Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 127 - 133) |
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.
Rechtsprechung zu Art. 128 AEUV
24 Entscheidungen zu Art. 128 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18
EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit ...
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und ...
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 2929/16
Kein Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags mittels Banknoten
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18
- FG Hessen, 12.12.2017 - 11 K 1497/16
§ 224 Abs. 4 AO, § 14 Abs. 1 BBankG, § 270 Abs. 1 BGB, Art. 128 AEUV
- VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge
- VG Sigmaringen, 24.04.2017 - 5 K 4476/16
Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid über die Festsetzung von ...
Querverweise
Auf Art. 128 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Europäische Zentralbank
- Art. 282