Arzneimittelgesetz
| Siebter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln (§§ 43 - 53) |
(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
| 1. | der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder | |
| 2. | durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
pflicht § 48aAbgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung § 48bAbgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung § 49(weggefallen) § 50Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln § 51Abgabe im Reisegewerbe § 52Verbot der Selbstbedienung § 52aGroßhandel mit Arzneimitteln § 52bBereitstellung von Arzneimitteln § 52cArzneimittel-
vermittlung § 53Anhörung von Sachverständigen
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Rechtsprechung zu § 44 AMG
96 Entscheidungen zu § 44 AMG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2023 - 3 LB 11/22
Erlaubnis- und Zulassungsfreiheit von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln für den ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - L 4 KR 3009/18
Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.03.2018 - M 17 K 16.4940
Anerkennung, Behandlungsmethode, pharmakologische Wirkung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22
Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im ...
- BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22
- BVerwG, 19.10.1989 - 3 C 35.87
Zur Einordnung von Desinfektionsmitteln - GEHWOL Nagelpilz-Tinktur
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22
Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten ...
- BGH, 26.04.2018 - I ZR 121/17
Applikationsarzneimittel - Wettbewerbsverstoß: Schreiben einer niederländischen ...
- BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko ...
Querverweise
Auf § 44 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Abgabe von Arzneimitteln
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 109