Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 127 - 133) |
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Rechtsprechung zu Art. 131 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 131 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Kotnik u.a.
Querverweise
Auf Art. 131 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Europäische Zentralbank
- Art. 282