Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Rechtsprechung zu § 651f BGB a.F.
26 Entscheidungen zu § 651f BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und ...
- OLG Celle, 10.04.2019 - 11 U 13/19
Entschädigung wegen vertanen Urlaubs von mehr als 50 % des Reisepreises bei ...
- AG Hannover, 09.08.2019 - 539 C 2462/19
Reiseveranstalterhaftung - Reisemangel bei Flugverspätung und Unterbringung
- BGH, 01.06.2021 - X ZR 8/20
Passagiere dürfen nicht doppelt kassieren
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.12.2020 - 1 U 285/19
Amtshaftung bei Ausreiseuntersagung
- BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18
Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung ...
- OLG Celle, 20.02.2020 - 11 U 169/19
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters im Ausland; Schriftliche ...
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19
- AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
Erhebliche Verschiebung der Hin- und Rückflugzeiten als Reisemangel
Querverweise
Auf § 651f BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- II. Reisevertrag
- § 651g