Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b) |
Dritter Unterabschnitt - Aufstauen und Absenken (§§ 31 - 35) |
(1) 1Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muß mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. 2Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs Befreiung erteilen. 3Eine Stauanlage nach Satz 1 darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden; § 22 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Marken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.
(3) Eigentümer und Besitzer der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Marken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei behördlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(4) Die Kosten für das Setzen, Erneuern und Ändern der Marken haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Stauanlage zu tragen.
(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren, die Beschaffenheit der Marken und die Überwachung zu erlassen.