Arzneimittelgesetz
| Fünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§§ 77 - 83b) |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 31.05.2011 | Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes | 25.05.2011 |
ermächtigung § 77aUnabhängigkeit und Transparenz § 78Preise § 79Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 80Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen § 81Verhältnis zu anderen Gesetzen § 82Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften § 83Angleichung an das Recht der Europäischen Union § 83aRechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 83b(weggefallen)
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