Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 76) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
a) | auf Vorschlag der Kommission oder | |
b) | auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten. |
Rechtsprechung zu Art. 76 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 76 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
Parlament / Rat