Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 1. Titel - Natürliche Personen (§§ 1 - 14) |
(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
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Rechtsprechung zu § 9 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 9 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung ...
- BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 39.66
Vertriebenenrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Antrag auf ...
- BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 109.60
Zum Wohnsitz des Berufssoldaten
- OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
Auswirkung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) auf das privatrechtliche ...
- OLG Celle, 04.01.2007 - 8 U 156/06
Garantieausschluss in der Reparaturkostenversicherung bei Ansprüchen gegen den ...
- LG Hamburg, 08.09.2006 - 318 T 206/05
Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Schadenersatzanspruch der Gemeinschaft ...
- BVerwG, 03.11.1965 - VIII B 66.64
Rechtsmittel