Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
5. Abschnitt - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) 1Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. 2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. 3§ 653 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 640c ZPO a.F.
Entscheidung zu § 640c ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.05.2011 - 8 UF 257/10
Maßgebliches Verfahrensrecht bei Verbindung von Abstammungs- und ...