Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
5. Abschnitt - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i) |
1Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. 2Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat. 3Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
Rechtsprechung zu § 640h ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 640h ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15
Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust; ...
Zum selben Verfahren:
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- BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
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Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf ...
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Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?
- OLG Köln, 17.05.2011 - 14 UF 160/10
Anfechtung der Vaterschaft durch einen Samenspender
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre