Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
| 1. Titel - Natürliche Personen (§§ 1 - 14) |
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
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Rechtsprechung zu § 11 BGB a.F.
11 Entscheidungen zu § 11 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.05.2016 - 31 U 41/16
- BGH, 09.07.1970 - IX ZR 101/68
Rechtsmittel
- BVerwG, 10.12.1958 - V A 4.56
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Streitigkeiten ...
- BVerwG, 11.02.1959 - V A 5.56
Anordnung einer Fürsorgeerziehung
- OLG Hamm, 12.12.2006 - 21 U 81/06
Rückerstattung des Pflegeentgeltteils für Verpflegung an den Erben; Bestehen ...
- BGH, 18.12.1959 - IV ZR 160/59
Rechtsmittel
- BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87
Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer ...
- LG Duisburg, 16.04.2002 - 13 S 417/01
- LG Dortmund, 25.05.2010 - 3 O 552/09
Anspruch einer Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Rückzahlung von ...
- LG München I, 03.12.2018 - 32 O 9568/18
Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs