Arzneimittelgesetz
| Siebter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln (§§ 43 - 53) |
(1) Ein Arzneimittelvermittler darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur tätig werden, wenn er seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) 1Der Arzneimittelvermittler darf seine Tätigkeit erst nach Anzeige gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde und Registrierung durch die Behörde in eine öffentliche Datenbank nach § 67a oder einer Datenbank eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufnehmen. 2In der Anzeige sind vom Arzneimittelvermittler die Art der Tätigkeit, der Name und die Adresse anzugeben. 3Zuständige Behörde nach Satz 1 ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Arzneimittelvermittler seinen Sitz hat.
(3) Erfüllt der Arzneimittelvermittler nicht die nach diesem Gesetz oder die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgegebenen Anforderungen, kann die zuständige Behörde die Registrierung in der Datenbank versagen oder löschen.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.01.2013 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 |
pflicht § 48aAbgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung § 48bAbgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung § 49(weggefallen) § 50Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln § 51Abgabe im Reisegewerbe § 52Verbot der Selbstbedienung § 52aGroßhandel mit Arzneimitteln § 52bBereitstellung von Arzneimitteln § 52cArzneimittel-
vermittlung § 53Anhörung von Sachverständigen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 52c AMG
3 Entscheidungen zu § 52c AMG in unserer Datenbank:
- KG, 22.04.2024 - 2 U 16/22
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Arzneimittelgroßhandel ist Verbotsgesetz ...
- BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 1.20
Bezug von Arzneimitteln, die von einem Schweizer Lieferanten erworben, aber in ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 52c AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 96 (Strafvorschriften)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschrift
- § 146 (Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften)