Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
II. Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) 1Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. 3Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 651i BGB a.F.
30 Entscheidungen zu § 651i BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23
Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach ...
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21 Corona
Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel
- LG Duisburg, 11.12.2020 - 7 O 11/20
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 88/20
Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 10.12.2019 - 159 C 11520/19
Verkehrsunfall, Erkrankung, Versicherungsnehmer, Reisevertrag, Versicherungsfall, ...
- LG München I, 13.10.2020 - 13 S 306/20
Berufung, Versicherungsnehmer, Reiseveranstalter, Versicherer, ...
- AG München, 10.12.2019 - 159 C 11520/19
- BGH, 18.01.2022 - X ZR 125/20
Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem ...
- BGH, 21.04.2021 - IV ZR 169/20
Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von §
- BGH, 24.05.2022 - X ZR 12/21
Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl. ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 651i BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- II. Reisevertrag
- § 651l (Gastschulaufenthalte)