Arzneimittelgesetz
Siebter Abschnitt - Abgabe von Arzneimitteln (§§ 43 - 53) |
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. 2Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.
(2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung vom 15.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2009 | Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung | 15.07.2009 |
pflicht § 49(weggefallen) § 50Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln § 51Abgabe im Reisegewerbe § 52Verbot der Selbstbedienung § 52aGroßhandel mit Arzneimitteln § 52bBereitstellung von Arzneimitteln § 52cArzneimittel-
vermittlung § 53Anhörung von Sachverständigen
Rechtsprechung zu § 47b AMG
3 Entscheidungen zu § 47b AMG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - 13 A 2541/12
Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - 13 A 2448/12
Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - 13 A 1100/12
Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Querverweise
Auf § 47b AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Abgabe von Arzneimitteln
- § 52b (Bereitstellung von Arzneimitteln)