Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 3 - Der Rat (Art. 237 - 243)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AEUV
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 240
(ex-Artikel 207 EGV)

(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.

Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.

(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.

Rechtsprechung zu Art. 240 AEUV

7 Entscheidungen zu Art. 240 AEUV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 240 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
          Allgemeine Bestimmungen
            Art. 71 (ex-Artikel 36 EUV)
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)
        Beschäftigung
          Art. 150 (ex-Artikel 130 EGV)
        Sozialpolitik
          Art. 160 (ex-Artikel 144 EGV)
     
      Das auswärtige Handeln der Union
        Solidaritätsklausel
    EU-Vertrag (EU) 
      Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
        Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
          Gemeinsame Bestimmungen.
            § 38 (ex-Artikel 25 EUV)
Was ist das?

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