Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 12.03.2003

Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03   

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https://dejure.org/2003,8589
BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 (https://dejure.org/2003,8589)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 (https://dejure.org/2003,8589)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 226/03 (https://dejure.org/2003,8589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Absenkung der Pfändungsfreigrenze - Analoge Anwendung des § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) - Fehlen einer Regelungslücke - Vereinfachung der Zwangsvollstreckung durch Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge - Pfändbarkeit von Ansprüchen auf laufende ...

Papierfundstellen

  • ZVI 2004, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86

    Abtretung von Ansprüchen - Zusammenrechnung der Sozialleistungen - Einwilligung

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03
    Damit unterliegen die Rentenansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialgesetzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54 Rdn. 20; Lilge in: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB I Rdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch BSGE 61, 274, 276 f.).
  • LG Lübeck, 10.01.2024 - 7 T 11/24

    Pfändungsfreigrenze: Abschläge bei fehlenden Mietaufwendungen

    Über diese Norm sind feste Beträge bestimmt, die den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    An sie ist das Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6812, S. 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Schon deshalb verbietet es sich, von den in bzw. über § 850c ZPO vorgegebenen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil die Schuldnerin, wie die Beschwerde geltend macht, keine Mietaufwendungen hat (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141; indes verlangt BGH NJW-RR 2007, 938 zu den nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöhten Pauschalbeträgen, dass - allerdings unabhängig vom Umfang - überhaupt tatsächlich Unterhalt gezahlt wird).

    Soweit der Gesetzgeber Abweichungen in den Gesetzesvorschriften zugelassen hat (z.B. § 850c Abs. 6 ZPO), tragen diese den Belangen des Gläubigers abschließend Rechnung (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Die von der Beschwerde vertretene Lesart des § 850c ZPO, dass die der pauschalierte Pfändungsfreibetrag abzuändern ist, wenn eine Schuldnerin keine Miete zahlt (in diesem Sinne allerdings auch AG Tostedt BeckRS 2020, 42790; Mock VE 2021, 77) widerspricht schließlich dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Er hat sich deshalb für eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/6812, S. 8).

  • BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in §§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9032
OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02 (https://dejure.org/2003,9032)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.03.2003 - 9 U 133/02 (https://dejure.org/2003,9032)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. März 2003 - 9 U 133/02 (https://dejure.org/2003,9032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 266a StGB; § 291 InsO; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan

  • zvi-online.de

    InsO §§ 178, 291, 301, 302; SGBIV § 28 h; StGB § 266a
    Zulässigkeit der titelergänzenden Feststellungsklage zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei angemeldeter Insolvenzforderung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Restschuldbefreiung; Feststellungsinteresse für Aufrechterhaltung eine in der Insolvenztabelle nicht entsprechend gekennzeichneten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 465
  • ZVI 2004, 46
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Stützt er sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grds. alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, VersR 1999, 774 f.; BGH, ZIP 2002, 524 ff.).

    Der Beklagte hat daher seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, indem er zur Zahlungsfähigkeit der B GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Sachvortrag gehalten und für den Fall, dass bei Fälligkeit die GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre, auch nicht dargelegt, warum ihm die Bildung von Rücklagen zu diesem Erfordernis (BGHZ 134, 304 ff.) unmöglich gewesen wäre, sondern sich allein darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin als unzureichend zu bezeichnen (vgl. zu diesen Anforderungen in einem vergleichbaren Fall BGH, ZIP 2002, 524, 526).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Dieser Ersatzanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der B GmbH setzt aber voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 266a StGB , der Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, NJW-RR 1989, 1185; BGH, NJW 1997, 130, 131) [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95] , erfüllt hat.

    Zu diesen öffentlichrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden steuerlichen Pflichten sowie die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, NJW 1997, 130 f.).

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Der Beklagte hat daher seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, indem er zur Zahlungsfähigkeit der B GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Sachvortrag gehalten und für den Fall, dass bei Fälligkeit die GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre, auch nicht dargelegt, warum ihm die Bildung von Rücklagen zu diesem Erfordernis (BGHZ 134, 304 ff.) unmöglich gewesen wäre, sondern sich allein darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin als unzureichend zu bezeichnen (vgl. zu diesen Anforderungen in einem vergleichbaren Fall BGH, ZIP 2002, 524, 526).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Denn ebenso wenig, wie den Geschäftsführer die Delegation von Aufgaben auf andere Personen von seiner kraft Anstellung begründeten Verantwortlichkeit befreien kann, kann es den Geschäftsführer entlasten, dass er gleichsam lediglich als "Strohmann" fungiert (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW 2002, 2480 ff. [BGH 28.05.2002 - 5 StR 16/02] ).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88

    Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Außerdem besitzen die Vollstreckungsorgane keine Kompetenz zur Titelergänzung (BGHZ 109, 275, 279 f. [BGH 30.11.1989 - III ZR 215/88] ; Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 17 f. zu § 850f); an die Eintragung einer Forderung in der Tabelle sind nach § 178 Abs. 3 InsO aber die Insolvenzgläubiger wie durch ein rechtskräftiges Urteil gebunden.
  • BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98

    Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    1 BGB lässt erkennen, dass die Befugnis zur Tilgungsbestimmung nur dem Schuldner zustehen soll, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, wobei der Zeitpunkt der Ausübung grds. mit dem Zeitpunkt dieser Tätigkeit ("bei der Leistung") übereinstimmen muss (BGH, NJW 1999, 1704).
  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Stützt er sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grds. alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, VersR 1999, 774 f.; BGH, ZIP 2002, 524 ff.).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02
    Dieser Ersatzanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der B GmbH setzt aber voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 266a StGB , der Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, NJW-RR 1989, 1185; BGH, NJW 1997, 130, 131) [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95] , erfüllt hat.
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

    Als "aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze" werden etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB, der Betrug gemäß §§ 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG (vgl. zum Ganzen MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3 bis 7; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5; HmbKomm-InsO /Streck, § 302 Rn. 2).
  • KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08

    Insolvenzverfahren: Feststellung einer Werklohnforderung als Forderung aus einer

    Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO zulässig (vgl. BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, ZinsO 2003, 280; OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329/1330; OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 f.; NZI 2007, 358; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn 6 a.E.).
  • OLG Hamm, 03.12.2013 - 9 U 69/13

    Haftung des Schädigers für die medizinisch nicht indizierte Entfernung eines

    Diesbezüglich folgt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bereits aus der fehlenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Falle des Insolvenzverfahrens gemäß § 302 Nr. 1 InsO (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 12.03.2003, Az.: 9 U 133/02).
  • OLG Dresden, 07.04.2004 - 6 U 2076/03

    Verjährung von Forderungen des Trägers der Sozialversicherung wegen

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  • OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06

    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

    Auch in diesen Verfahren besteht für eine Klage gegen den Schuldner auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schon vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein rechtlich geschütztes Interesse (s. OLG Celle, ZInsO 2003, 280 = ZVI 2004, 46 = Rpfleger 2003, 465), wenn der Schuldner diesem Anspruchsgrund widersprochen hat.
  • OLG Koblenz, 30.07.2014 - 13 UF 271/14

    Umfang der Restschuldbefreiung

    Es lässt sich hieraus kein halbwegs zuverlässiges Bild über die Leistungsfähigkeit im Zeitraum Juli 2001 bis März 2006 (diese Zeiträume werden von den Bescheiden erfasst) gewinnen (vgl. zur Darlegungslast: OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2003 9 U 133/02 - [...]; OLG Hamm NJW-RR 2012, 967).
  • OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05

    Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei

    Nicht sachgerecht wäre es, den Streit über die materielle rechtliche Grundlage der angemeldeten Forderung in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern; eine derartige Prüfung ist mit der Konzeption des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbar (OLG Celle ZInsO 2003, 280 = ZVI 2004, 46 = OLG Report 2003, 195; BGHZ 152, 148 = NJW 2003, 515 = ZVI 2002, 420 zu § 850 f ZPO).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 VA 2/04

    Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Justizverwaltungsakts; Akteneinsichtsrecht

    In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass nach der Überleitungsvorschrift in Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BGBl. I 2001, 2710, 2715) auf Insolvenzverfahren, die - wie offensichtlich hier - vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind (vgl. auch OLG Celle Rpfleger 2003, 465).
  • OLG Celle, 07.09.2006 - 6 U 66/06

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabführung von

    Anders als von dem Beklagten angenommen, hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse (vgl. OLG Celle, ZInsO 2003, 280 ).
  • OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 75/05
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