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Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 15 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 2 - Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 12 - 17)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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§ 15
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

(1) 1Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. 2Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen.

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