Arzneimittelgesetz
Siebter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln (§§ 43 - 53) |
(1) Das Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten; ausgenommen von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 erster Halbsatz findet keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. 2Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
pflicht § 49(weggefallen) § 50Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln § 51Abgabe im Reisegewerbe § 52Verbot der Selbstbedienung § 52aGroßhandel mit Arzneimitteln § 52bBereitstellung von Arzneimitteln § 52cArzneimittel-
vermittlung § 53Anhörung von Sachverständigen
Rechtsprechung zu § 51 AMG
5 Entscheidungen zu § 51 AMG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2017 - 13 A 1253/16
"Meerwasser der Nordsee" zur Anwendung bei Erkrankungen der Atemwege in Form von ...
- VG Hamburg, 30.10.2013 - 15 E 3327/13
Untersagung des Handels mit Arzneimitteln - hier Kürbissamen
- VG Düsseldorf, 22.04.2020 - 16 K 6377/18
- LG Düsseldorf, 24.10.1979 - 23 S 115/79
Aufsuchen von Kunden
- OLG Hamburg, 04.07.1984 - 2 Ss 47/84
Querverweise
Auf § 51 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Abgabe von Arzneimitteln
- § 52a (Großhandel mit Arzneimitteln)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97 (Bußgeldvorschriften)