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Zivilprozeßordnung

   6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   5. Abschnitt - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 640c

(1) 1Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. 2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. 3§ 653 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 640c ZPO a.F.

Entscheidung zu § 640c ZPO a.F. in unserer Datenbank:

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