Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
II. Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676g) |
4. Girovertrag (§§ 676f - 676h) |
1Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. 2Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Überweisungsgesetzes vom 21.07.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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00.00.0000 | Überweisungsgesetz | 21.07.1999 |
Rechtsprechung zu § 676f BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 676f BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
Ansprüche aus erloschenem Girokontovertrag: Zins- und Herausgabeanspruch des ...
- LG Köln, 15.05.2012 - 3 O 102/11
Anspruch eines Bankkunden auf Aufwendungsersatz gegen seine Bank nach deren ...
- BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11
Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine ...
- KG, 03.12.2012 - 24 U 124/11
Umfang der Pfändung der Bankkonten eines Rechtsanwalts
- OLG Hamm, 25.11.2009 - 31 U 15/04
Abweisung der Klage gegen eine Bank wegen der Ausführung von Bankgeschäften trotz ...
Querverweise
Auf § 676f BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 29 (Kundenbeschwerden)