1Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, nach einer aufgrund des § 30 erlassenen Rechtsverordnung eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Schiffsverkehr Wasserfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Wasserfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das nach einer aufgrund des § 30 erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. 3§ 25 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 StVG gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.