Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 127 - 133) |
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Rechtsprechung zu Art. 131 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 131 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18
EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen
- EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
- EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21
Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die ...
- EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - ...
Querverweise
Auf Art. 131 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Europäische Zentralbank
- Art. 282