Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 3 - Der Rat (Art. 237 - 243) |
(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
Rechtsprechung zu Art. 240 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 240 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12
Rat / Kommission
- EuGH, 14.07.2022 - C-743/19
Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15
Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden ...
- EuGH, 20.11.2018 - C-626/15
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die ...
Querverweise
Auf Art. 240 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 71 (ex-Artikel 36 EUV)
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Institutionelle Bestimmungen
- Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)
- Beschäftigung
- Art. 150 (ex-Artikel 130 EGV)
- Sozialpolitik
- Art. 160 (ex-Artikel 144 EGV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Solidaritätsklausel
- Art. 222
- EU-Vertrag (EU)
- Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Bestimmungen.
- § 38 (ex-Artikel 25 EUV)