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   BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84   

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BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84 (https://dejure.org/1986,58)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 (https://dejure.org/1986,58)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - 7 C 76.84 (https://dejure.org/1986,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Lärmschutzmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Straßenverkerhrsbehörde - Ermessen - Schutzmaßnahmen - Verkehrslärm - Straßenplanungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Straßenanwohner vor Verkehrslärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 234
  • NJW 1986, 2655
  • NVwZ 1986, 918 (Ls.)
  • DVBl 1987, 278
  • DVBl 1987, 373
  • DÖV 1986, 926
  • ZfBR 1990, 211
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 18.05.1982 - II OE 108/78
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Demgemäß haben die Straßenverkehrsbehörden u.a. darauf hinzuwirken, daß vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt werden (ebenso Hess.VGH, Urteil vom 18. Mai 1982 - II OE 108/78 - in VerkMitt. 1983, 24).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Die Erheblichkeit der Lärmbeeinträchtigung oder - was gleichsteht - ihre Unzumutbarkeit kennzeichnet damit eine äußerste, im Wege gerechter Abwägung zu Lasten des Betroffenen nicht mehr oder nur gegen Entschädigung überwindbare Grenze (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]); hieraus folgt - wie zur Klarstellung hinzugefügt sei -, daß Lärmbelästigungen, die diese Grenze nicht erreichen, keineswegs stets und generell, sondern nur in dem Rahmen hingenommen werden müssen, der einer gerechten Abwägung standhält.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwGE 59, 221, 227 f.) [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 46/78].
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Zwar ist § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 und vom 29. Juni 1983 - BVerwGE 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Hinzu kommt der bereits für den planungsrechtlichen Lärmschutz anerkannte Gesichtspunkt (BVerwGE 51, 15, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 61, 295, 299), [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]daß die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms fließend ist und mindestens solange einen Spielraum läßt, wie es an der Bestimmung durch eine Rechtsnorm fehlt, eine Tatsache, die nach dem Scheitern des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1671 und 8/3730) andauert.
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Hinzu kommt der bereits für den planungsrechtlichen Lärmschutz anerkannte Gesichtspunkt (BVerwGE 51, 15, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 61, 295, 299), [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]daß die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms fließend ist und mindestens solange einen Spielraum läßt, wie es an der Bestimmung durch eine Rechtsnorm fehlt, eine Tatsache, die nach dem Scheitern des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1671 und 8/3730) andauert.
  • BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82

    Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Zwar ist § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 und vom 29. Juni 1983 - BVerwGE 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13).
  • BVerwG, 13.06.1980 - 7 C 32.77

    Parken - Gehweg - Betriebsgrundstück - Bürger - Ermessensfehlerfreie Entscheidung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Zwar ist § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 und vom 29. Juni 1983 - BVerwGE 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13).
  • Drs-Bund, 23.03.1978 - BT-Drs 8/1671
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84
    Hinzu kommt der bereits für den planungsrechtlichen Lärmschutz anerkannte Gesichtspunkt (BVerwGE 51, 15, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 61, 295, 299), [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]daß die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms fließend ist und mindestens solange einen Spielraum läßt, wie es an der Bestimmung durch eine Rechtsnorm fehlt, eine Tatsache, die nach dem Scheitern des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1671 und 8/3730) andauert.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Diese Ermächtigung ist zwar primär auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet, sie dient aber auch den privaten Interessen des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 7 C 48.69 - BVerwGE 37, 112 und vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Werden nicht nur die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, sondern darüber hinaus auch die Orientierungswerte in Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) überschritten, kann sich das Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234).

    Vielmehr genügt es, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und den Anwohnern damit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234).

    Dies kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass Anliegern nachgeordneter Straßen naturgemäß wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ein geringerer Verkehrslärm zuzumuten ist als den Anliegern von Bundes- oder Landesstraßen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.).

    Zu berücksichtigen ist dabei nicht zuletzt der Schutzzweck des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, dem es entspricht, die rechtliche Zulässigkeit, Verkehrslärmschutz mittels verkehrsregelnder Maßnahmen zu gewähren, eher zu erleichtern als zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 a. a. O.).

  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Insofern bezwecken die genannten Eingriffsbefugnisse in dem Umfang (auch) den Schutz individueller Interessen, wie ihre Schutzgüter individualisiert sind und Gefahren für Rechte und Rechtsgüter einzelner umfassen (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 89; speziell zu § 45 Abs. 1 siehe BVerwG, Beschl. 02.08.1989 - 7 B 62.89, juris Rn. 2 und Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10; zur polizeilichen Generalklausel Goldhammer, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR. Bay., 20. Ed. 01.10.2022, PAG Art. 5 Rn. 71 und Sodan/Ziekow, Grundkurs ÖffR, 5. Auflage 2012, § 71 Rn. 12).

    Solche Individualinteressen sind von der Rechtsprechung etwa bei der Einrichtung einer Bedarfsampel zum Zwecke des sicheren Viehtriebs (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1986 - 7 B 141.85, juris), zum Schutz der Straßenanwohner vor Verkehrslärm (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 juris), bei Behinderung der Garagenbenutzung durch parkende Autos (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C48.69, juris) oder bei Maßnahmen vor dem Haus eines Rollstuhlfahrers (OVG Saarland, Beschl. v. 25.01.2002 - 9 Q 49/01, juris Rn. 6 ff.) anerkannt worden.

    Soweit Normen des Straßenverkehrsrechts gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen wollen und die Kläger als Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10 zu § 45 StVO).

    Vielmehr bedarf es auch hier einer Beeinträchtigung, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt (vgl. zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84, juris Rn. 10).

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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87   

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BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87 (https://dejure.org/1989,481)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1989 - III ZR 88/87 (https://dejure.org/1989,481)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 (https://dejure.org/1989,481)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtshaftungsanspruch - Verjährung - Schadensersatz - Kompensationder Vermögenseinbuße

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 245
  • NJW-RR 1990, 141 (Ls.)
  • MDR 1990, 31
  • NVwZ 1990, 194 (Ls.)
  • VersR 1989, 959
  • WM 1990, 202
  • DVBl 1989, 1094
  • ZfBR 1990, 211
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.11.1979 - III ZR 186/77

    Gewährleistung einer Gemeinde für die Bebaubarkeit von ihr privat verkaufter

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    »a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung der Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ 76, 16 ).

    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung hätte die Stadt B ohnehin nicht eingehen können, da nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit entbehren (Senatsurteil BGHZ 76, 16 [22] m.w.N.; Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 III ZR 46/81 = WM 1983, 622; BVerwG NJW 1980, 2538 [2539]).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit solcher Gewährleistungen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Senatsurteil BGHZ 76, 16 [24 ff]; zustimmend: Dolde NJW 1980, 1657 [1658]; Papier JuS 1981, 498 [50l f], Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1983, S. 297).

    Denn im Interesse des redlichen Grundstücksverkehrs und der Förderung der für die bauliche Entwicklung der Gemeinden notwendigen Privatinitiative der Grundeigentümer besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, der Freiheit der Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung einen finanziellen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen ihres Partners zur Seite zu stellen (Senatsurteil BGHZ 76, 16 [27]).

    Der Senat hat in BGHZ 76, 16 [25] ausgeführt, für die vertragliche Übernahme dieses Haftungsrisikos kämen verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung hätte die Stadt B ohnehin nicht eingehen können, da nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit entbehren (Senatsurteil BGHZ 76, 16 [22] m.w.N.; Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 III ZR 46/81 = WM 1983, 622; BVerwG NJW 1980, 2538 [2539]).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit solcher Gewährleistungen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Senatsurteil BGHZ 76, 16 [24 ff]; zustimmend: Dolde NJW 1980, 1657 [1658]; Papier JuS 1981, 498 [50l f], Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1983, S. 297).

  • BGH, 20.10.1977 - III ZR 142/75
    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Dementsprechend haben die Bediensteten einer Baugenehmigungsbehörde einen Bauwilligen auf Bedenken hinzuweisen, die sich gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ergeben (Senatsurteile vom 10. April 1986 III ZR 209/84 = NVwZ 1987, 168[169]; vom 20. Oktober 1977 III ZR l42/75 = WM 1978, 37).

    Wenn sie dies unterließ, begründete dies - unabhängig vom individuellen Verschulden des die Auskunft erteilenden Beamten - einen schuldhaften Organisationsmangel, für den die Gemeinde ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einzustehen hätte (Senatsurteil vom 20. Oktober 1977 aaO [38]).

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht abgelehnt werden (BGHZ 93, 64[67]).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fällen, in denen der Plan inhaltlich gegen die Verpflichtung zur Wahrung konkreter schutzwürdiger Interessen der Planbetroffenen verstößt, wie es etwa der Fall sein kann bei einer Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 4 BBauG 1960, entsprechend § 1 Abs. 6, 7 BBauG 1976 = § 1 Abs. 6, 7 BauGB ; vgl. dazu Senatsurteil. BGHZ 92, 34 [52]) oder bei der Verletzung der Pflicht, Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Senat in BGHZ 84, 292[298 ff] zu der Frage aufgestellt hat, ob der Umstand, daß ein Bebauungsplan entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1976 nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden und deshalb nichtig war, Amtshaftungsansprüche der planbetroffenen Bürger begründen konnte.
  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fällen, in denen der Plan inhaltlich gegen die Verpflichtung zur Wahrung konkreter schutzwürdiger Interessen der Planbetroffenen verstößt, wie es etwa der Fall sein kann bei einer Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 4 BBauG 1960, entsprechend § 1 Abs. 6, 7 BBauG 1976 = § 1 Abs. 6, 7 BauGB ; vgl. dazu Senatsurteil. BGHZ 92, 34 [52]) oder bei der Verletzung der Pflicht, Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Dementsprechend haben die Bediensteten einer Baugenehmigungsbehörde einen Bauwilligen auf Bedenken hinzuweisen, die sich gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ergeben (Senatsurteile vom 10. April 1986 III ZR 209/84 = NVwZ 1987, 168[169]; vom 20. Oktober 1977 III ZR l42/75 = WM 1978, 37).
  • BGH, 01.12.1983 - III ZR 38/82

    Haftung der Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen bei Fehlschlagens einer

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Außerdem hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Klägerin Ansprüche aus einer vertraglichen Risikoübernahme entsprechend den Erwägungen des Senatsurteils vom 1. Dezember 1983 ( III ZR 38/82 = LM BGB § 133 [C] Nr. 54) zustehen können.
  • BGH, 05.02.1987 - III ZR 16/86

    Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87
    Die Frage, wann dem Geschädigten eine Klage zumutbar ist, beurteilt sich im Amtshaftungsrecht nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie der Senat sie im Urteil vom 5. Februar 1987 (III ZR 16/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Zumutbarkeit 1 und Verschulden l) für den "Gebrauch eines Rechtsmittels" i.S. des § 839 Abs. 3 BGB erörtert hat.
  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 114/68

    Anspruch auf Schadensersatz - Zulassung einer Zufahrt von einem Grundstück auf

  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 46/81

    Wirkung einer Gemeindefusion auf Jagdbezirke und Jagdgenossenschaften

  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 307/13

    Aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit des Verkaufs eines

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Berufungsgericht allerdings aus, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan innerhalb bestimmter Zeit aufzustellen oder zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Wirksamkeit entbehren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, NJW 1990, 245; Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77, BGHZ 76, 16, 22; Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48/76, BGHZ 71, 386, 390; BVerwG, NVwZ 2006, 458; NVwZ 2006, 336 f.; NJW 1980, 2538, 2539; Ernst/Zinkhahn/Söfker, BauGB [2015], § 1 Rn. 42 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1 Rn. 31; Spannowsky/Uechtritz/Dirnberger, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 57; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - V ZR 54/09, NJW 2010, 297).
  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Dies gilt, wie der Senat schon häufig entschieden hat, auch und gerade für den Bereich des öffentlichen Baurechts (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 = DöV 1970, 680; vom 8. Januar 1976 - III ZR 5/74 = DVBl 1977, 576; vom 23. Februar 1978 [aaO]; vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = NJW 1980, 2573; vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = NJW 1980, 2576; vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245; zuletzt: Senatsbeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 190/90; für BGHR vorgesehen).

    So wird die Erklärung, man werde (künftig) etwas Bestimmtes tun, vielfach nicht mehr als die Mitteilung bedeuten, man habe (gegenwärtig) eine solche Absicht (Senatsurteil vom 8. Januar 1976 a.a.O.) Daher trifft den handelnden Amtsträger die Pflicht, eine solche Auskunft nicht nur richtig, sondern auch unmißverständlich, nämlich so klar und vollständig zu erteilen, daß der Empfänger entsprechend disponieren kann (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245, 246 m.w.N.).

  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 303/12

    Verjährungsbeginn: Zumutbarer Zeitpunkt einer Bereicherungsklage einer Bank gegen

    In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen Bereicherungsgläubiger unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits Erlangte wieder herauszugeben, feststeht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 f.), sei es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, sei es aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88   

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BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88 (https://dejure.org/1989,862)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1989 - III ZR 26/88 (https://dejure.org/1989,862)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1989 - III ZR 26/88 (https://dejure.org/1989,862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch - Eigennutzung - Tonabbau - Gasspeicherung - Energieversorgungsunternehmen

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 905; BGB § 906; BGB § 1004; GG Art. 14; ABG ND § 2 b; ABG ND § 135; BBergG § 126; BBergG § 77

  • rechtsportal.de

    NdsAllgBergG § 2b, §§ 135 ff.
    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers bei Nutzung des Grundstücks durch ein Energieversorgungsunternehmen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 17
  • NJW 1990, 978
  • NJW-RR 1990, 456 (Ls.)
  • MDR 1990, 418
  • NVwZ 1990, 502 (Ls.)
  • VersR 1990, 424
  • WM 1990, 775
  • DB 1990, 1232
  • ZfBR 1990, 211
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Die Sachlage änderte sich erst, als der Tonabbau der Klägerin im Laufe der Zeit in tiefere Bodenschichten vordrang und das Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Grundeigentums (§ 905 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17, 21) jetzt mit dem Interesse der Beklagten an der von ihr im Allgemeininteresse (§§ 1 ff. EnergWiG) bereits tatsächlich ausgeübten Tiefennutzung der Grundstücke der Klägerin kollidierte.

    Die Interessenlage ist nicht anders, wenn die Einwirkungen zwar nicht von einem anderen, benachbarten Grundstück ausgehen, den Eigentümer aber deshalb treffen, weil er in der Nutzung seines Grundeigentums (§ 905 Satz 1 BGB; Senatsurteil BGHZ 90, 17, 21) durch die von ihm aus übergeordneten Interessen hinzunehmende Tiefennutzung seines Grundstücks durch einen anderen unzumutbar beeinträchtigt wird.

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289), über den im Zivilrechtsweg zu befinden ist.

    c) Bei dieser Situation kommt ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin in Betracht, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289 m. w. Nachw.).

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289), über den im Zivilrechtsweg zu befinden ist.

    c) Bei dieser Situation kommt ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin in Betracht, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289 m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Es bedarf nicht der Entscheidung, ob ein Grundabtretungsverfahren - entgegen der vom Oberbergamt unter Hinweis auf den Wortlaut des § 77 Abs. 1 BBergG gegenüber der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung (zum Antragsrecht nach dem ABG vgl. Boldt, ABG 1.-3. Aufl. § 142 Anm. 3) - auch auf Antrag der Klägerin als Grundeigentümerin hätte durchgeführt werden können, so wie der erkennende Senat zum Planungsschadensrecht des Bundesbaugesetzes entschieden hat, daß in bestimmten Fällen der Eigentümer die Einleitung eines Enteignungsverfahrens gegen sich selbst beantragen kann (vgl. das zu § 40 Abs. 5 BBauG 1960 ergangene Senatsurteil BGHZ 63, 240, 254 f. = LM Nr. 4 zu § 40 BBauG mit Anm. Kreft und jetzt die Klarstellung in § 44 b Abs. 1 BBauG 1976 und § 43 Abs. 1 BauGB).

    Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirksamen Rechtsschutzes gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums ergibt sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 240, 255 m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 61/70

    Hochspannungsleitung - §§ 1004, 906 BGB, "bürgerlich-rechtlicher

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289), über den im Zivilrechtsweg zu befinden ist.

    c) Bei dieser Situation kommt ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin in Betracht, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289 m. w. Nachw.).

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Ein solcher Anspruch ist nicht nur gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner - wie hier - privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach § 906 BGB entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die nach § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen eines höheren Interesses versagt ist (vgl. BGHZ 90, 255, 262 f. m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Die Berücksichtigung der Belange auch des Grundeigentümers in derartigen Verfahren, wie sie inzwischen in der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BVerwG DVBl 1989, 663 zur Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG unter Beachtung der berechtigten Schutzinteressen auch des Oberflächeneigentümers), war nicht gewährleistet.
  • BGH, 23.10.1980 - III ZR 146/78

    Berechtigung zur Einlagerung von Rohöl in den Grubenbauen eines Bergwerks -

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    a) Der von der Beklagten betriebene streitige Gastiefspeicher in E., der erste behälterlose Untertagespeicher in Europa (vgl. insoweit auch Boldt/Weller, BBergG § 2 Rn. 30, § 126 Rn. 1 ff. und Baur ZHR 150 (1986), 507 ff. sowie Willecke DVBl 1970, 373 ff.; zur Untergrundspeicherung von Rohöl durch den Inhaber einer Salzabbaugerechtigkeit s. Senatsurteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78 = WM 1981, 129 = ZfB 122, 425 = LM Nr. 7 zu § 905 BGB), dient der Energieversorgung, insbesondere des Großraums Hannover.
  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 189/80

    Grundabtretung zur bergbaulichen Nutzung als Enteignung - Rechtsnatur der

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88
    Seit dem 1. April 1978 galten für eine solche Anlage nach § 2 b Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Niedersachsen i. d. F. vom 10. März 1978 (Nieders. GVBl S. 253 - ABG; dazu LT-Drucks. 8/3407 und LT Sten.Ber. 8. Wahlperiode Sp. 8521 f.) die Vorschriften der §§ 135 ff. ABG über die bergrechtliche Grundabtretung (vgl. dazu Ebel/Weller, ABG 2. Aufl. Anm. 1 ff. vor § 135; Boldt/Weller, BBergG Rn. 1 ff. vor § 77; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG § 77 Rn. 1 ff., § 79 Rn. 1 ff.; auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 189/80 = WM 1982, 968 = ZfB 123, 453 = LM Nr. 1 zu § 137 Preuß.) entsprechend.
  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Gleiches gilt insoweit für sonstige Entscheidungen, in denen ein Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigungen anerkannt worden ist, gegen die der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB entweder aus rechtlichen Gründen nicht vorgehen durfte (vgl. BGHZ 48, 98, 104; 60, 119, 123; 110, 17, 23) [BGH 21.12.1989 - III ZR 26/88]oder aus tatsächlichen Gründen nicht vorgehen konnte (vgl. etwa BGHZ 90, 255, 263; ferner Hagen, Festschrift für Hermann Lange, 1992, S. 483, 500 ff).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.

    aa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Fall hat der Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen, der aus übergeordneten Interessen zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas durch ein Energieversorgungsunternehmen gehalten war und dadurch in der Nutzung seines Grundstücks zum Tonabbau beeinträchtigt wurde.

    In dem Fall BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlich geregelt, um einen von außen kommenden Eingriff in ein fremdes Grundstück.

    Mit dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts zu tun.

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Im Bereich dieses Rechts kommt § 906 BGB unbestritten nicht nur dann zur Anwendung, wenn der Betreiber des Gasspeichers von der nach § 126 BBergG bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, von den Eigentümern der obertätigen Grundstücke deren Übertragung (Grundabtretung) zu verlangen, sondern auch dann, wenn diese nicht verlangt und der unterirdische Gasspeicher aufgrund einer bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird (BGHZ 110, 17, 23) .
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aber auch für solche und andere Beeinträchtigungen in Betracht, wenn der betroffene Grundstückseigentümer dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 58, 149, 158 f. - Abschwemmungen eines provisorischen Dammes; BGHZ 62, 361, 366; 70, 212, 220 f. - Behinderungen des Kontakts nach außen; BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384 - Vertiefungsschäden; BGHZ 90, 255 ff - Abschwemmung von Unkrautvertilgungsmitteln, Senatsurt. v. 19. Mai 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041 - Wasserschaden infolge Rohrbruchs auf dem Nachbargrundstück; BGH Urt. v. 21. Dezember 1989, III ZR 26/88, NJW 1990, 978 - Behinderung des Abbaus von von durch unterirdische Speicherung von Gas; vgl. auch schon BGHZ 28, 225, 230 ff - Gesteinsbrocken).

    Demgemäß hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 21. Dezember 1989, III ZR 26/88, NJW 1990, 978, 990) die beiden Ansprüche als verschiedene prozessuale Ansprüche und im Blick auf die Rechtskraft als verschiedene Streitgegenstände behandelt.

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 141/88

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch umfaßt alle im Rahmen der privatrechtlichen Nutzung von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder tatsächlich - gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (Senatsurteile vom 26. Oktober 1978 III ZR 26/77 = BGHZ 72, 289, 291 f; vom 15. Juni 1967 III ZR 23/65 = BGHZ 48, 98, 101; zuletzt: vom 21. Dezember 1989 - III ZR 26/88, S. 12, vorgesehen für BGHZ; Urteile des V. Zivilsenats vom 19. April 1985 - V ZR 33/84 = WM 1985, 1041; vom 2. März 1984 - V ZR 54/83 = BGHZ 90, 255, 262 aaO.).
  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 249/00

    Anwendbares Recht und gesetzliche Voraussetzungen für die Ersatz von Bergschäden

    Das Senatsurteil BGHZ 110, 17, 24 steht nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 15.11.2001 - 6 U 43/00

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Konkurrenz zu Ansprüchen aus § 2

    Vielmehr genügt es insoweit, daß der Störer das dem Betroffenen benachbarte Grundstück nutzt (vgl. BGHZ 113, 384 = VersR 91, 591, 593; VersR 90, 424; BGHZ 60, 119 = NJW 73, 508; BGH MDR 68, 912).
  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 908/01

    Anwaltspflichten und -haftung im Mandatsverhältnis; versäumter Hinweis an das

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  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Mietern im selben Gebäude; keine

    Damit in Einklang stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.04.1954 (VersR 1954, 288) sowie vom 21.12.1989 (BGHZ 110, 17).
  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 88/89

    Erstattung von Mehraufwendungen; Begriff der Anpassung

    Die allgemeine Festlegung einer starren Grenze wird dem Sinn und Zweck der Regelung, im Rahmen des gesetzlichen Anpassungsverhältnisses zwischen Grundeigentum und Bergbau einen angemessenen Ausgleich zwischen den einander widerstreitenden Interessen zu finden (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 26/88 = NJW 1990, 978, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), nicht gerecht.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 188.89   

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https://dejure.org/1989,1375
BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 188.89 (https://dejure.org/1989,1375)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1989 - 7 B 188.89 (https://dejure.org/1989,1375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Streitwertbemessung bei Immissionen - Immissionsschutz - Personenbeförderung - Linienverkehrsgenehmigung - Omnibusse - Klagebefugnis von Straßenanliegern - Straßenverkehrsbehörde - Verkehrswirtschaftliche Genehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 930
  • NVwZ 1990, 473 (Ls.)
  • NZV 1990, 366
  • DVBl 1990, 774
  • DÖV 1990, 839
  • ZfBR 1990, 211
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 188.89
    Ein etwaiges Recht von Straßenanliegern, von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Beschränkungen und Umleitungen des Verkehrs "zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen" zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 [BVerwG 04.06.1986 - 7 C 76/84]), wird durch die dem Unternehmer eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen erteilte (verkehrswirtschaftliche) Genehmigung nicht berührt.

    Die Frage, ob der Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken ist, wenn nicht bereits der Straßenbaulastträger die Widmung entsprechend eingeschränkt hat, oder ob ein bestimmter Verkehr umzuleiten ist, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung von der Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 [BVerwG 04.06.1986 - 7 C 76/84]) und bindet dann auch die Behörde, die über die Genehmigung für einen Linienverkehr mit Omnibussen entscheidet.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 188.89
    Der Rechtssache kommt nicht die in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 13, 90) zu.
  • OVG Hamburg, 01.07.2019 - 3 Bs 113/19

    Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt

    Nicht dazu gehören die Interessen der Allgemeinheit (vgl. Zeil/Prinz zur Lippe, a.a.O., S. 405, 409; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2014, 3 Bs 175/14, NordÖR 2014, 545, juris Rn. 16) und insoweit auch nicht die Interessen eines Einzelnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, 7 B 188/89, NJW 1990, 930, juris Rn. 4: einzelner Straßenanlieger).
  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Vorschrift in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 4. Juni 1986 BVerwG 7 C 76.84 BVerwGE 74, 234, und vom 20. Mai 1987 BVerwG 7 C 60.85 Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7; Beschluß vom 20. Dezember 1989 BVerwG 7 B 188.89 Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 32; Urteil vom 22. Dezember 1993 BVerwG 11 C 45.92 Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2019 - 1 M 664/18

    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei einem gegen den Grundsatz rechtlichen

    Beide Versagungsgründe liegen allein im öffentlichen Interesse (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 188/89 -, juris, Rn. 4).

    Die Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung ist vielmehr an den widmungs- und straßenverkehrsrechtlich vorgegebenen Rahmen gebunden (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 188/89 -, juris, Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 9 S 1452/16

    Fehlende drittschützende Wirkung des § 13 Abs 2 S 1 PBefG

    Wie auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 188.89 -, juris) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.08.1986 - 2 TH 1569/86 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.1997 - 7 L 3228/96 -, juris) festgestellt hat, lässt aber der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG jeden Hinweis auf einen individuell geschützten Personenkreis vermissen (vgl. demgegenüber § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO).

    Die Erwägungen zum Vorrang der straßenrechtlichen Widmung und des Straßenverkehrsrechts im Zusammenhang mit der Frage, welcher Verkehr auf einer bestimmten Straße zugelassen ist oder inwieweit der Verkehr dort zu beschränken ist (vgl. dazu im Übrigen, BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, a.a.O., juris Rn. 4), dienen lediglich der Begründung der Aussage, wonach bei der Frage, wo öffentlicher Personenverkehr angeboten werde und insbesondere wer diesen anbieten dürfe, die Interessen der Anwohner naturgemäß keine Rolle spielten.

  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

    Anlieger können einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht geltend machen, da diese Norm "nur objektiv wirkende Verkehrsinteressen" zu schützen bestimmt ist (BVerwG, B. v. 20.12.1989 - 7 B 188.89 -, NJW 1990, 930).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 8 A 2467/17

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der Fernbushaltestelle an einem

    Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1989 - 7 B 188.89 - stützt ihre Rechtsauffassung nicht.
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 46/02

    Antragsbefugnis eines Notars bei Besetzung einer anderen Notarstelle

    Ein Dritter kann durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten nur verletzt sein, wenn in dem Verwaltungsakt zumindest auch über eine ihm vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition, ein ihm zustehendes rechtlich geschütztes Interesse, mit zu entscheiden ist oder wenn in dem Verwaltungsakt, obwohl das Gesetz dies nicht zuläßt, über eine solche Rechtsposition mit entschieden worden ist (BVerwG NJW 1990, 930).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 5 S 474/94

    Abwehrrecht eines Anliegers gegen die Errichtung einer Bushaltestelle -

    Die Anlieger einer öffentlichen (Wohn-)Straße, durch die ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geführt werden soll, können im Hinblick auf verkehrsbedingte Immissionen in ihren Rechten nicht durch die Erteilung der (verkehrswirtschaftlichen) Genehmigung des Linienverkehrs verletzt sein; denn dieser wird auf einer zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Straße genehmigt und ist daher Teil des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs auf dieser Straße (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 188.89 -, DVBl 1990, 775).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 2912/90

    Zur Übertragbarkeit einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung; keine

    Deswegen scheidet, wie aus § 13 Abs. 7 PBefG folgt, bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 PBefG eine Prüfung der objektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 PBefG aus, mit dem durch den in der Nr. 2 geregelten Versagungsgrund der Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen auch die rechtlichen Interessen von Mitkonkurrenten geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 25.10.1968, NJW 1969, 708; Beschluß vom 20.12.1989, DÖV 1990, 839; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1969, GewA 1970, 86).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2009 - 8 LA 4/09

    Verletzung der Rechte eines Ausländers bereits durch eine Erklärung der Zentralen

    Denn dem Kläger werden durch die Erklärung keine Pflichten auferlegt oder bestehende Rechte aufgehoben oder geschmälert, wie dies für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erforderlich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 188/89 -, NJW 1990, 930 f.).
  • VGH Bayern, 30.03.2006 - 22 A 01.40059

    Keine "Genehmigung" für die Straßenbahn durch den Englischen Garten

  • OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02

    Duldungspflicht durch verkehrswirtschaftliche Genehmigung eines Linienverkehrs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1997 - 20 D 73/96

    Durchführung von Einweisungsflügen am Flughafen als Platzrundenflüge zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1997 - 20 B 713/95

    Linienführung einer Straßenbahn; Vorhabengenehmigung;

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 3.90

    Beschwerde gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Flughafens

  • OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - 20 A 5871/94
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.1999 - 11 E 12862/98

    Streitwert; Gaststättenrechtliche Nachbarklage; Gaststättenerlaubnis; Imbißstand

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1993 - 14 S 12/92

    Einschreiten der Behörde gegen eine ohne Genehmigung vorgenommene wesentliche

  • OVG Niedersachsen, 19.11.1997 - 7 L 3228/96

    Keine Klagebefugnis gegen eine Buslinie haben; Anlieger; Fahrplanänderung;

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1989 - 7 A 2495/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2667
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1989 - 7 A 2495/87 (https://dejure.org/1989,2667)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.08.1989 - 7 A 2495/87 (https://dejure.org/1989,2667)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. August 1989 - 7 A 2495/87 (https://dejure.org/1989,2667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 581
  • ZfBR 1990, 211
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1988 - 11 A 1158/87
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1989 - 7 A 2495/87
    OVG NW, Urteil vom 1.9.1988 - 11 A 1158/87 -, BRS 48 Nr. 106.

    OVG NW, Urteil vom 1.9.1988 - 11 A 1158/87 -, aaO.

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1989 - 7 A 2495/87
    Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 14 , Rdnr. 11: Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB , § 14 Rdnr, 6; Bargou, JuS 1982, 613 (616); vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, wonach die Beschlüsse über die Planaufstellung und, die Verhängung einer Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung gefaßt werden können,.
  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1989 - 7 A 2495/87
    BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 - 4 C 44.80 -, BRS 40 Nr. 176,.
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erlass einer Veränderungssperre

    Es entspricht der gefestigter Rechtsprechung, dass die Veränderungssperre bzw. der Beschluss über diese nicht vor dem zu Grunde liegenden Planaufstellungsbeschluss bekannt gemacht werden darf, indes ist eine gleichzeitige Bekanntmachung unschädlich (ganz h.M., vgl. BVerwG, Beschl. vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, juris [OS 1]; OVG NRW, Urteil vom 24.08.1989 - 7 A 2495/87 -, juris [LS 2]; VGH BW, Urteil vom 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - juris [Rn. 15]; VGH München, Beschluss vom 27.09.1999 - 26 ZS 99.2149 -, juris [Rn. 25]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 59/20

    Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Kausalität; planerische Vorstellung

    Die Formulierung in § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre beschlossen werden kann, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist daher so zu verstehen, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB erfolgen muss (BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 ZB 19.189 - juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 - juris Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10493/12 - juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495/87 - juris).
  • VGH Bayern, 13.10.2021 - 14 N 20.749

    Unwirksamkeit einer Veränderungssperre für einen Grünordnungsplan

    Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob eine gekoppelte Bekanntmachung von Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss - wie von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2021, § 16 Rn. 27) und Rechtsprechung vertreten - bundesrechtlich wegen § 16 Abs. 2 BauGB zulässig ist und ob bei einer wie vorliegend gekoppelten Bekanntmachung von Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss die "Anstoßfunktion" der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfüllt ist (ablehnend OVG NW, U.v. 24.8.1989 - 7 A 2495/87 - NVwZ 1990, 581/582).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1998 - 8 S 2770/97

    Antragsbefugnis eines Auflassungsvormerkungsberechtigten für ein

    Aus den gleichen Gründen ist es ferner unschädlich, daß beide Beschlüsse von der Antragsgegnerin am gleichen Tag bekannt gemacht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.8.1990           - 3 S 1139/90 - OVG Münster, Urt. v. 24.8.1989 - 7 A 2495.87 - NVwZ 1990, 581, 582; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2. Aufl., § 14 RdNr. 11; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 14 RdNr. 5; a. M. Grauvogel in Brügelmann, BauGB, § 14 Rdnr. 19 sowie Dürr, Baurecht, 8. Aufl.,  RdNr. 150).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.1995 - 11 A 4066/93

    Bauvorbescheid für die notwendigen Stellplätze einer Spielhalle?

    hierzu grundlegend BVerwG, Beschluß vom 28.6.1992 - 4 B 54.92 -, BRS 54 Nr. 108, OVG NW, Urteil vom 18.2.1993 - 10 A 1590/88 -, GewArch 1995, 38 f., Urteil vom 1.9.1988 - 11 A 1158/87 -, BRS 48 Nr. 106; zur Wesentlichkeit einer Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle OVG NW, Urteil vom 24.8.1989 - 7 A 2552/87 -, BRS 49 Nr. 140 sowie weitere Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn, BauO NW , Kommentar, Stand: März 1994, § 47 Rdn. 38 f.
  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 4 N 2282/02

    Planungskonzeption für einen Bebauungsplan muss sich nicht aus dem Wortlaut des

    Dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in derselben Sitzung auch den Beschluss über die Veränderungssperre gefasst hat, ist eine rechtlich zulässige Verfahrensweise, denn § 14 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass die Veränderungssperre erst nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, BauR 1989, 432; OVG NW, Urteil vom 24.08.1990 - 7 A 2495/87 -, NVwZ 1990, 581).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2007 - 12 A 34.05

    Baurecht: Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre

    Aus den genannten Gründen ist es ebenso unschädlich, dass beide Beschlüsse der Antragsgegnerin am selben Tage bekannt gemacht worden sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495.87 - NVwZ 1990, S. 581/582; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 14 Rn. 6).
  • VGH Hessen, 22.01.1991 - 14 TH 2489/90

    Zur Frage der abfallrechtlichen Behandlung von Baustellenabfällen

    Der beschließende Senat folgt damit jedenfalls für Baustellenabfälle der Auffassung des früher für das Abfallrecht zuständigen 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie in dessen Beschlüssen vom 14. Februar 1990 - 3 TH 125/90 und 182/90 - (der zweitgenannte abgedruckt in GewArch 1990, 184 = RdL 1990, 191) zum Ausdruck gelangt ist.
  • VG Düsseldorf, 27.10.2003 - 17 L 2981/03

    Ausgestaltung der Durchsetzung einer Rekultivierungsauflage der abfallrechtlichen

    wird als typisches Beispiel einer mobilen Entsorgungsanlage, die Bestandteil der ortsfesten Abfallentsorgungsanlage ist, Folgendes geschildert: Eine mobile Anlage zum Sortieren von Baustellenabfällen wird auf dem Gelände einer abgebauten Kiesgrube für die Dauer und zum Zweck der Grubenverfüllung mit dem in der Anlage gewonnenen unbelasteten Bauschutt aufgestellt, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 1991 - 14 TH 2489/90, in: NVwZ-RR 1991, 532; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 1990 - 3 TH 182/90, in: GewArch 1990, 184; Kunig, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage (1992) § 4 Rn. 17.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3467
VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89 (https://dejure.org/1990,3467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.01.1990 - 8 S 1831/89 (https://dejure.org/1990,3467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Januar 1990 - 8 S 1831/89 (https://dejure.org/1990,3467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bauleitplanung - Abwägungsgebot - Erweiterung rückwärtiger Baugrenzen bei Doppelhäusern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BauR 1990, 338
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89
    Das Abwägungsgebot ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwGE 34, 301; 45, 310 ff).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Plan negativ, d.h. verletzend einen Belang berührt, der als privates Interesse beim Beschluß über den Erlaß bzw. den Inhalt des Planes hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwGE 59, 87).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 NB 1.88

    Umweltschutz - Verwendungsverbote - Verwendungsbeschränkungen - Brennstoffe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89
    In Anwendung dieser Grundsätze kann der Senat -- auch bei Stellung höherer Anforderungen an die Abwägung bei bebauten Gebieten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.1988 -- 4 NB 1.88 --) -- keinen nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB erheblichen Fehler feststellen.
  • BVerwG, 14.06.1968 - IV C 13.66

    Enteigende Wirkung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89
    Ein besonderes, den Antragsteller schwerwiegend belastendes und unzumutbares Opfer -- und damit eine enteignende Wirkung -- scheidet somit ohnehin aus (vgl. BVerwG, Urt. v.14.6.1968 -- 4 C 13.66 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1981 - 8 S 1153/81

    Bebauungsplan; Verbreiterung bebaubarer Flächen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89
    Dem öffentlichen Interesse an der Vergrößerung von Wohnungen kommt angesichts der gestiegenen Wohnraumknappheit noch größeres Gewicht bei (vgl. Beschluß des Senats vom 15.9.1981 -- 8 S 1153/81 --).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.06.1982 - 1 B 32/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.01.1990 - 8 S 1831/89
    Letztlich darf nicht übersehen werden, daß auch ein einseitiger Anbau gewisse Vorteile, wie einen wind- und sichtgeschützten Bereich schaffen kann (vgl. ähnlich zur Frage der rückwärtigen Erweiterungsmöglichkeiten von Reihenhäusern, OVG Lüneburg, NVwZ 1983, 228).
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