 - IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, unter II.2.b aa; vom 20.09.2007 - IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118, unter II.1.b aa).
Rn. 54 (aa) Im Zusammenhang mit dem Korrekturposten ergibt sich eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen (vgl. dazu z.B. v. Beckerath in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 15a Rz D 17 ff.; Claudy/Steger, DStR 2004, 1504, 1508; Brandenberg, DB 2004, 1632, 1635 ff.; HG, DStR 2004, 24, 28).
Fraglich ist beispielsweise, ob spätere Gewinne zu einem Verbrauch des Korrekturpostens führen, ob der Korrekturposten bei der Ermittlung des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG zu berücksichtigen ist (v. Beckerath in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 15a Rz D 17 ff., m.w.N.) und ob eine spätere Einlage auch dann im Korrekturposten zu erfassen ist, wenn wegen früherer (ausgleichsfähiger) Verluste ein Merkposten aus "erweiterter Außenhaftung" vorgehalten wird (HG, DStR 2004, 24, 28).
- BFH, 02.02.2017 - IV R 47/13
Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das …
Rn. 18 aa) Allerdings führen nach der Rechtsprechung des BFH Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, und vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118).Der Kommanditist, der eine Einlage tatsächlich in einem Zeitraum vor Verlustentstehung leistet --insoweit "verfrüht"--, soll nicht schlechter gestellt werden als der Kommanditist, der diese Verluste lediglich wegen erweiterter Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichen darf, alleine weil er im Jahr vor Entstehung des Verlustes seine Haftsumme als Kommanditist aufgestockt hat (vgl. § 171, § 172 des Handelsgesetzbuchs; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15a EStG Rz 130a;… Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15a Rz 183).
- FG Hamburg, 22.01.2007 - 7 K 84/06
Einkommensteuer: Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener" …
Eine Anwendung des BFH-Urteils vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) komme nicht in Betracht, weil dieses Urteil über den Einzelfall hinaus gemäß Schreiben des BMF 2000-04-14IV A 6-S 2241 a-10/04 nicht anzuwenden sei.Auf das Urteil des BFH vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) und die dortige Argumentation werde Bezug genommen.
Dennoch ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359) der Verlust des Beigeladenen in dieser Höhe ausgleichsfähig.
Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).
Bei seinen Erwägungen berücksichtigt er, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Anliegens bewusst davon abgesehen hat, sämtliche Haftungstatbestände in die Regelung des § 15a EStG einzubeziehen und die Vorschrift auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Typisierung beruht, nach der sowohl zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten als auch im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung der Vorschrift aufgrund des Kapitalkontenvergleichs die Zurechnung ausgleichsfähiger Verluste grundsätzlich auf den Betrag der geleisteten Einlage beschränkt werde (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, a.a.O.).
- BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02
Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden
In diesem Sinn hat auch der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) entschieden. - BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07
Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG - …
Die für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr festgestellten verrechenbaren Verluste können deshalb weder aufgrund von Einlagen, die nach dem Bilanzstichtag geleistet werden, noch aufgrund von nach diesem Zeitpunkt im Handelregister verzeichneten Haftsummeneinträgen in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359). - FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12
Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage …
- FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14
Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?
- BFH, 16.01.2025 - IV R 11/22
Zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG
- FG Nürnberg, 15.11.2005 - I 235/04
Verrechnung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG mit Verlusten in Folgejahren
- FG Köln, 09.03.2023 - 15 K 1435/20
Berücksichtigen von nachträglichen Einlagen als ausgleichsfähiger Verlust
- FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09
Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines …
- FG Köln, 14.11.2013 - 6 K 3723/09
Kaufpreis für Kommanditanteil erhöht nicht die Verlustabzugsmöglichkeit nach § …
- FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01
Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für die Aufwendungen zur Erlangung eines …
- BFH, 02.02.2017 - IV R 48/13
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 2. Februar 2017 IV R 47/13 - Ausgleichsfähiger …
- FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06
Ausgleich eines dem einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust der …
- BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
Klagebefugnis eines Mitunternehmers
- FG Münster, 13.04.2022 - 13 K 141/20
Anforderungen an die Berechnung des verrechenbaren Verlustes
- FG Hessen, 29.06.2006 - 11 K 3809/04
Verlustzuweisung bei einer GmbH & Still
- BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
§ 15a EStG : Ausgleichsfähigkeit vorgezogener Einlagen
- BFH, 18.01.2007 - IV B 133/06
Verrechenbare Verluste; keine Umqualifizierung
- BFH, 31.07.2025 - IV R 7/23
Gewinnhinzurechnung trotz Übernahme eines positiven Kapitalkontos
- BFH, 05.04.2005 - VIII B 185/04
Verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG , Einspruch für vollbeendete PersG
- BFH, 29.05.2006 - VIII B 191/05
Grundsätzliche Bedeutung
- BFH, 27.03.2007 - IV B 149/05
Einlage gemäß § 15a EStG , Leistung der Einlage
- FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 1333/11
Anspruch auf Umwandlung von festgestellten verrechenbaren Verlusten infolge …
- FG Rheinland-Pfalz, 23.06.2009 - 3 K 2633/07
Rechtskraftdurchbrechung aufgrund widerstreitender rechtskräftiger Urteile
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2023 - 8 K 8166/21
Zurechnung des Betrags der Einlageminderung als Gewinn für den Kommanditisten
- FG Köln, 14.11.2013 - 6 K 2133/10
Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen
- FG Münster, 16.01.2003 - 8 K 7131/01
Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei …
- FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs …
- FG Düsseldorf, 21.07.2011 - 15 V 1658/11
Möglichkeit der Umwandlung von festgestellten, verrechenbaren Verlusten infolge …
- FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1228/04
§ 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und …
- OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04
Ausgestaltung der Zurechenbarkeit einer Steuerberaterhaftung wegen Vermittlung …
- FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf …
- FG Sachsen, 24.03.2004 - 1 K 700/04
Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig …
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
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Rechtsprechung
| BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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BGB § 852 Abs. 1 a. F.
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 19; BGB § 852 Abs. 1 a. F.
Notarhaftung bei unklarer Vertragsgestaltung: Verjährung beginnt, sobald Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertrags-inhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet, insbes. eine Klage erhebt - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen eines Notars bei Entwurf einer Garantieerklärung; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs; Objektive Verschlechterung der Vermögenslage; Zustellung einer Zahlungsklage; Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Notarhaftung bei klarer Vertragsgestaltung - ra.de
- rechtsportal.de
Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BNotO § 19; BGB § 852 Abs. 1 a. F.
Notarhaftung bei unklarer Vertragsgestaltung: Verjährung beginnt, sobald Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertrags-inhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet, insbes. eine Klage erhebt
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1069
- ZIP 2004, 763
- MDR 2004, 686
- DNotZ 2004, 839
- VersR 2005, 1695
- WM 2004, 2026
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (9)
- BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98
Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498).Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).
b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unangegriffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Rechtsprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung).
Hingegen ist es von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Parteirollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Prozesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.
Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO S. 1500).
- BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).
Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaftungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umständen verneint.
- BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).
Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.).
- BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92
Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des …
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall verneint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbescheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325).
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 174/91
Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen Notar wegen Nichtigkeit des …
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH…, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO S. 1500). - BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93
Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von …
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243). - BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96
Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen …
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). - BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90
Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.). - BGH, 10.04.2003 - III ZR 38/02
Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen wegen unzutreffender …
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).
- BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06
Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung …
(4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (…vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen. - BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18
Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung …
Hängt aber die Haftung des Notars gerade davon ab, dass der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann, ist der Ausgang eines Prozesses gegen einen möglicherweise primär haftenden Dritten für ein späteres Klageverfahren gegen den Notar präjudiziell und deshalb eine Streitverkündung ihm gegenüber ohne Weiteres zulässig (…vgl. Senat, Urteile vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214 f; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, NJW-RR 2004, 1069, 1071; vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149 und vom 6. Juli 2007 - III ZR 13/05, NJW-RR 2007, 277, 278). - BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei …
b) Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde nach entstanden ist, sich also die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1070 = ZIP 2004, 763, 764 m.w.N.).c) Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - VersR 2003, 873, 874 und vom 22. Januar 2004 aaO m.w.N.).
Diese weitere Gelegenheit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1500; Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1071 = ZIP 2004, 763, 765).
- BGH, 20.11.2024 - IV ZR 263/23
Amtspflichtverletzung des Notars: Beurkundung eines …
Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, VersR 2005, 1695 [juris Rn. 13] m.w.N.). - BGH, 24.05.2005 - IX ZR 114/01
Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Konkursverwalters für eine nicht …
Die Klägerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt Feststellungsklage gegen den Beklagten persönlich erheben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, ZIP 2004, 763, 764;… Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 ff) oder aber - was vielleicht noch näher gelegen hätte - dem Beklagten persönlich im Prozeß gegen ihn als Verwalter den Streit verkünden können (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). - BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14
Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung: …
Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (…Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).So hat der Senat in einem Fall der Notarhaftung, bei dem es nicht um eine verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des - durch eine vom Notar fehlerhaft entworfene Garantieerklärung entstandenen - Schadens ging, entschieden, die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den beklagten Notar lasse sich nicht mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches Verhalten verneinen (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO).
- BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05
Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar
Dies gilt um so mehr, als ihm im Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur Verfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071). - OLG Hamm, 21.02.2013 - 28 U 224/11
Anwaltshonorar; Verwirkung; Verjährung; Pflichten eines "Stempelanwalts"; …
Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Pflichtverletzung als nahe liegend, eine Haftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (…s. zur Amtshaftung BGH, Urt. v. 14.03.2002, III ZR 302/00, NJW 2002, 1793, 1797; zur Notarhaftung BGH, Urt. v. 22.01.2004, III ZR 99/03, NJW-RR 2004, 1069). - OLG Hamm, 01.06.2012 - 33 U 13/11
Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs
Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH 22.01.2004 - III ZR 99/03 - Rz 13, NJW-RR 2004, 2026). - OLG Naumburg, 18.10.2005 - 3 U 38/05
Haftung einer Gemeinde aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)
Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, III ZR 99/03 = BGHReport 2004, 659-660 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 17.08.2005 - 18 U 80/04
Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt
- OLG Koblenz, 05.05.2010 - 1 U 679/09
Amtshaftung bei Vollzug des Bauordnungsrechts: Nicht fachgerechtes Vorgehen eines …
- OLG Karlsruhe, 16.12.2015 - 7 U 29/14
Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei …
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